Beschaffung Selbstschutzgeräte

Die Beschaffung der Selbstschutzgeräte einer Luftschutzgemeinschaft

An alle Hauseigentümer und Mieter

Die Beschaffung der Selbstschutzgeräte einer Luftschutzgemeinschaft

In der Nummer 14 der „Sirene“ ist auf Seite 374 Bedeutung und Inhalt der siebenten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (VII. DVO) beschrieben worden. An diese Ausführungen anknüpfend soll im folgenden das Verfahren geschildert werden, auf welche Weise in den von der Verordnung getroffenen Luftschutzgemeinschaften das notwendige Selbstschutzgerät am zweckmäßigsten beschafft wird.

Nach der VII. DVO ist der Hauseigentümer für die Bereitstellung der Selbstschutzgeräte verantwortlich. Sind an den Häusern einer Luftschutzgemeinschaft mehrere Eigentümer beteiligt, so ist jeder einzelne von ihnen für das Vorhandensein des gesamten Geräts verantwortlich. Natürlich braucht auch in diesem Fall das Gerät nur einmal bereit gestellt zu werden. Der Hauseigentümer, der einen Gegenstand beschafft, befreit also damit die anderen Hauseigentümer von ihrer Verantwortung. Die Hauseigentümer haben untereinander Ausgleichsansprüche, über deren Höhe sie sich grundsätzlich ohne die an sich zulässige Anrufung des Gerichtes einigen werden.

Die Verantwortlichkeit des Hauseigentümers bedeutet nun nicht, dass er mit der Verordnung in der Hand in ein Geschäft gehen und dort die gesamten Geräte kaufen müsste. Im Gegenteil ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass nach Möglichkeit auf vorhandenes Gerät zurückgegriffen werden soll. Diese aus Gründen der Rohstoffersparnis sehr wichtige Anordnung erfordert zunächst, dass die Hauseigentümer in seinem Haus einmal Umschau nach Geräten hält, die er für den Selbstschutz zur Verfügung stellen kann. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass er sich an seine Mieter mit der Bitte wendet, ihrerseits durch Bereitstellung von Gerät oder durch Geldspenden sich an der Ausrüstung der Luftschutzgemeinschaft zu beteiligen.

In diesem Sinne haben der Reichsbund der Haus und Grundbesitzer und der Bund deutscher Mietervereine mit Zustimmung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe einen Aufruf an alle Hauseigentümer und Mieter erlassen, in dem zur tatkräftigen Zusammenarbeit bei der Bereitstellung des Selbstschutzgeräts aufgefordert wird. Der Aufruf wird durch die Luftschutzwarte bzw. Amtsträger des Reichsluftschutzbundes allen Eigentümer solcher Häuser zugestellt, auf die die Vorschriften der VII, DVO Anwendung finden ( vgl. Spalte 2 letzter Abs. des eben erwähnten Aufrufes.) Jeder Mieter, dem dieser Aufruf vorgelegt wird, bedenke deshalb, dass der an ihn gerichtete Appell zur freiwilligen Mithilfe keine Sondermaßnahme seines Hauseigentümers ist, sondern im Einvernehmen aller beteiligten Stellen an ihn wie an alle anderen Mieter ergeht. Zur Erleichterung des Verfahrens ist auf die Rückseite des erwähnten Aufrufes eine Liste gedruckt worden, an Hand welcher die Sammlung innerhalb der Luftschutzgemeinschaft reibungslos und rasch vonstatten gehen dürfte. (Siehe vorstehender Abdruck.) An dem Anfang der Liste sind die Bezeichnung der Luftschutzgemeinschaft sowie der Name des Hauseigentümers und des Luftschutzwartes gesetzt. Die Liste enthält ferner eine Aufstellung der für die Luftschutzgemeinschaft benötigten Selbstschutzgeräte. Bekanntlich hängt ja die Zahl mancher Selbstschutzgeräte von der Anzahl der in der Luftschutzgemeinschaft vorhandenen Treppenhäuser ab. Diese Zahlen sind in der Liste offen gelassen und müssen vom Hauseigentümer unter Hinzuziehung des Luftschutzwartes eingetragen werden. Alsdann vermerkt der Hauseigentümer in einem weiteren Absatz diejenigen Geräte und diejenigen Geldbeträge, die er selbst bereitgestellt hat oder bereitstellen will. Es muss erwartet werden, dass diese Spalte recht reichhaltig ausgefüllt wird. Aus einem Vergleich der bisher genannten Eintragungen ergeben sich dann die Geräte oder die Geldbeträge, die zur vorschriftsmäßigen Ausrüstung der Luftschutzgemeinschaft noch fehlen. Der besseren Übersicht wegen werden sie in einem dritten Absatz der Liste aufgezählt. Aufgabe des Luftschutzhauswartes ist es nunmehr, im Auftrage des Hauseigentümers mit der Liste von Mieter zu Mieter zu gehen und die Geräte oder Beträge, die der einzelne Mieter spenden will, in die Liste einzutragen oder eintragen zu lassen.

Der Luftschutzhauswart handelt hier nicht nur als Beauftragter des Hauseigentümers sondern auch als Führer der Luftschutzgemeinschaft. Er hat deshalb die Mieter sachkundig zu beraten und sein Augenmerk auch darauf zu lenken, dass nicht ein und dasselbe Gerät mehrfach zur Verfügung gestellt wird. Es wird ferner zweckmäßig sein, wenn er die Mieter darüber belehrt, dass sie das bereitgestellte Gerät für ihre Zwecke weiter benutzen können, sofern die Verwendung für den Selbstschutz dadurch nicht beeinträchtigt wird, und dass sie es nur bei Luftschutzübungen und bei „Aufruf des Luftschutzes“ zur Verfügung zu stellen brauchen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die VII DVO dem Eigentümer von Pferde,- Rinder- oder Schweineställen die Verpflichtung zur Beschaffung eines oder mehrerer Luftschutzveterinärkästen – je nach Anzahl der vorhandenen Tiere – auferlegt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, das oben geschilderte Verfahren der freiwilligen Mithilfe der Mieter auch hier anzuwenden, wenn der Stalleigentümer den Stall oder einzelne Boxen vermietet hat.

Sollte es ausnahmsweise nicht gelingen, auf die beschriebene Art und Weise die notwendigen Selbstschutzgeräte zu beschaffen, dann hat der Luftschutzhauswart dem Hauseigentümer hiervon Mitteilung zu machen. Dieser muss alsdann das noch fehlende Gerät aus eigenem Vermögen bereitstellen.

Stellt der Luftschutzwart bei seinem gelegentlichen, ihm durch die VII. DVO zur Pflicht gemachten Nachprüfung fest, dass ein Selbstschutzgerät nicht mehr vorhanden oder nicht mehr gebrauchsfähig ist, so hat er von dem Mieter, der das Gerät bereitgestellt hat, zunächst die freiwillige Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mieter beim Auszug das von ihm bereitgestellte Gerät mitnimmt, gegenüber seinem Nachfolger in der Wohnung. Lässt sich die Auffüllung des Gerätebestandes auf diese Weise nicht erreichen, und erklärt sich auch ein anderer Mieter nicht bereit, in die Lücke einzuspringen, dann hat der von dem Luftschutzwart zu benachrichtigende Hauseigentümer den Mangel von sich aus zu beheben.

Quelle: Die Sirene – 1939 / Heft 15, Seite 403, 416 / Abschrift und Übersetzung aus dem altdeutschen: Kai Ohlenbostel