Vorbeugender Brandschutz

Selbst die weitest gehenden Vorbereitungen für den abwehrenden Brandschutz können nicht die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes entbehrlich machen, genau so, wie das Vorhandensein des stärksten militärischen Luftschutzes nicht den zivilen Luftschutz ersetzen kann.

Der abwehrende Brandschutz, das Gebiet der Brandbekämpfung, befaßt sich mit den zum eigentlichen löschen von Bränden notwendigen Vorkehrungen. Der vorbeugende Brandschutz, das Gebiet der Brandverhütung, umfaßt alle Maßnahmen baulicher und betrieblicher Art, die darauf hinzielen, die Möglichkeiten der Entstehung von Bränden auszuschließen und die Ausbreitung von Bränden über einen bestimmten Raumabschnitt hinaus zu verhindern.

Abwehrender und vorbeugender Brandschutz stehen in enger Wechselbeziehung zueinander. Die Vernachlässigung des einen kann nur innerhalb verhältnismäßig enger Grenzen durch gesteigerten Ausbau des anderen ausgeglichen werden. Ein übermäßig durchgeführter abwehrender Brandschutz wäre wirtschaftlich untragbar; die übertrieben starre Anwendung der Grundsätze des vorbeugenden Brandschutzes würde Handel und Wandel hemmen und schließlich jeden Fortschritt unterbinden.

Der Brandschutztechnik obliegt es daher, den abwehrenden und den vorbeugenden Brandschutz unter Berücksichtigung vorhandener Gegebenheiten so aufeinander abzustimmen, daß mit den angewendeten Mitteln ein hinreichender, dem Aufwande entsprechender höchster Grad der Feuersicherheit erzielt wird.

Die Zahl der bei Luftangriffen in Wohn,- Arbeit-, Erzeugungs- und Lagerstätten bestehenden Möglichkeiten der Brandenstehung ist Legion. Nicht allein durch den Massenabwurf von Brandbomben können Brände erzeugt werden; durch Betriebsstörungen infolge verminderter Beaufsichtigung von Feuerstätten und anderen brandgefährlichen Anlagen, durch die Flammenwirkung explodierender Sprengbomben, durch Zerstörung von Feuerstätten und Energieleitungen, durch abstürzende Flugzeuge und andere Ursachen mehr wird die Brandgefahr ins Unabsehbare erhöht. Wenn man die Vorkehrungen, die für den abwehrenden Brandschutz sowohl in personeller als auch in materieller Hinsicht im Frieden getroffen sind, gemäß dieser Mehrgefährdung bei Luftangriffen steigern wollte, würde man schlechthin zur Aufstellung ganzer Feuerwehrarmeen gezwungen sein. Nur durch die Einschaltung des vorbeugenden Brandschutzes kann diese Vergeudung von Kräften vermieden werden. Die Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes besteht vom Standpunkte des Luftschutzes betrachtet im wesentlichen also darin, die mit dem abwehrenden Brandschutz – der eigentlichen Löschtätigkeit – verknüpften Schwierigkeiten soweit herabzusetzen, daß verhältnismäßig schwache Feuerlöschkräfte befähigt werden, Brandkatastrophen zu verhindern, die von kriegsentscheidener Bedeutung sein könnten.

Mannigfaltig und zahlreich sind die Gebiete, auf denen es den vorbeugenden Brandschutz im Luftschutz zu berücksichtigen gilt. Industrie, Gewerbe, alle Zweige des Wirtschaftslebens, ja sogar jeder einzelne Haushalt, werden weitgehend davon berührt. Glücklicherweise bewegen sich die Forderungen, die gestellt werden müssen, zumeist in der gleichen Richtung, zu der die heutige Bevölkerungs- und Sozialpolitik hinstreben. Es dürfte daher gerade jetzt – im Zuge des allenthalben sich vollziehenden Umbruchs und Aufbaues – an der Zeit sein, dafür Sorge zu tragen, daß die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes im Luftschutz überall hinreichende Berücksichtigung erfahren.

Diese vorbeugenden Maßnahmen sind grundsätzlich zu richten auf

Die Minderung der Zündgefahr,

die Beschränkung der Brände auf ihren Entstehungsort, sowie vor alle auf

die Vermeidung großer Brandkatastrophen.

Der richtige Einsatz der Maßnahmen zur Minderung der Zündgefahr macht namentlich die Kenntnis von der Beschaffenheit und Wirkung der Brandbomben zur Voraussetzung.

Das Gewicht der Brandbomben richtet sich nach der im Einzelfall notwendigen Eindringtiefe und dem Grad der Enzündlichkeit des in Brand zu setzenden Objektes. Beim Angriff auf Wälder, Wiesen und Getreidefelder genügen zur Zündung unter günstigen Witterungsverhältnissen bereits geringste Mengen eines Brandstiftungmittels. Bilden etwa bauliche Anlagen das Ziel des Angriffs, so wird das Gewicht der Brandbombe durch den Widerstand bdingt, den sie auf ihren Weg zu den zu zündenden Objekt zu überwinden hat. Zündmöglichkeiten sind, wie die täglich sich ereignenden Brände beweisen, in den meisten Gebäuden in Hülle und Fülle vorhanden. Als Zündstellen für Brandbomben kommen jedoch nur solche Gebäudeteile in Betracht, in denen die Vorausetzungen für eine rasche Brandausbreitung gegeben sind. Bei Wohngebäuden dürfte die Entscheidung darüber, welche Stellen in besonderen Maße feuergefährdet sind, nicht zweifelhaft sein. Die Wohnräume der Vollgeschosse enthalten zwar eine Unmenge leicht entzündlicher Gegenstände, jedoch wird ein dort entstandenes Feuer durch die nichtbrennbaren und feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken erfahrungsgemäß lange Zeit auf den Raum beschränkt. Brände in den Dachgeschossen dagegen nehmen wegen der zumeist aus ungechützen Holzwerk bestehenden Dachkonstruktion bekanntlich bald größeren Umfang an. Auch in den industriell und gewerblich genutzen Gebäuden ist das Dachgeschoß als der am meisten brandgefährdete Gebäudeteil anzusehen. Gerade in diesen Gebäuden sind besonders feuergefährliche Lager und Arbeitsstätten in den Dachgeschossen untergebracht, um zu vermeiden, daß bei etwa eintretenden Bränden den in den übrigen Stockwerken sich aufhaltenden Personen der Rückzug ins freie abgeschnitten wird. Das Gewicht der zum Abwurf auf Baulichkeiten bestimmten Brandbomben dürfte daher im allgemeinen so bemessen sein, daß sie die Dachhaut durchschlagen und innerhalb des Dachraumes zur Wirkung gelangen.

Der Erfolg der Brandstiftung wird in erster Linie bestimmt durch die Beschaffenheit der Auftreffstelle einer Brandbombe. Leichtentzündliches Material, wie loses Papier, pflanzliche Gewebestoffe, Holzwolle, Stroh und dergleichen, geht mitunter schon bei Berührung mit einem Funken in Flammen auf; durch Brandbomben werden diese Stoffe mit Sicherheit sofort gezündet. Die Angaben der Literatur über die Zündwirkung von Brandbomben gegenüber Objekten, die gemeinhin schwerer in Brand zu setzen sind, wie beispielsweise festes Holzwerk, entsprechen nicht den Erfahrungen, die bei Bränden und wissenschaftlichen Untersuchungen gemacht wurden; die Bedeutung der beim Abbrennen gewisser Brandbomben entstehenden hohen Temperaturgrade wird erheblich überschätzt. Für den Zünderfolg von Brandbomben muß, namentlich bei Holzwerk, die räumliche Anordnung der Gegenstände sowie die dadurch bedingte gegenseitige Beeinflussung der Einzelteile während des Brennvorgangs als ausschlaggebend angesehen werden. Stützen, Streben, Bretterwände, Lattenverschläge, Holzfußböden u. ä. sind als Einzelobjekte durch die üblichen Brandstiftungsmittel schwer zum selbständigen Brennen zu bringen; sie erlöschen, wenn das den Brand verursachende Mittel ausgebrannt ist, oder aber sie geraten erst nach einer viele Stunden währenden Einwirkung in Brand. Unter bestimmmten Voraussetzungen ist jedoch auch bei diesen Objekten eine rasche Ausbreitung des Feuers möglich, nämlich dann, wenn infolge der räumlichen Verteilung des Materials die beim Abbrennen des Brandstiftungsmittels und die beim Verbrennen des Objektes frei werdenden Wärmemengen nicht abstrahlen können, sondern auf engem Raum zusammengehalten werden. Dieser Fall trifft namentlich ein in Ecken und Winkeln von Verschlägen und Verschalungen, in Hohlwänden und Hohldecken und dergl. In entsprechender Weise rufen hölzerne Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände eine rasche Brandausweitung hervor, falls infolge ihrer Beschaffenheit oder ihres Standortes die erwähnte Wärmestauchung zustande kommt.

Die Maßnahmen zur Minderung der Zündgefahr bei Luftangriffen sind zweckmäßigerweise vornehmlich auf die Eigenschaften der Brandbomben abzustellen. Als wirksamer Schutz ist eine gegen den Durchschlag von Brandbomben widerstandsfähige Dachhaut anzusprechen. Die Ausführung einer derartigen Dachhaut kann jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nur in Sonderfällen in Betracht gezogen werden. Brandbombenabweiser in Forum von über dem Dach befestigten Netzen und dergl. haben sich als unwirksam erwiesen. Die Bestrebungen, auftreffende Brandbomben durch eine geneigte Dachform und entsprechender Ausbildung der Dachhaut zum abgleiten zu bringen, sind zu praktisch verwertbaren Ergebnissen noch nicht gediehen. Den Maßnahmen zur Minderung der Zündgefahr innerhalb der Dachgeschosse kommt daher die größte Bedeutung zu.

Als Grundforderung des vorbeugenden Brandschutzes im Luftschutz ist die Entfernung des überschüssigen, brennbaren Materials aus den Dachgeschossen anzusehen. Durch die Entfernung dieses Materials wird in manchen Fällen eine fast 100-prozentige Sicherheit erreicht! In der richtigen Erkenntnis diesen Sachverhalts hat eine Reihe von Staaten bereits vor längerer Zeit behördliche Vorschriften erlassen, worin die Entfernung überflüssiger, brennbarer Gegenstände aus den Dachgeschossen angeordnet wird. Auch in Deutschland ist neuerdings dieser Weg durch Erlaß der Dritten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz beschritten worden. In dieser Dritten Durchführungsverordnung, die wegen ihres hauptsächlichen Inhaltes Entrümpelungsverordnung genannt werden kann, wird die Ausnutzung der Dachgeschosse für künftig einer grundsätzlichen Regelung unterzogen. Die Verordnung gilt, was von ganz besonderer Wichtigkeit und Tragweite ist, gleichermaßen für Wohngebäude sowie für industriell und gewerblich genutzte Gebäude. Um wirtschaftliche Schwierigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, bleibt jedoch die Anwendung der Verordnung auf Baugebiete beschränkt, die in besonderem Maße luft- und brandgefährdet sind. Für Gebäude innerhalb der geschlossenen Bauweise gilt die Verordnung ohne Ausnahmen; Gebäude der halboffenen Bauweise werden nur dann erfaßt, wenn sie größeren Umfang besitzen oder der gegenseitige Abstand eine Brandübertragung nicht ausschließt; Gebäude der offenen Bauweise dagegen unterliegen der Verordnung gewöhnlich nicht. „Geschlossene“ Bauweise ist die durchgehende Bebauung sämtlicher anbaufähiger Seiten einer Baufläche, vergl. Bild 1. Unter „halboffener“ Bauweise ist die Anordnung der Häuser in Reihen, Streifen oder Zeilen, deren Ende nach Art der offenen Bauweise abgeschlossen ist, zu verstehen, vergl. Bild 2 und Bild 3. „offene“ Bauweise ist die Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Häusergruppen bis zu 45 Meter länge, vergl. Bild 4. Diese Abstufung dürfte einen erheblichen Anreiz zur Auflockerung der Bebauung, die ja nicht allein aus Brandschutzgründen erstrebenswert ist, zur Folge haben.

Besondere Schwierigkeiten wird vielfach die Entscheidung, was im Einzelfalle als Gerümpel zu gelten hat, bereiten. Bis zu einem gewissen Grade mußte es in das Ermessen des Besitzers gestellt werden, was als Gerümpel anzusehen ist. Gegenstände, die in einem Falle im Hinblick auf persönliche, wirtschaftliche oder betriebliche Verhältnisse ohne Bedenken als Gerümpel angesehen werden können, sind in einem anderen Fall u. U. für den Lebensunterhalt des Besitzers, zur Aufrechterhaltung eines Betriebes oder aus anderen Gründen unentbehrlich.
Damit aber bei solchen Entscheidungen der Willkür des Besitzers nicht Tür und Tor geöffnet sind, war es notwendig, Gebrauchsgegenstände und verbrauchbare Gegenstände in die Verordnung miteinzubeziehen. Auch hierbei ist Vorsorge getroffen, daß Härten möglichst vermieden werden; das Abstellen und Lagern von Gebrauchsgegenständen und verbrauchbaren Gegenständen ist nicht grundsätzlich untersagt, sonder auf den im Einzelfall vorhandenen Bedarf abgestellt.

Die in dem Dachgeschoß verbleibenden Gegenstände müssen so gelagert werden, daß sie die Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit der Räume nicht beeinträchtigen; leichtentzündliches Material ist derart zu verpacken oder zu bündeln, daß es schnell entfernt werden kann. In Einzelfällen kann der Ortspolizeiverwalter Ausnahmen zulassen, sofern die Verordnung offensichtlich zu einer Härte führen würde, die in einem starken Mißverhältnis zu der Gefahr für die Allgemeinheit steht. Bemerkenswert ist noch, daß auch die in der Nähe größerer Gebäude vorhandenen Nebenanlagen (Schuppen, Ställe, Werkstätten, Waschküchen, Lauben, Schutzdächer usw.) der Verordnung unterliegen. Ohne Zweifel ist durch diese Regelung der Ausnutzung der Dachgeschosse ein hervorragender Schutz gegen die Auswirkungen von ohne vorherige Kriegserklärung stattfindenden Luftüberfällen geschaffen worden, mit denen, wie gewisse Vorkommnisse der letzten Jahre unzweideutig beweisen, gerechnet werden muß.

Inwieweit bei Aufruf des Luftschutzes weitergehende Beschränkungen in der Benutzung der Dachgeschosse und Nebenanlagen eintreten müssen, bedarf einer eingehenden Prüfung. In vielen Fällen kann aber auch durch eine restlose Entleerung der Dachgeschosse die Zündgefahr nicht völlig beseitigt werden.

Wie erwähnt, werden das Holzwerk der Dachkonstruktion, die Verschläge, die Verschalungen usw. unter bestimmten Voraussetzungen durch Brandbomben ebenfalls in verhälnismäßig kurzer Zeit in Brand gesetzt. Zum Schutze derartiger Bauteile sind gewisse chemische Erzeugnisse, die sich unter der Bezeichnung „Feuerschutzmittel“ in großer Zahl im Handel befinden, geeignet.

Es ist jedoch festgestellt worden, daß nicht alle Mittel den Forderungen, die hinsichtlich ihres Verhaltens gegen Feuereinwirkung und Witterungseinflüsse erhoben werden müssen, genügen. Für Luftschutzzwecke werden daher nur solche Mittel als geeignet angesehen, die auf Grund einer amtlichen Prüfung zum Schwerverbrennbarmachen von Holz u.a. behördlich zugelassen sind.

Es ist vielfach vorgeschlagen worden, die Dachstühle sämtlicher Gebäude in luftgefährdeten Orten mit diesen Feuerschutzmitteln zu behandeln. Die dadurch entstehenden Kosten würden jedoch eine starke wirtschaftliche Belastung mit sich bringen, zumal da die Schutzbehandlung wegen ihrer beschränkten Haltbarkeit in Zeitabständen von zumindest einigen Jahren regelmäßig wiederholt werden müßte.

Die neben den Markenfabrikaten vorhandene „Behelfs“-Feuerschutzmittel, Wasserglas, Lehm- und Kalkbrühe u.a., deren Wirksamkeit gegen Feuer durchaus befriedigt, zeigen eine so geringe Haltbarkeit bei wechselnder Witterung, daß von ihrer Anwendung abgeraten werden muß.Grundsätzlich aber ist die Verwendung behördlich anerkannter Feuerschutzmittel in solchen Dachböden am Platze, wo bei Luftangriffen damit gerechnet werden muß, daß einschlagende Brandbomben nicht sofort bekämpft werden können. Verzögerungen in der Bekämpfung von Brandbomben sind vornehmlich dann zu erwarten, wenn die Zahl der für den Selbstschutz zur Verfügung stehenden Personen zu gering ist, was z. B. in ausgedehnten Speicheranlagen – insbesondere des Nachts – vielfach der Fall sein wird; Verzögerungen in der Bekämpfung von Brandbomben können weiterhin eintreten, wenn Brandbomben in schwer erreichbaren oder schlecht zugänglichen Konstruktionsteilen der Dachgeschosse stecken bleiben, beispielsweise in den zumeist sehr hohen Dachstühlen öffentlicher Gebäude (Museen), in den Turmdächern von Kirchen usw. Ob das gesamte Holzwerk eines Dachstuhls der Schutzbehandlung zu unterziehen ist oder ob es genügt, die vorerwähnten durch Brandbomben in besonderen Maße gefährdeten Bauteile zu behandeln, kann nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse entschieden werden. Bei wichtigen Neubauten empfiehlt es sich, die Behandlung des zu schützenden Holzwerkes vor dem Einbau unter Anwendung des sogenannten Tauchverfahrens, welches weiter wirkungsvoller als das bei vorhandenen Holzkonstruktionen anwendbare Spritz- oder Anstrichverfahren ist, vorzunehmen. Von einer Behandlung frischen, nicht hinreichend ausgetrockneten Holzes muß abgeraten werden, da hierbei starke Ausblühungen u. a. zu befürchten sind.

Ein zuverlässiger Schutz der Holzkonstruktion sowohl gegen die Entzündung durch Brandbomben als auch gegen die Einwirkung eines heftigeren Brandes wird durch die Umkleidung des Holzes mit Kalkmörtelputz, Zementputz usw. unter Verwendung nicht brennbarer Putzträger erreicht. Bei der Ausführung dieser Umkleidung ist jedoch darauf zu achten, daß zwischen Putzverkleidung und Holzwerk keine Hohlräume entstehen; aus verschiedenen Baugliedern bestehende Bauteile dürfen daher nicht in ihrer Gesamtheit umkleidet werden, vielmehr ist jedes Glied einzeln zu ummanteln. Brandbomben, die in Hohlräumen steckenbleiben, bewirken eine außerordentlich rasche Ausbreitung des Feuers. Solche Brände bleiben häufig trotz größerer Ausdehnung lange Zeit unterhalb der Putzschicht unbemerkt, so daß tragende Bauteile zerstört werden können und einstürzen. Die Bekämpfung derartiger Brände ist namentlich für den Laien schwierig, da zur Behebung der Gefahr die Putzschicht, gegebenenfalls auch die Holzumkleidung restlos entfernt und die Konstruktionsteile völlig freigelegt werden müssen. Sofern sich bei Neubauten Hohlräume nicht vermeiden lassen, sind sie mit nichtbrennbaren Füllstoffen, z. B. Schlackenwolle, Glaswolle u. dgl., auszufüllen; infolge der schlechten Wärmeleitfähigkeit dieser Stoffe ist eine rasche Ausbreitung eines etwas dort auftretenden Brandes unmöglich.

Es muß jedoch betont werden, daß weder die Ummantelung der Holzbauteile mit Mörtel- oder Zementputz noch ihre Behandlung mit Feuerschutzmitteln einen solchen Grad der Feuersicherheit herzustellen vermögen, daß auf die Forderung der eingeschränkten Ausnutzung der Dachgeschosse verzichtet werden könnte.
Eine Putzverkleidung hindert wohl für eine gewisse Zeit das übergreifen des Feuers auf die Holzbauteile, durch eine Feuerschutzmittelbehandlung wird zwar die Entflammung des Holzwerkes für kurze Zeit hinausgeschoben, beide Maßnahmen sind jedoch mehr oder weniger ohne Wirkung, wenn größere Mengen brennbarer Stoffe und Gegenstände vorhanden sind und vom Feuer erfaßt werden. Es muß angestrebt werden; daß Dachgeschosse in brandgefährdeten Gebieten künftig keinesfalls mehr zu Wohnzwecken oder zur Unterbringung gewerblicher Betriebe zugelassen werden; eine wesentliche Einschränkung der in dieser Hinsicht bestehenden Nutzung der Dachgeschosse ist ebenfalls unerläßlich.

Derartige Forderungen werdenvielfach von einschneidender wirschaftlicher Bedeutung sein; sie lassen sich selbstverständlich nicht von heute auf mrogen in die Tat umsetzen; mit dem bestehenden Zustand wird noch geraume Zeit gerechnet werden müssen. Um so mehr muß daher den Maßnahmen, die auf die örtliche Beschränkung der Brände hinzielen, Beachtung geschenkt werden.

Die Ausdehnung der Brände sucht man durch vertikale Brandabschlüsse, d. s. Brandmauern, und horizontale Brandabschlüsse, d. s. feuerwiderstandsfähige Decken, zu verhindern.

Es ist festzustellen, daß der einwandfreien Ausführung von Brandmauern im allgemeinen eine viel zu geringe Bedeutung beigemessen wird; nicht selten werden Holzteile des Dachstuhls in die Brandmauern ein-, ja sgoar durch sie hindurchgeführt, werden ohne jeden Schutz Durchbrechungen in den Brandmauern zum Durchführen von Rohrleitungen zugelassen, in anderen Fällen vorhandene Öffnungen mit völlig unzureichenden Mitteln gesichert. Derartige Verstöße werden naturgemäß besonders dann folgenschwere Wirkungen zeigen, wenn ein Brand entsprechend der von dem Selbstschutz im Luftschutz als „ultima ratio“ anzuwendenden Löschtaktik innerhalb eines Brandabschnittes längere Zeit sich selbst überlassen werden muß. Brandmauern müssen daher als Verteidigungslinien betrachtet werden, an denen die mit einfachem Gerät ausgerüsteten Löschkräfte des Selbstschutzes einem überstarken Gegner Widerstand zu leisten haben.

Jede in dieser Linie vorhandene Lücke setzt die Aussicht auf Erfolg in diesen schweren Ringen herab. Besonders bedenklich ist die Lage in Gebieten mit mittelalterlicher Bauweise anzusehen, wo bekanntlich fast nur Fachwerkgiebel vorhanden sind. Sofern sich hier das Einziehen einwandfreier Brandmauern nachträglich nicht mehr ermöglichen läßt, ist eine Auflockerung der vorhandenen Bebauung unerläßlich. Das jetzt vorgeschriebene Maß für das Überdachführen der Brandmauern muß, wie sich schon häufig bei Bränden ergeben hat, besonders dann als ungenügend angesehen werden, wenn das Dach einen brennbaren Belag besitzt; entsprechend der Ausdehnung der Dachflächen und ihrer Lage zueinander wird eine Höherführung der Brandmauern nicht zu umgehen sein. Zur Verminderung der Brandübertragung an den Dachtraufen sind die Brandmauern über die Dachtraufen hinwegzuführen. Im übrigen wird unter Zugrundelegung der Leistungsfähigkeit des Selbstschutzes eine Verringerung des gegenseitigen Abstandes der Brandmauern herbeigeführt werden müssen. Die bisherigen Ausführungsarten von Brandmauern, die bis unter die Dachhaut geführt sind, dürften den Anforderungen des Luftschutzes keineswegs genügen; sie haben sich bei normalen Bränden schon als unzureichend erwiesen. Genau so wie die Brandmauern sollten auch die Umfassungswände der Treppenhäuser über Dach geführt werden, damit ein Übergreifen des Feuers vom Dachgeschoß auf das Treppenhaus verhindert wird und nach dem Durchgang des Feuers durch die Dachhaut die Bekämpfung des Brandes rasch und ohne Gefahr für die Löschkräfte aufgenommen werden kann. Zweckmäßig ist auch die Anordnung einer Entlüftungsklappe, die über dem obersten Treppenpodest liegt, sie ermöglicht eine ständige Entqualmung des Treppenhauses und trägt so wesentlich zur Erleichterung des Löschangriffes bei.

Nicht geringer aber als die Sorge für die Ausführung und Gestaltung der Brandmauern darf die Fürsorge für die Beschaffenheit der horizontalen Brandabschlüsse, der Geschoßdecken, sein. Besonderer Beachtung bedarf wegen der überragenden Brandgefahr des Dachgeschosses die Decke des obersten Vollgeschosses. Die in bestehenden Gebäuden zumeist vorhandenen Holzbalkendecken vermögen, wie die Erfahrung lehrt, einem heftigen Feuer nicht lange zu widerstehen. Eine auf dem Fußboden befindliche Sandschüttung bietet zwar einen guten Schutz gegen Zerstörung durch daraufliegenden Brandschutt, jedoch wird von einem Sandbelag in allen Fällen, in denen auf Reinlichkeit der Anlagen besonderer Wert zu legen ist, abgesehen werden müssen; auch der vielfach empfohlende Lehmanstrich ist nur vereinzelt anwendbar, da er bei öfterem Begehen auseinanderbröckelt. Ein dauerhafter Schutz läßt sich durch einen etwa 5 cm starken Gipsestrich oder gleichstarken Zementestrich mit Drahteinlage erreichen; durch die Drahteinlage wird die Widerstandsfähigkeit des Belages gegen das Durchschlagen einstürzender Bauteile erhöht und die Gefahr des Reißens des Belages erheblich vermindert. Bei allen größeren Neubauten aber muß die oberste Geschoßdecke als „durchschlagsichere Branddecke“ („Luftschutzdecke“) ausgebildet werden. Eine derartige Decke ist weder mit einer feuerhemmenden noch mit einer feuerbeständigen Decke vergleichbar. Eine feuerhemmende Decke muß nur einer von unten her gerichteten Feuereinwirkung standhalten; eine feuerbeständigen Decke muß sowohl einem von unten als auch von oben her einwirkenden Brande Widerstand leisten. Bei der Luftschutzdecke wird dagegen nur Wert auf die Widerstandsfähigkeit gegen die Einwirkung des Feuers auf die obere Fläche gelegt; ihr Gefüge darf sich unter der Einwirkung des Brandes und des längere Zeit auf ihr liegenden Brandschutzes nicht wesentlich verändern. Darüber hinaus muß die Luftschutzdecke das Durchschlagen von Brandbomben kleineren Kalibers in die unteren Geschosse verhindern.

Ein wirkungsvolles Mittel zur Brandbekämpfung von Bränden kann schließlich auch in der Bevorzugung nichtbrennbarer Baustoffe erblickt werden. Gegen weiche Bedachung bei einzeln stehenden Gebäuden ist auch vom Standpunkt des Luftschutzes nichts einzuwenden. In Gebieten mit enger Bebauung bildet jedoch ein einziges mit weicher Bedachung versehendes Haus wegen des bei einem Brande zu erwartenden heftigen Flugfeuers bereits eine wesentliche Gefahr für die Nachbarschaft. Es ist i diesem Zusammenhange darauf hinzuweisen, daß aber ebensowenig wie unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Brandschutzes die weiche Bedachung als zweckmäßig angesehen werden kann, vom Standpunkt des abwehrenden Brandschutzes die harten Bedachungsarten in Gestalt fest zusammengefügter Dachhäute, wie Holzzementdächer u. ä., wünschenswert sind.
Diese fest zusammengefügten Bedachungen erschweren erfahrungsgemäß die Bekämpfung von Dachstuhlbränden erheblich, da sie nicht die auf Latten verlegten Dachziegel und ähnliche Dacheindeckungen leicht entfernt werden können, um eine Entqualmung der Brandstelle herbeizuführen und damit eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen ungehinderten Löschangriff zu schaffen.

Die Verwendung von Holz bei Fachwerkbauten sollte auf Gebäude beschränkt werden, die in offener Bauweise errichtet werden. Bei Bränden in Holzfachwerkbauten dringt das Feuer bekanntlich bald in die zwischen den Holzbauteilen und dem Mauerwerk vorhandenen Hohlräume ein und ist dann nur noch schwer zu löschen; bei Verwendung von weichen Hölzern muß obendrein wegen der geringen Widerstandsfähigkeit von Weichholz mit den plötzlichen Einsturz der betroffenden Gebäudeteile gerechnet werden. Im übrigen verdient der Ersatz der aus Bretter- und Lattenverschlägen bestehenden Trennwände in den Dachgeschossen durch nichtbrennbare Wände besondere Beachtung; wenngleich einfache Bretter- und Lattenverschläge durch Brandbomben nicht ohne weiteres gezündet werden, so können diese Verschläge, da sie aus verhältnismäßig dünnen Holzwerk bestehen und sich über einen großen Teil des Dachgeschosses hin erstrecken, doch leicht die Ursache für die rasche Ausbreitung eines Entstehungsbrandes sein.

Am besten ist ohne Zweifel eine Unterteilung der Dachgeschosse durch nichtbrennbare Wände aus Gipsdielen oder ähnlichen Bauplatten, wobei die Wände bis unmittelbar unter die Dachhaut hochzuführen sind. Die vielfach empfohlenen Drahtgewebe müssen insofern als unzweckmäßig bezeichnet werden, da sie nach dem Zusammensturz des Gebälks schwer aus dem Brandschutt zu entfernen sind und u. U. bedenkliche Verzögerungen der Aufräummungsarbeiten – etwa Verzögerungen beim Freilegen gefährlicher Deckenbrände – verursachen können.

Bei aller Bedeutung, die den im vorigen aufgeführten Maßnahmen zur Minderung der Zündgefahr und zur örtlichen Beschränkung von Bränden beizumessen ist, darf nicht verkannt werden, daß sie letzen Endes doch nicht als ausreichend zur Vermeidung von Brandkatastrophen angesehen werden können. Dazu ist eine weitgehende, unter dem Gesichtspunkt des Luftschutzes vorzunehmende Neugestaltung des gesamten Bauwesens, insbesondere der Bau- und Feuerpolizeiordnungen, unerläßlich. Diese Aufgabe ist wegen ihrer völligen Neuartigkeit und ihrer ungeheuren wirtschaftlichen Auswirkungen nur mit größter Vorsicht und schrittweise zu bewältigen. Zwar wurde auch in früheren Zeiten schon Städtebau und Bauweisen durch den jeweiligen Stand der Kriegstechnik erheblich beeinflußt. Durch Zusammenballung der menschlichen Siedlungen versuchte man bis in die neueste Zeit einzelne möglichst starke Bollwerke gegen feindliche Angriffe zu schaffen. Die Entwicklung der Luftwaffe hat diesen früheren Grundsatz jedoch völlig umgewandelt, ja in sein genaues Gegenteil verkehrt. An Stelle der Zusammenballung wird mit allen Mitteln eine möglichst weitgehende Auflockerung der baulichen Anlagen angestrebt werden müssen. Keine Gelegenheit darf ungenützt bleiben, um diesem Ziele näher zu kommen.
Bei der Sanierung von Altstadtvierteln, beim Erschließen neuer Baugebiete am Rande der Städte muß die Forderung der Auflockerung zum obersten Gebot erhoben werden. Durch die Anordnung von Grünflächen sowie geräumiger Straßenzüge lassen sich natürliche Brandabschnitte schaffen, an denen selbst Totalbrände umfangreicher Gebäudeblocks zum Stillstand kommen müssen.

Grundsätzlich ist zu fordern, daß die Abstände zwischen den einzelnen Gebäudeblocks das zwei- bis dreifache der Gebäudehöhe nicht unterschreiten. Die Pläne zur Errichtung von Monumentalbauten im Innern der Städte stellen auch den vorbeugenden Brandschutz im Luftschutz vor neue Aufgaben. Die Dachhaut bei derartigen Gebäuden ist unbedingt als durchschlagsichere Branddecke auszubilden; wirtschaftliche Schwierigkeiten werden sich bei solchen Projekten unschwer aus dem Weg räumen lassen. Damit kann aber die Gefahr durch Brandbomben noch keinesfalls als behoben gelten; es muß auch damit gerechnet werden, daß Brandbomben, die im Tiefangriff abgeworfen werden, durch die Fenster in die Stockwerke eindringen und dort Brände hervorrufen. Derartige Baulichkeiten müssen daher in allen Teilen in feuerbeständiger oder hochfeuerbeständiger Bauweise errichtet werden. Die weiteren Sicherungsvorkehrungen sind unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung durchzuführen. Im besonderen wird eine Unterteilung dieser Gebäude durch Innenbrandmauern ins Auge zu fassen sein; sofern umfangreiche Räume mit größeren Mengen leicht brennbaren Inhalts vorgesehen sind, wird der Einbau einer selbsttätigen Feuerlöschbrausenanlage, die Anordnung von Feuerschürzen usw. notwendig werden. Neben all diesen Vorkehrungen aber wird – nicht zuletzt aus bevölkerungs- und sozialpolitischen Gründen – eine scharfe Trennung zwischen Industrie-, Geschäfts- und Wohngebieten in die Wege zu leiten sein, wobei die Anforderungen an die zulässigen Bauweisen und Baustoffe entsprechend dieser Abstufung sowie der vorgesehenen Verwendungsart festzulegen sind.

Nicht weniger wichtig als die Fragen des baulichen Luftschutzes müssen die auf dem Gebiete der industriellen und allgemein technischen Luftschutzes sich ergebenden Probleme angesehen werden; denn die Sicherstellung der industriellen Erzeugung im Kriege ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Landesverteidigung. Die Brandgefahren in Industriebetrieben sind, wie Häufigkeit, Verlauf und Umfang der dort im frieden vorkommenden Brände erkennen lassen, keineswegs geringer einzuschätzen als in Wohngebieten. Bauweise, Inhalt und Nutzung der Werksanlagen sind ausschlaggebend für die Größe der Brandgefahr. Soweit Gebäude der üblichen Geschoßbauweise vorhanden sind, bleiben die vorhergehend erörterten bautechnischen Luftschutzmaßnahmen im allgemeinen richtunggebend. Eines besonderen Schutzes aber bedürfen solche Anlagen, in denen feuergefährliche Stoffe verwendet, hergestellt oder gelagert werden, oder in denen erhebliche sekundäre Brand- und Explosionsauswirkungen durch Bombentreffer hervorgerufen werden können. Hierzu zählen namentlich die Lager brennbarer Flüssigkeiten, Gasanstalten, Filmlager u. a. m.

Brennbare Flüssigkeiten, insonderheit die Mineralöle, sind als das „kostbare und unentbehrliche weiße Blut“ des modernen Wirtschaftslebens und der neuzeitlichen Kriegführung anzusehen. Die Mineralöllager werden daher in besonderem Maße den Angriffen aus der Luft ausgesetzt sein, vor allem die Großtanklager, in denen sich der Umschlag des importierten Öles vollzieht, sowie die Vorratslager in der Nähe der Mineralölgewinnungsstätten. Die wirkungsvollste Maßnahme zur Sicherung der Ölvorräte ist eine so weit als möglich gehende Aufteilung. Das Ziel muß in der Errichtung einer möglichst großen Anzahl von Umschlags- und Vorratslagern erblickt werden, so daß die Bedeutung der einzelnen Anlage für die Gesamtversorgung stark herabgesetzt wird. Die unterirdische Lagerungsart muß, da sie eine weit größere Sicherheit als die oberirdische Lagerung gewährt, mit allen Mitteln gefördert werden. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die Mehrkosten für die Herrichtung der unterirdischen Lagerstätten durch eine Reihe wesentlicher Vorteile wieder ausgeglichen werden, u. a. durch die beträchtlich geringeren Verdampfungsverluste bei warmer Witterung, durch die geringeren Ausgaben für Feuerlöscheinrichtungen, durch den Fortfall jeglicher Tarnungsmaßnahmen. Bei besonderen, durch den Grundwasserstand und dergl. bedingten Schwierigkeiten ist gegen eine halbunterirdische Verlegung der Tanks unter der Voraussetzung der Herstellung eines Splitterschutzes für die Tankwandungen nichts einzuwenden. Sofern die unterirdische oder halbunterirdische Lagerung auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, kann die oberirdische Lagerung ausnahmsweise zugelassen werden; es sind jedoch sodann alle Vorkehrungen zu treffen, wodurch größere Verluste im Falle von Bombentreffern vermieden werden, u. a. stärkste Auflockerung der Anlage, Errichtung von Umwallungen, die die zu lagernde Höchstmenge aufzunehmen vermögen, Bereithaltung zweier voneinander unabhängiger Schaumlöscheinrichtungen sowie Herstellung zweier voneinander unabhängiger Wasserquellen. Bei kleineren Tankanlagen (Tankstellen) werden der verhältnismäßig geringen Bedeutung der vorrätig gehaltenen Ölmengen für die Gesamtversorgung luftschutztechische Forderung nur dann gestellt, wenn an der Erhaltung des Lagers ein besonderes kriegswirtschaftliches Interesse besteht oder im Falle seiner Zerstörung eine Gefährdung von Gebäuden und Anlagen in der Nachbarschaft eintreten kann. Es ist festgestellt worden, daß die frühere Annahme einer erheblichen Brandgefährdung der Nachbarschaft unterirdisch verlegter Öltanks durch Sprengwirkungen im allgemeinen nicht zutrifft, und daß im besonderen auch durch den Inhalt der Öltanks eine Steigerung der Explosionswirkung nicht hervorgerufen wird. Bei unmittelbaren Sprengwirkungen auf unterirdisch verlegte Öltanks werden zumeist nur geringe Mengen des Tankinhalts herausgeschleudert; eine Zündung tritt in der Regel nicht ein. Im umgünstigsten Falle wird der Tankinhalt durch die Wucht der Explosion in seiner Verteilung als Nebel- oder als Dampfwolke in die Luft geschleudert. Beim Auftreffen solcher mitunter ausgedehnter Ölwolken auf offenes Feuer (Feuerstätten und dergl.) können sekundäre Zündungen hervorgerufen werden, die Gefahr der Ausbreitung dieser Brandherde ist naturgemäß ausschließlich von den örtlichen Verhältnissen abhängig.

Die Hauptgefahrenstellen innerhalb de Gasanstalten bilden die vielfach in riesigen Abmessungen vorhandenen Gasvorratsbehälter. Durch Einwirkung von Luftangriffsmitteln können sowohl bei Behältern trockener als auch nasser Bauart explosionsfähige Gasluftgemische entstehen, und zwar bei den trockenen Behältern, wenn infolge Schräglage oder Beschädigung der Scheibe das Gas in den Raum über der Scheibe einströmt, bei den nassen Behältern, wenn infolge Beschädigung und Hängenbleibens der Glocke Luft in die Behälter einströmen kann. Bei Entzündung können diese Gasluftgemische, wie eine Reihe folgenschwerer Unfälle gezeigt hat, größte Verwüstungen hervorrufen. Sofern es ohne Gefährdung der Gasversorgung möglich ist, müssen daher diese Gasbehälter bei Aufruf des Luftschutzes stillgelegt werden. Beim Neubau von Behältern in bedrohlicher Nähe von Wohngebäuden oder Betrieben sind nur solche Behälterbauarten zu wählen, bei denen geschlossene Lufträume, in denen sich Gasluftgemische bilden können, vermieden sind. An Stelle eines großen und hohen Behälters sind mehrere kleine, in möglichst großen Abständen voneinander zu errichtende Behälter zu bevorzugen. Hochdruckgasbehälter sind gegen seitliche Luftdruckwirkung von Sprengbomben sowie gegen Rückstöße etwa plötzlich entweichender Gasmengen mit dem Erdboden zu verankern. Im übrigen ist auf die Vermaschung der Gasversorgungsleitung größter Wert zu legen.

Besondere Beachtung verdienen auch die Filmverarbeitungsbetriebe und –lager, die in gewissen inneren Stadtteilen zahlreich vorhanden und wegen ihrer besonderen Feuersgefahr durchweg in den Dachgeschossen untergebracht sind. Zwar wird, wie festgestellt worden ist, auch ein großer Filmlagerbrand die feuerbeständigen Umfassungswände eines Lagerraumes nicht durchbrechen; die aus dem zerstörten Dach herausschlagenden Flammen sowie die dabei entstehende große Hitze können jedoch eine erhebliche Brandgefahr für die benachbarten Gebäude hervorrufen. Mit der Einführung des schwerbrennbaren Films wäre diese Gefahr mit einem Schlag behoben. Sollten die Anstrengungen, die von vielen Stellen zur Erreichung dieses Ziels gemacht werden, mißlingen, wird eine Verlegung dieser Industrie in die Außenbezirke der Städte wohl nicht zu umgehen sein.

Zu den gefährlichsten Bränden zählen ohne Zweifel die Brände in Warenhäusern; dort sind in der Regel alle Voraussetzungen für eine schlagartige Brandausweitung gegeben: Anhäufung größerer Mengen brennbarer, ja sogar feuergefährlicher Gegentände (Zellhornwaren u. ä.), fehlende Unterteilung durch vertikale Brandabschlüsse und überdies Durchbrechungen der horizontalen Brandabschlüsse durch Lichthöfe, Innentreppen usw. Vielfach werden bereits in Friedenszeiten bei Warenhausbränden die Feuerwehrkräfte bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit beansprucht. Daher müssen bei Luftgefahr alle Maßnahmen vorbeugender Art ergriffen werden, durch die die Möglichkeiten der Entstehung von Bränden in den Warenhäusern vermindert werden können. Im besonderen ist die völlige Entleerung der Dachgeschosse sowie das ständige Freihalten enger Höfe von Waren, Packmaterialien und dergl. unerläßlich. In dem gleichen Maße aber wie die Dachgeschosse müssen die Lichthöfe als brandbombengefährdet gelten, da die über den Lichthöfen vorhandenen Glasabdeckungen von Brandbomben glatt durchschlagen werden. Bei Aufruf des Luftschutzes müssen die Lichthöfe völlig entleert werden. Wegen der bei ausgedehnten Warenhausbränden entstehenden gewaltigen Brandhitze, die selbst entfernt liegende Gebäude der Nachbarschaft noch zu zünden vermag, muß bei Neubauten von Warenhäusern der Abstand zu benachbarten Baulichkeiten unter allen Umständen en Mehrfaches der beabsichtigten Gebäudehöhe betragen.

Jedoch nicht allein in Gebäuden und in technischen Anlagen sind die Brandgefahren bei Luftangriffen zu suchen, sie sind auch an schier unzähligen weiteren Stellen, u. a. in forst-, landwirtschaftlcihen und sonstigen Erzeugungsstätten, vorhanden. Viele der dort lauernden Brandgefahren werden vielleicht derzeit in ihren Ausmaßen noch nicht erkannt, manche der Gefahren wir mangels Erfahrungen vielleicht auch überschätzt. Mit steter Aufmerksamkeit sind daher alle Ereignisse zu verfolgen und auszuwerten. Die Hinweise für den voraussichtlichen Ablauf einer militärischen Brandstiftung bei den einzelnen Objekten geben könnten; aufschlußreiche Beobachtungen werden hauptsächlich bei Schadenfeuern gemacht werden können. Schon jetzt jedoch dürften nicht die geringsten Unklarheiten über die Auswirkung eines Angriffes mit Brandbomben auf forstliche Anlagen bestehen; die in Friedenszeiten vorkommenden Waldbrände von oft gewaltiger Ausdehnung lassen keinen Zweifel zu, daß große Waldgebiete der Vernichtung anheimfallen müßten, wenn nicht weitesgehende Vorkehrungen vorbeugender und abwehrender Art getroffen werden würden. Auf kaum einem anderen Gebiet kommt dem vorbeugenden Brandschutz eine so überragende Bedeutung zu wie auf dem Gebiete des Luftschutzes in der Forstwirtschaft; die zu schützenden Waldgebiete sind viel zu umfangreich, als daß hier für ausreichende Löschkräfte zur Verfügung gestellt werden könnten. Die vorbeugenden Maßnahmen bestehen vornehmlich in der Unterteilung gefährdeter Waldbrände durch wundzuhaltende Sicherheitsstreifen (Feuergestelle) oder durch Schutzstreifen, die aus Laubhölzern bestehen, in der Anforstung eines aus Laub- und Nadelhölzern bestehenden Mischwaldes sowie in der Vermeidung übermäßig großer, gleichaltriger Nadelholzflächen; bei ausgedehnten Dickungskomplexen müssen Sicherheitsstreifen bis zu 100 m Breite angelegt werden. Ähnliche Schwierigkeiten, wie sie die Sicherung der Waldbestände mit sich bringt, bereitet der Schutz der Getreidefelder. Glücklicherweise aber dauert die Zeit, während der Getreidefelder durch Brandstiftungsmittel gefährdet sind, nicht lange; mit dem Inbrandgeraten von Getreidefeldern braucht nur im Zustande kurz vor der Gelbreife bis zur Totreife gewartet werden. Da das Getreide normalerweise bereits bei Gelbreife geerntet wird, besteht die Gefahr der Vernichtung von Getreidefeldern nur für eine Zeitspanne von etwas 2 Wochen. Die Durchführung vorbeugender Maßnahmen stößt hier auf außerordentliche Schwierigkeiten. Die Anordnung breiter Schutzstreifen, die mit Hackfrüchten, Grünland usw. bestellt werden können, würde einen äußerst nachteiligen Eingriff in den Fruchtwechsel der landwirtschaftlichen Betriebe bedeuten, über schmale Streifen aber springt das Feuer bei böigem Wetter mit Leichtigkeit hinweg. Eine Verringerung der Gefahr wird vor allem durch eine rechtzeitig einsetzende und beschleunigt durchgeführte Ernte erzielt; das gemähte Getreide ist möglichst rasch in größeren, hinreichend voneinander entfernt liegenden Hocken aufzustellen.

Die Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes im Luftschutz ist damit noch keineswegs erschöpft, es sei nur erinnert an die außerordentlichen Brandgefahren, die in den ausgedehnten Speicheranlagen von Häfen, in den umfangreichen Holzverarbeitungsbetrieben und –lagerstätten sowie in zahlreichen Betrieben der chemischen Industrie vorhanden sind. Auch hier wird wie auf den übrigen Gebieten ein wirksamer Schutz gegen die vielgestaltigen Brandgefahren
Bei Luftangriffen nicht allein durch Verordnungen und Bestimmungen erzielt werden können, vielmehr der Erfolg schließlich doch von dem Verständnis, dem Verantwortungsbewußtsein und dem Gemeinschaftssinn des einzelnen abhängen.

Quelle: Der zivile Brandschutz – 2. Auflage 1937

Abschrift und Übersetzung aus dem Altdeutschen: Kai Ohlenbostel