1. Durchfühungsverordnung
2. Durchführungsverordnung
§ 1 Art und Umfang der Maßnahmen
Wer Neubauten sowie sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Um- oder Erweiterungsbauten, die eine erhebliche Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils darstellen, ausführt, hat bauliche Maßnahmen durchzuführen, die den Anforderungen des Luftschutzes entsprechen. Die näheren Bestimmungen hierüber, insbesondere über Art und Umfang der Maßnahmen, werden vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und vom Reichsarbeitsminister erlassen: sie werden im Reichsministerialblatt veröffentlicht.
§ 2
Bei Um- und Erweiterungsbauten erstreckt sich die Verpflichtung des § l auch auf die vom Um- oder Erweiterungsbau nicht berührten Teile der bestehenden baulichen Anlage, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Pflichtigen zugemutet werden können
§ 3 Überwachung
(1)
Die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung obliegt den Baupolizeibehörden. Die Baupolizeibehörden können die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. Das Verfahren ist gebührenfrei, soweit es durch Maßnahmen veranlaßt wird, die der Erfüllung der §§1 und 2 dienen.
(2)
Die Bestimmungen des § 17 und des § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden sinngemäß Anwendung.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 514
3. DVO
(Entrümplungsverordnung) in der Fassung vom 31. August 1943
§1
Art der Entrümplung
In Gebäudeteilen, die bei Luftangriffen im besonderen Maße der Brandgefahr ausgesetzt sind, ist verboten:
1. das Aufbewahren von Gerümpel,
2. das übermäßige und feuersicherheitswidrige Ansammeln von verbrauchbaren Gegenständen,
3. das Abstellen anderweitig unterbringbarer oder schwer beweglicher Gebrauchsgegenstände.
§ 2 Geltungsbereich
(1)
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gebäude, die innerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils liegen, und zwar:
1. für Gebäude, die in geschlossener Bauweise errichtet sind, ohne Ausnahme,
2. für Gebäude, die in halboffener Bauweise errichtet sind, wenn
a)
die Häusergruppen mehr als zwei Vollgeschosse besitzen oder
b)
die Länge der Häusergruppen 75 Meter überschreitet oder
c)
der Abstand der Häusergruppen untereinander kleiner als 5 Meter ist,
3.
für Gebäude, die in offener Bauweise errichtet sind, wenn die überbaute Fläche insgesamt größer als 1000 Quadratmeter ist,
4.
für sonstige Gebäude, wenn es vom Ortspolizeiverwalter aus Gründen des Luftschutzes angeordnet wird.
(2)
Auf Kleinsiedlungen und Volkswohnungen, die nach Art der Kleinsiedlungen erbaut werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1)
Brandgefährdete Gebäudeteile im Sinne des § l sind alle zu Abstell – und Lagerzwecken benutzten Räume, die
a)
von der obersten Vollgeschoßdecke und den Dachflächen ganz oder teilweise umschlossen werden (Dachbodenräume),
b)
in Nebenzwecken dienenden Baulichkeiten (Nebenanlagen: Schuppen, Ställe, Werkstätten, Waschhäuser, Lauben, Schutzdächer usw.) vorhanden sind, sofern diese Baulichkeiten weniger als 5 Meter von Fenstern der nach § 2 zu entrümpelnden Gebäude entfernt liegen.
(2)
Gerümpel im Sinne des § l Nr. l sind alle brennbaren oder sperrigen Gegenstände, die für den Besitzer dauernd entbehrlich oder für ihn nach der Verkehrsanschauung geringwertig sind.
(3)
Übermäßiges und feuersicherheitswidriges Ansammeln im Sinne des § l Nr. 2 ist eine Anhäufung von verbrauchbaren Gegenständen, die den in absehbarer Zeit (im Höchstfall in einem Jahr) zu erwartenden Bedarf übersteigt und die Ausbreitung eines Feuers begünstigt oder die Brandbekämpfung erschwert.
(4)
Anderweitig unterbringbar im Sinne des § l Nr. 3 sind Gebrauchsgegenstände, die ohne erheblichen Nachteil in weniger brandgefährdeten, von dem Besitzer ebenfalls benutzten Gebäudeteilen des Hauses aufbewahrt werden können: schwer beweglich im Sinne des § l Nr. 3 sind solche Gebrauchsgegenstände, die bei Aufruf des Luftschutzes nicht rasch von dem Besitzer oder seinen ihm ständig zur Verfügung stehenden Arbeitskräften in weniger brandgefährdete Gebäudeteile gebracht werden können.
§4 Lagerung
Gegenstände, die von dem Verbot des § l nicht betroffen werden, müssen in den im § 3 genannten Räumen so gelagert werden, daß sie die Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit der Räume nicht beeinträchtigen. Leicht entzündliches Material ist so zu verpacken oder zu bündeln, daß es schnell entfernt werden kann.
§ 5 Erweiterung der Entrümplungspflicht
Nach Aufruf des Luftschutzes können durch polizeiliche Anordnung in besonders luft- und brandgefährdeten Baugebieten die Vorschriften über Umfang und Geltungsbereich der Entrümplungspflicht erweitert werden.
§ 6 Ausnahmen
Der Ortspolizeiverwalter kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Durchführung offensichtlich zu einer Härte führen würde, die in einem starken Mißverhältnis zu der Gefahr für die Allgemeinheit steht.
§ 7 Überwachung
(l)
Die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Ortspolizeiverwalter. Er kann die zur Durchführung notwendigen Maßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. Die Bestimmungen des § 17 und des § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
(2)
Die Durchführung dieser Verordnung in öffentlichen Dienststellen regelt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern.
§ 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. September 1937 in Kraft.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 515
4. DVO
(Vertriebsgenehmigung) in der Fassung vom 31. August 1943
§1 Vertriebsgenehmigungspflichtige Luftschutzgegenstände
(1)
Geräte oder Mittel für den Luftschutz, deren Vertrieb nach § 8 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506) genehmigungspflichtig ist, sind diejenigen Geräte, Mittel, Einrichtungen und Verfahren, die nach der Verkehrsanschauung ausschließlich oder vorwiegend für Luftschutzzwecke bestimmt sind oder die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz für luftschutzwichtig erklärt werden (Luftschutzgegenstände). Diese entscheidet über Zweifelsfälle. Sie kann auch den Vertrieb von Geräten, Mitteln, Einrichtungen und Verfahren, die nach Satz l Luftschutzgegenstände sind, für genehmigungsfrei erklären.
(2)
Vertrieb im Sinne des Abs. l ist auch die kostenlose Abgabe und Verteilung.
§2 Werbung
(1)
Bei der Werbung für Luftschutzgegenstände, deren Vertrieb gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes genehmigt worden ist, dürfen ohne besondere Genehmigung nur solche Bezeichnungen, Beschreibungen oder Anpreisungen der Gegenstände verwendet werden, die inhaltlich der erteilten Genehmigung einschließlich etwaiger Bedingungen und Auflagen entsprechen.
(2)
Jede Werbung für Luftschutzgegenstände, deren Vertrieb gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes noch nicht genehmigt worden ist, bedarf der Zustimmung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz.
(3)
Bei der Werbung für Gegenstände, die nicht Luftschutzgegenstände sind, dürfen Bezeichnungen, Beschreibungen oder Anpreisungen, die auf eine ausschließliche oder vorwiegende Eignung für Luftschutzzwecke hinweisen, nicht verwendet werden. Hinweise darauf, daß die Gegenstände neben ihren sonstigen Verwendungszwecken auch für Luftschutzzwecke geeignet sind, sind zulässig; der Gebrauch derartiger Hinweise kann von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz untersagt oder von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(4)
Die Verbindung der Bezeichnung eines nach § l nicht genehmigungspflichtigen Gegenstands mit den Worten Luftschutz-, Schutzraum- und ähnlichen Zusätzen bedarf der Zustimmung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz.
(5)
Für Werbungen, insbesondere Druckschriften, die über eine Bezeichnung, Beschreibung oder Anpreisung des Gegenstands hinausgehen, gilt § 8 des Luftschutzgesetzes.
§ 3 Antrag und Genehmigung
(1)
Anträge auf Genehmigung zum Vertrieb von Luftschutzgegenständen im Inland und Ausland sind an die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz zu richten. Diese entscheidet über die Genehmigung.
(2)
Dem Antrag sind prüfungsfähige Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen u. dgl.) beizufügen. Die Genehmigung kann von dem Ergebnis einer Eignungsprüfung, vom Nachweis der geforderten Eigenschaften und von sonstigen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann die Vorlage von Mustern des Gegenstands und der verwendeten Werkstoffe gefordert werden. Muster und Unterlagen gehen auf Verlangen der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz entschädigungslos in das Eigentum des Reichs über.
(3)
Die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz kann die zur Genehmigung erforderlichen Prüfungen selbst vornehmen oder andere Stellen damit beauftragen. Die Kosten der Prüfung hat der Antragsteller zu tragen.
(4)
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr von 20 Reichsmark zu zahlen.
(5)
In Ausnahmefällen kann die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz die Kosten und die Verwaltungsgebühr ermäßigen oder erlassen.
§ 4 Widerruf
(1)
Die Genehmigung wird widerruflich, unbeschadet der Rechte Dritter und nach freiem Ermessen erteilt. Der Widerruf ist zu begründen. Gegen den Widerruf ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe zulässig.
(2)
Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Werbung, erteilt werden.
(3)
Die Genehmigung erstreckt sich nur auf solche Gegenstände, die mit den zur Prüfung vorgelegten und geprüften Unterlagen völlig übereinstimmen.
§ 5 Genehmigungsempfänger
(1)
Die Genehmigung wird in der Regel nur dem Hersteller erteilt.
(2)
Dem Hersteller gleichzuachten ist, wer im Ausland hergestellte Luftschutzgegenstände in das Reichsgebiet einführt.
(3)
Die Genehmigung ist nur mit Zustimmung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz übertragbar.
(4)
Für Luftschutzgegenstände, an die keine besonderen luftschutztechnischen Anforderungen zu stellen sind, kann die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz allgemeine Vertriebsgenehmigungen erteilen.
§ 6 Bekanntmachung
Erteilung und Widerruf der Genehmigungen werden grundsätzlich im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Das gleiche gilt für die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz nach § l Abs. l abzugebenden Erklärungen über die Luftschutzwichtigkeit.
§ 7 Weitervertrieb
(1)
Ist die Vertriebsgenehmigung dem Hersteller erteilt, so ist jeder weitere Vertrieb ohne Genehmigung zulässig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
(2)
Vor jedem Weitervertrieb muß sich der Vertreibende von dem Hersteller oder Verkäufer eine Abschrift des für den Gegenstand erteilten Genehmigungsbescheids aushändigen lassen und sich davon überzeugen, daß die Gegenstände, deren Vertrieb er beabsichtigt, die in dem Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Der Vertreibende ist dafür verantwortlich, daß der Weitervertrieb den gesetzlichen Vorschriften und etwaigen in dem Genehmigungsbescheid niedergelegten Bedingungen und Auflagen der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz entspricht.
(3)
Der Weitervertrieb kann von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz untersagt werden.
§ 8 Haftung
(1)
Aus der Erteilung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung können Ansprüche gegen das Reich nicht hergeleitet werden.
(2)
Die Vorschriften über die Haftung des Reichs für seine Beamten bleiben unberührt.
§ 9 Übergangsbestimmung
(1)
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von anderen Stellen als der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz erteilten Inlandsvertriebsgenehmigungen erlöschen mit Ablauf des 1. Mai 1938.
(2)
Für einen erneuten Antrag auf Genehmigung werden Kosten und Gebühren nicht erhoben.
§ 10 Strafvorschriften
(1)
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, auch wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer nicht gehören.
(2)
Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung der Gegenstände selbständig erkannt werden.
(3)
Die Benutzung der ohne Genehmigung vertriebenen Gegenstände für Luftschutzzwecke kann untersagt werden.
§ 11 Überwachung
Der Ortspolizeiverwalter kann die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. § 17 und § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 516 – 517
5. DVO
(Ärztliche Untersuchungspflicht) in der Fassung vom 31. August 1943
§ 1 Ärztliche Luftschutzpflicht
(1)
Die nach § 2 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506) luftschutzpflichtigen Ärzte und ärztlichen Hilfskräfte sind verpflichtet, die nach § 3 des Luftschutzgesetzes notwendig werdenden Untersuchungen kostenlos durchzuführen.
(2)
Die Ärzte und die Stellen des Gesundheitsdienstes sind verpflichtet, die für die ärztlichen Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Heranziehung
(1)
Zur Vornahme der Untersuchungen werden die im § l genannten Pflichtigen durch die Ortspolizeibehörden im Einvernehmen mit dem leitenden Luftschutzarzt oder Leiter des zuständigen Gesundheitsamts herangezogen. Die zuständigen ärztlichen Bezirksvereinigungen der Reichsärztekammer (§ 28 Abs. l der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 – Reichsgesetzbl. I S. 1433) schlagen dem Ortspolizeiverwalter als örtlichem Luftschutzleiter die für eine Heranziehung in Betracht kommenden Ärzte vor. Zu diesem Zwecke teilt der Ortspolizeiverwalter der vorgenannten Dienststelle der Reichsärztekammer den Bedarf an Ärzten mit. Soweit über die Geeignetheit vorgeschlagener Ärzte eine Einigung nicht erzielt werden sollte, berichtet der Ortspolizeiverwalter seiner vorgesetzten Dienststelle, die im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung trifft der Ortspolizeiverwalter die zur Vermeidung von Verzögerungen in der planmäßigen Untersuchung notwendige Regelung.
(2)
§ 3, § 9 Abs. l und 4, §§ 14, 15, 16, 17, 18, 20 und 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
§ 3 Räume und Einrichtungen
Zur Stellung der für die Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen werden die im § l Abs. 2 genannten Pflichtigen durch die Ortspolizeibehörde herangezogen. § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz findet Anwendung. §§ 17 und 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz gelten entsprechend.
§ 4 Erstattung der Auslagen
(1)
Die bei der Vornahme der Untersuchung, der Hilfeleistung hierbei und bei der Zurverfügungstellung der notwendigen Räume und Einrichtungen den Herangezogenen entstehenden baren Auslagen werden ersetzt, soweit dem Pflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, sie selbst zutragen.
(2)
Der Antrag auf Ersatz der baren Auslagen ist bei der Ortspolizeibehörde zu stellen, gegen deren Entscheid die Beschwerde nach § 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz gegeben ist. Zur Zahlung der Auslagen ist die Gemeinde verpflichtet, der der Untersuchte angehört.
§ 5 Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 517 -518
6. DVO
(Normung von Feuerlöscheinrichtungen) in der Fassung vom 31. August 1943
§ 1 Anschaffung von Geräten
Wer aus Gründen der Feuersicherheit zum Besitz und zum Bereithalten von Feuerlöscheinrichtungen verpflichtet ist, hat bei Neu- und Ersatzbeschaffungen solcher Geräte, für die eine vom Deutschen Normenausschuß e. V., Berlin, herausgegebene Norm besteht, diesen Normen entsprechende Geräte zu beschaffen.
§ 2 Vorhandene Hydranten
Vorhandene Hydranten, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, und Hinweisschilder auf solche Hydranten sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normenausschusses nicht entsprechen, auf normgerechte Ausführung umzustellen.
§ 3 Vorhandene Schlauchkupplungen
Vorhandene Schlauchkupplungen, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normenauschusses nicht entsprechen, in normgerechte Ausführungen umzustellen.
§ 4 Überwachung
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld — im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft , unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 und § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. IS. 507) finden entsprechende Anwendung.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 518 – 519
7. Durchführungsverordnung
(Beschaffung von Selbstschutzgerät) in der Fassung vom 31. August 1943
§ 1 Umfang der Pflicht
(1)
In Gebäuden der im § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 515) bezeichneten Art haben die Hauseigentümer für jede Luftschutzgemeinschaft Selbstschutzgerät nach näherer Bestimmung der Anlage l bereitzustellen und dauernd in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Hierbei ist weitgehend auf vorhandenes Gerät zurückzugreifen.
(2)
Bilden mehrere Häuser eine Luftschutzgemeinschaft, so ist jeder der beteiligten Hauseigentümer für die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. l verantwortlich. Über die Ansprüche der beteiligten Hauseigentümer auf Ausgleichung untereinander entscheiden, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, die ordentlichen Gerichte nach billigem Ermessen.
(3)
Jedes Haus stellt in der Regel eine Luftschutzgemeinschaft dar. Die zuständige Stelle des Reichsluftschutzbundes benachrichtigt den Hauseigentümer, wenn sein Haus mehrere Luftschutzgemeinschaften bildet oder mit anderen Häusern zu einer Luftschutzgemeinschaft zusammengeschlossen wird.
(4)
Für die Bereitstellung von Wasser und Sand in nicht allgemein zugänglichen Räumen sind die Benutzer dieser Räume verantwortlich.
§2 Prüfung und Benutzung
Das Selbstschutzgerät ist bei Luftschutzübungen und beim Aufruf des Luftschutzes dem Luftschutzwart zur Verfügung zu stellen. Im übrigen ist der Luftschutzwart verpflichtet, von Zeit zu Zeit das Vorhandensein und die Gebrauchsfähigkeit des Selbstschutzgeräts nachzuprüfen. Die Benutzung des Geräts für andere Zwecke ist gestattet, wenn die Verwendung für Luftschutzzwecke dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 Luftschutzgerät in Stallungen
Wenn in den im § l genannten Gebäuden Pferde, Rinder oder Schweine gehalten werden, haben die Eigentümer der Ställe das in Anlage 2 genannte Gerät zum Schutze der Tiere bereitzustellen und dauernd in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.
§ 4 Persönliche Ausrüstung
Wer nach § 9 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) zur Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht im Selbstschutz herangezogen wird, ist verpflichtet, für seine persönliche Ausrüstung selbst zu sorgen. Die Gasmaske (Volksgasmaske) ist innerhalb einer durch Polizeiverordnung nach den Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe zu bestimmenden Frist zu beschaffen.
§ 5 Überwachung
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld — im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft —, unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 und § 21 außer Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
§6 Ermächtigung
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe kann die Verzeichnisse des Selbstschutzgeräts der Anlagen l und 2 im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Finanzen ändern und ergänzen. Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder die von ihm bestellten Dienststellen können Erleichterungen von den Vorschriften dieser Verordnung anordnen oder zulassen.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 519 – 520
8. Durchführungsverordnung
(Verdunklungsverordnung) in der Fassung vom 31. August 1943
§ 1 Verdunklungspflicht
Im Großdeutschen Reich ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Verdunklung vorzubereiten und durchzuführen,
§ 2 Umfang
(1)
Alles künstlich erzeugte Licht, das zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, öffentlichen und privaten Lebens und des Verkehrs notwendig gebraucht wird, ist zu verdunkeln.
(2)
Alle Lichtquellen, die nicht notwendig gebraucht werden, sind so außer Betrieb zu setzen, daß jede versehentliche oder unberufene Betätigung mit Sicherheit verhindert wird.
(3)
In Zweifelsfällen entscheidet der Ortspolizeiverwalter auf Grund der Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe, welche Lichtquellen außer Betrieb zu setzen sind.
§ 3 Verantwortlichkeit
(1)
Für die Verdunklung ist der Eigentümer verantwortlich. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ist für die Verdunklung an Stelle des Eigentümers verantwortlich.
(2)
Für die Verdunklung des Treppenhauses ist derjenige verantwortlich, dem die Bedienung der Beleuchtung obliegt. In Zweifelsfällen entscheidet der Ortspolizeiverwalter. Soweit sich bei der Durchführung dieser Vorschriften für den hiernach Verantwortlichen unbillige Härten ergeben, kann der Ortspolizeiverwalter auch andere Personen als verantwortlich bestimmen.
(3)
Jede Störung der Verdunklung ist verboten.
§4 Kosten
Die Kosten der Verdunklung trägt der Eigentümer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, es sei denn, daß sich aus gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.
§ 5 Vorbereitung
Die Verdunklungsmaßnahmen sind so vorzubereiten, daß sie jederzeit sofort durchgeführt werden können.
§ 6 Beginn und Dauer
Beginn und Dauer der Verdunklung werden durch die Polizeibehörden bekanntgegeben. Vom Aufruf des Luftschutzes ab ist die Verdunklung ohne besondere Bekanntgabe täglich vom Einbruch der Dunkelheit bis zum Hell werden als Dauerzustand durchzuführen.
§ 7 Erleichterungen
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder die von ihm bestellten Dienststellen können Erleichterungen von den Vorschriften dieser Verordnung anordnen oder zulassen.
§ 8 Überwachung
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und Zwangsmittel (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld — im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft —, unmittelbarer Zwang) anwenden. § 17 und § 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung. Eine Bestrafung nach § 9 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506) setzt das Vorliegen einer polizeilichen Verfügung oder eine Störung der Verdunklung voraus. An Stelle oder neben einer Bestrafung kann die Ortspolizeibehörde auch die vorübergehende Sperrung der Stromlieferung anordnen.
.
§9 Ermächtigung
(1)
Näheres über Art und Durchführung der Verdunklungsmaßnahmen wird vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe durch Ausführungsbestimmungen, die im Reichsministerialblatt veröffentlicht werden, geregelt.
(2)
Über die Beleuchtung der Landfahrzeuge bei Verdunklung werden vom Reichsverkehrsminister und vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe nähere Bestimmungen erlassen.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 521
9. Durchführungsverordnung
Behelfsmäßige Luftschutzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden vom 17. August 1939
Aufgrund des § 12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:
§ 1
In bestehenden Gebäuden sind behelfsmäßige Luftschutzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit vorschriftsmäßige Luftschutzräume vorhanden sind oder geschaffen werden.
Die näheren Bestimmungen über den Umfang dieser Maßnahmen erlässt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.
Jedes Haus stellt in der Regel eine Luftschutzgemeinschaft dar. Die zuständige Stelle des Reichsluftschutzbundes benachrichtigt den Hauseigentümer, wenn sein Haus mehrere Luftschutzgemeinschaften bildet oder mit anderen Häusern zu einer Luftschutzgemeinschaft zusammengeschlossen wird.
§ 2
Verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtung ist der Eigentümer, an seiner Stelle der Erbbauberechtigte oder die Nießbraucher.
Zur Durchführung der Maßnahmen haben neben den nach Abs. 1 Verantwortlichen im Selbstschutz alle Personen, im erweiterten Selbstschutz und im Werkluftschutz alle Dienststellen und Betriebe, zu deren Schutz die Behelfsmaßnahmen bestimmt sind, beizutragen. Über Art und Umfang des Beitrags erlässt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Richtlinien.
Kommt über Art und Umfang des Beitrags gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Verpflichteten (Abs. 1)
über Geldbeträge das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt,
über die nicht in Geld zu erbringenden Beiträge der Ortspolizeiverwalter.
Der Richter versucht, eine Einigung der Beitragspflichtigen zu vermitteln. Gelingt dies nicht, so bestimmt er die Höhe der von jedem Beitragspflichtigen zu leistenden Beiträge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist durch sofortige Beschwerde (Rekurs) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung anfechtbar. Über die sofortige Beschwerde (Rekurs) entscheidet das Landgericht. Eine weitere Beschwerde (Rekurs) ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Verfahren außer Streitsachen) entsprechend. Aus den rechtskräftigen Entscheidungen sowie aus einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (Exekutionsordnung) statt.
Gegen die Entscheidung des Ortspolizeiverwalters ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zulässig. § 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 559) findet sinngemäß Anwendung. Der Ortspolizeiverwalter kann seine Entscheidung gemäß § 6 durch Zwangsmittel durchsetzen.
Im Verfahren zur Feststellung der Beitragspflicht werden Gebühren nicht erhoben; die Gebührenpflicht des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens bleibt unberührt. Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
§ 3
Soweit aufgrund dieser Verordnung bauliche Luftschutzmaßnahmen durchzuführen sind, die einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, ist das Genehmigungsverfahren gebührenfrei. Das Gleiche gilt für das Baugenehmigungsverfahren zum Einbau vorschriftsmäßiger Luftschutzräume in bestehenden Gebäuden.
§ 4
Hat der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher den Besitz an Räumen, die zur Durchführung der Maßnahmen in Anspruch genommen werden müssen, aufgrund eines Miet-, Pacht-, Leih- oder sonstigen Rechtsverhältnisses einem oder mehreren anderen überlassen, so sind diese den nach § 2 Abs. 1 Verantwortlichen gegenüber verpflichtet, die Räume so weit zur Verfügung zu stellen, wie es zur Durchführung der Maßnahmen notwendig ist. Hinsichtlich der Zwangsmittel findet § 6 Anwendung.
§ 5
Wird durch die Errichtung von Splitterschutz-Vorrichtungen oder die Herrichtung und Benutzung von Notauslässen die Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks aus zwingenden Gründen notwendig, sind Eigentümer und Besitzer verpflichtet, die Inanspruchnahme zu dulden, es sei denn, dass ihnen die Inanspruchnahme nicht zuzumuten ist. Entschädigungen werden nicht gewährt.
Ob die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme eines Grundstücks nach Abs. 1 besteht, entscheidet auf Antrag, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen die Baugenehmigungsbehörde, in anderen Fällen der c Ortspolizeiverwalter. Hinsichtlich der Zwangsmittel findet § 6 Anwendung.
§ 6
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld – im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft –, unmittelbarer Zwang) durchsetzen. Zur Erfüllung seiner Aufgabe bedient sich der Ortspolizeiverwalter insbesondere der örtlich zuständigen Stellen des Reichsluftschutzbundes – auf dem Gebiet des Selbstschutzes – und der Reichsgruppe Industrie – auf dem Gebiet des Werkluftschutzes.
§ 17 außer Satz 4 und § 21, außer Abs. 3, der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.
Berlin, den 17. August 1939
Der Reichsminister der Luftfahrt und
Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch
Erste Ausführungsbestimmungen
zum § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
Bestimmungen über die behelfsmäßige Herrichtung von Luftschutzräumen in bestehenden Gebäuden
Vom 17. August 1939
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1391) wird bestimmt:
Allgemeines
In bestehenden Gebäuden sind für die darin wohnenden, arbeitenden oder vorübergehend anwesenden Personen, soweit deren Schutz nicht bereits durch vorschriftsmäßige Luftschutzräume sichergestellt ist, Luftschutzräume durch behelfsmäßige Maßnahmen zu schaffen.
Da behelfsmäßige Maßnahmen zu gegebener Zeit durch endgültige bauliche Maßnahmen ersetzt werden müssen, ist zu erwägen, endgültige bauliche Maßnahmen unter Beachtung der “Schutzraumbestimmungen” vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 568) – soweit irgend möglich – schon jetzt durchzuführen.
Auswahl geeigneter Räume
Mit Zustimmung des Ortspolizeiverwalters oder der von ihm beauftragen Stellen (vgl. § 6 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz) sind die Räume im Gebäude auszuwählen, die sich nach ihrer Lage, ihrem Grundriss und ihrer baulichen Durchbilden am besten für die Verwendung als Luftschutzräume eignen. Die ausgewählten Räume und ihre Zugangswege sind zu kennzeichnen.
(1) Luftschutzräume sind grundsätzlich im Kellergeschoss anzulegen.
(2) Am geeignetsten sind schmale Räume zwischen starken Tragmauern und mit solchen Massivdecken, bei denen sich eine Abteilung der Decken nach Nr. 10 erübrigt. Luftschutzräume sollen möglichst wenig Fenster und Türen haben. Räume, in denen sich Gas-, Dampf- und Heißwasserleitungen befinden, sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Räume, in denen Dampfkessel, Heizkessel usw. aufgestellt sind oder in denen explosions- und feuergefährliche Stoffe gelagert werden, dürfen nicht als Luftschutzräume vorgesehen werden.
(3) Sofern geeignete Kellerräume nicht vorhanden sind, können Luftschutzräume auch außerhalb des Gebäudes unter Ausnutzung örtlich vorhandener Möglichkeiten (z. B. Tunnel, Felsenkeller, Bergstollen usw.) hergerichtet werden. Derartige Luftschutzräume müssen jedoch in unmittelbarer Nähe des Gebäudes liegen, dabei darf die Entfernung zum Gebäude nicht geringer als die Höhe Gebäudes und nicht größer als 100 Meter sein.
(4) Räume im Erdgeschoss sind weniger geeignet als Räume im Kellergeschoss. Räume im Erdgeschoss dürfen zu Luftschutzräumen nur dann gewählt werden, wenn geeignete Kellerräume in dem betreffenden Gebäude oder Möglichkeiten zur Herrichtung von Luftschutzräumen nach Abs. 3 nicht vorhanden sind. Sofern Luftschutzräume im Erdgeschoss liegen müssen, sind hierfür möglichst Mittelflure zu wählen. Erdgeschossräume, die an Außenwänden des Gebäudes liegen, sowie Treppenflure dürfen nicht gewählt werden.
Größe des Luftschutzraums
(1)
Für jede unterzubringende Person ist im Luftschutzraum ein Luftraum von 3cbm vorzusehen.
(2)
Der einzelne Luftschutzraum soll im Allgemeinen für nicht mehr als 50 Personen bemessen werden.
Gasschleuse
(1)
Der Raum vor dem Eingang zum Luftschutzraum ist als Gasschleuse herzurichten.
(2)
Sofern für die Herrichtung der Gasschleuse kein geeigneter Raum vorhanden ist, soll vor der Eingangstür zum Luftschutzraum ein windfangähnlicher Einbau als Gasschleuse ausgeführt werden, der möglichst Platz für zwei Personen bieten soll. Dieser Gasschleusen-Einbau kann durch Tücher, Vorhänge, Tafeln oder Bretter auf Lattengerüsten und in ähnlicher Art geschaffen werden, wobei ein allseitig, auch oben gassicher abgeschlossener Vorraum herzustellen ist (vgl. Bild 1).
(3)
Falls auch ein derartiger Gasschleusen-Einbau nicht hergerichtet werden kann, ist ein Vorhang oder ein Tuch an der Eingangstür zum Luftschutzraum gut schließend anzubringen (vgl. Bild 2).
(4)
Ein Vorhang oder ein Tuch nach Abs. 3 genügt als Gasschleuse bei Wohnstätten, die mit einer Steuervergünstigung im Sinne des § 29 des Grundsteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 986) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung errichtet worden sind, wenn das einzelne Baugrundstück nicht mehr als zehn Wohnungen und nicht mehr als drei Vollgeschosse aufweist, Eigenheimen bis zu etwa 800 cbm umbauten Raumes, Kleinsiedlungen und Volkswohnungen, die nach Art der Kleinsiedlungen erbaut worden sind, Bauten in ländlichen Gebieten.
Notauslässe (Notausgänge, Notausstiege)
(1)
Der Luftschutzraum muss außer dem Zugang (Gasschleuse) mindestens einen Notauslass haben.
(2)
Als Notauslässe sind entweder Notausstiege durch ein Fenster oder Notausgänge, die auch durch anschließende Räume oder durch unmittelbar benachbarte Gebäude in das Freie führen können, vorzusehen.
(3)
Die Notauslässe sollen möglichst an verschiedenen Hausfronten und von dem Zugang zu den Luftschutzräumen möglichst weit entfernt liegen.
(4)
Werden bei der Herrichtung von Notausgängen durch Inanspruchnahme unmittelbar benachbarter Gebäude Brandmauer-Durchbrüche vorgenommen, so ist die baupolizeiliche Genehmigung einzuholen. Die Durchbruchsöffnung ist mit einer feuerbeständigen Tür nach DIN 4102 zu versehen.
Splittersicherheit
(1)
Fenster- und Türöffnungen der Luftschutzräume und Gasschleusen, die in den Außenwänden des Gebäudes liegen und über die Erdgleiche hinausragen, sind gegen Sprengbomben-Splitter zu sichern.
(2)
Die Sicherung erfolgt behelfsmäßig durch Splitterschutz-Vorrichtungen verschiedener Art, die vor den betreffenden Öffnungen außerhalb des Gebäudes auszuführen sind, z. B. durch:
Anschütten und Feststampfen von Erde in etwa 1,00 m Dicke,
Kisten mit festgestampfter Erde in etwa 0,75 m Dicke,
Sandsackpackungen in etwa 0,50 m Dicke,
Steinpackungen in etwa 0,50 m Dicke,
Rundhölzern in etwa 0,40 m Dicke,
Holzbalken in etwa 0,30 m Dicke,
Kies und Schotter zwischen Holzwänden in etwa 0,25 m Dicke.
(3)
Es ist anzustreben, die Sicherung durch vorgesetzte Splitterschutz-Mauern vorzunehmen, die als endgültige bauliche Maßnahme gelten (vgl. Nr. 2). Splitterschutz-Mauern sind wie folgt zu bemessen:
Als Ziegelmauer: 38 cm dick (Ausführung: in verlängertem Zementmörtel oder in Mörtel aus Wasserkalk),
als Stampfbetonmauer: 20 cm dick (Ausführung: 200 kg Zement je Kubikmeter fertigen Betons),
als Eisenbetonwand: 15 cm dick (Ausführung: mit einer Hauptbewehrung von nicht weniger als 0,5 vom Hundert des Betonquerschnitts und mit einem Mischungsverhältnis von 300 kg Zement je Kubikmeter fertigen Betons nach DIN 1045).
(4)
Fenster- und Türöffnungen, die für die Luftschutzräume und Gasschleusen oder für deren friedensmäßige Benutzung (vgl. Nr. 12) nicht benötigt werden, können zum Schutz gegen Sprengbomben-Splitter zugemauert werden. Die Zumauerung erfolgt zweckmäßig in der Dicke der vorhandenen Mauer, bei größerer Mauerdicke mindestens jedoch in der im Abs. 3 angegebenen Dicke und Ausführung. Auf eine sorgsame Verzahnung oder Verbindung der Zumauerung mit den anschließenden Wandteilen ist zu achten. Auch die Zumauerung gilt als endgültige bauliche Maßnahme (vgl. Nr. 2).
(5)
Die Splitterschutz-Vorrichtungen nach Abs. 2 oder Splitterschutz-Mauern nach Abs. 3 müssen auch die Wandfläche seitlich und oberhalb der Öffnung überdecken. Bei Splitterschutz-Vorrichtungen und Splitterschutz-Mauern, die unmittelbar an der Außenwand des Gebäudes errichtet werden, darf das Maß der Überdeckung oberhalb der Öffnung nicht geringer sein als ein Drittel der im Abs. 2 oder im Abs. 3 angegebenen Dicke, seitlich der Öffnung nicht geringer sein als die Hälfte der im Abs. 2 oder im Abs. 3 angegebenen Dicke.
Sofern die Splitterschutz-Vorrichtung oder die Splitterschutz-Mauer von der Außenwand des Gebäudes abgerückt ist (z. B. bei Notauslässen), darf das Maß der Überdeckung oberhalb der Öffnung nicht geringer sein als ein Drittel des lichten Abstandes,
seitlich der Öffnung nicht geringer sein als der lichte Abstand. (vgl. Bild 3 / Bild 4 / Bild 5 / Bild 6 / Bild 7 / Bild 8 / Bild 9 / Bild 10 / Bild 11 / Bild 12 / Bild 13 / Bild 14 / Bild 15 / Bild 16 / Bild 17)
(6)
Bei Notauslässen (vgl. Nr. 7) muss der lichte Abstand zwischen der Außenwand und der Splitterschutz-Vorrichtung oder Splitterschutz-Mauer mindestens 55 cm betragen.
Gassicherheit
(1)
Die Türen der Gasschleuse, die Notauslässe und Fenster sowie sonstige Öffnungen im Luftschutzraum sind gassicher herzurichten. Zu diesem Zweck sind alle Löcher, Ritzen, Schlüssellöcher usw. der Türen und Fenster zu verkitten oder zu verstopfen (z. B. mit einem aus Zeitungspapierschnitzeln und Wasser hergestellten Papierbrei) und mit Papier zu überkleben. Über den Glasscheiben von Fenstern und Türen sind aus Holz oder Pappe gefertigte Verkleidungen von innen anzubringen. Die Anschlagflächen der für das Betreten oder Verlassen der Luftschutzräume bestimmten Türen sowie der zur Durchlüftung der Luftschutzräume vorgesehenen Fenster oder Notausstiege sind mit Stoff-, Filz- oder Gummistreifen oder Streifen aus zusammengefaltetem Zeitungspapier oder mit ähnlichen Mitteln zu benageln oder zu bekleben. Bei allen anderen Fenstern und Türen sind die Fugen zwischen den Anschlagflächen zu überkleben (vgl. Bild 18).
(2)
Sofern eine gassichere Herrichtung nach Abs. 1 nicht möglich ist, genügt als ausreichende Gassicherung für die im Abs. 1 genannten Öffnungen auch die Schaffung eines Luftpolsters durch Anbringen eines Vorhangs vor der ganzen Öffnung nach Nr. 6 Abs. 3.
(3)
Alle sonstigen Öffnungen und Undichtigkeiten (Kamin- und Luftschachtöffnungen, Durchführungsstellen von Rohrleitungen durch das Mauerwerk, Undichtigkeiten im Mauerwerk) sind gleichfalls zu verstopfen und entweder mit Papier zu überkleben oder mit Farbe oder Kaltleim zu überstreichen. Soweit derartige Öffnungen erhalten bleiben müssen, sind sie nach Abs. 1 Satz 4 oder nach Nr. 6 Abs. 3 oder auf andere geeignete Weise gassicher zu machen.
Deckenabsteifung
(1)
Für den Schutz der Insassen ist eine Deckenabsteifung (vgl. Nr. 4 Abs. 2) der Luftschutzräume und der nach Nr. 6 Abs. 1 als Gasschleusen hergerichteten Räume anzustreben. Die Deckenabsteifung ist mit vorhandenen Baumitteln durchzuführen, z. B. durch Mauerpfeiler (notfalls auch als Trockenmauerwerk), Rund- oder Kantholzstiele, Baumstämme, eiserne Träger, übereinandergesetzte, mit Sand gefüllte Kisten oder durch andere geeignete Mittel. Dabei sollen vor allem die in der Decke vorhandenen eisernen Träger, Deckenbalken, Unterzüge, massive Rippen usw. durch eine oder mehrere Unterstützungen abgesteift werden.
(2)
Die Unterstützungen müssen so aufgestellt werden, dass sie bei Erschütterungen des Gebäudes ihre Lage nicht verändern. So sind z. B. Holzstützen auf je zwei breite Holzkeile zu setzen und mit den Holzkeilen gegen die Decke zu treiben, bis sie feststehen. Wenn genügend Holz vorhanden ist, können zwischen den Holzstützen und der Decke Holzbalken zur Lastverteilung angebracht werden. Die Holzbalken sind mit den Holzstützen durch aufgenagelte Brettstücke oder eiserne Klammern zu verbinden (vgl. Bild 19 und Bild 20).
(3)
Abs. 1 findet in Eigenheimen bis zu etwa 800 cbm umbauten Raumes, in Kleinsiedlungen und Volkswohnungen, die nach Art der Kleinsiedlungen erbaut worden sind, sowie für Bauten in ländlichen Gebieten keine Anwendung, wenn der Luftschutzraum mit einer Massivdecke überdeckt ist.
Innere Einrichtung
(1)
Die Luftschutzraum-Anlage muss gründlich gesäubert werden. Es wird empfohlen, Decken und Wände der Luftschutzraum-Anlage mit Kalkmilch anzustreichen.
(2)
Als Notbeleuchtung sind elektrische Lampen mit Trockenbatterien bereitzulegen. Beleuchtung mit Petroleumlampen, Kerzen, Karbid oder durch sonstiges offenes Licht ist verboten.
(3)
Für etwa je 20 Insassen ist ein Notabort vorzusehen. Hierfür können z. B. Eimer bereitgestellt werden. Sand, Erde oder Torf ist zum Einschütten in die Eimer zur Vermeidung von Geruchsbelästigung bereitzuhalten. Der Notabort ist gegen den übrigen Raum abzutrennen. Hierfür können Tücher, Vorhänge oder Trennwände aus Tafeln, Brettern auf Lattengerüsten usw. verwendet werden (vgl. Bild 21).
(4)
Abdichtungsmittel, u. a. Papier, Pappe, Stoffstreifen, Isolierband, Kitt, Leim, Brettstücke usw. Werkzeuge, u. a. Hammer, Beil, Zange, Brechstange, Nägel usw. und Wasser müssen im Luftschutzraum zu Ausbesserungszwecken vorhanden sein.
(5)
Eine Sitzgelegenheit ist für jeden Insassen vorzusehen. Auch Liegegelegenheiten und ein Tisch sind erwünscht.
Benutzbarkeit der Luftschutzräume im Frieden
Die Luftschutzräume dürfen im Frieden anderweitig benutzt werden, sofern sie bei Aufruf des Luftschutzes kurzfristig ausgeräumt und ausschließlich ihrem Hauptzweck zugeführt werden können. Durch anderweitige Benutzung im Frieden darf der Hauptzweck der Luftschutzräume nicht gefährdet werden. Die Räume brauchen gegebenenfalls nur so weit ausgeräumt werden, bis der notwendige Luftraum von 3 cbm je Person und sichere Begehbarkeit gewährleistet sind.
Durchführung einzelner Maßnahmen bei Aufruf des Luftschutzes
(1)
Um eine anderweitige Benutzung der Luftschutzräume und der nach Nr. 6 Abs. 1 als Gasschleusen hergerichteten Räume im Frieden nicht zu beeinträchtigen, ist es zulässig,
das Verkitten oder Verstopfen der Schlüssellöcher,
das Verkleiden der Glasscheiben,
das Überkleben der Fugen zwischen Türen, Fenstern und ihren Anschlagflächen erst nach Aufruf des Luftschutzes vorzunehmen. Die hierfür zu verwendenden Mittel müssen passend zugerichtet sein und im Luftschutzraum bereitliegen.
(2)
Splitterschutz-Vorrichtungen nach Nr. 8 Abs. 2, durch die öffentliche Verkehrsflächen, z. B. Bürgersteige, beeinträchtigt werden, dürfen erst nach Aufruf des Luftschutzes hergerichtet werden. In diesem Fall ist die Splitterschutz-Vorrichtung so vorzubereiten und bereitzustellen, dass sie nach Aufruf des Luftschutzes in kürzester Zeit hergerichtet werden kann.
(3)
Die in Nr. 11 Abs. 2, 4 und 5 genannten Gegenstände brauchen erst nach Aufruf des Luftschutzes in den Luftschutzraum gebracht zu werden.
Abgelegene Gebäude
Bei Gebäuden in abgelegener, von anderen baulichen Anlagen weit entfernter Lage kann auf die behelfsmäßige Herrichtung von Luftschutzräumen verzichtet werden, sofern auch die Art des Gebäudes eine Luftgefährdung unwahrscheinlich macht.
Beibehaltung behelfsmäßiger Maßnahmen
Gasschleusen nach Nr. 6 Abs. 1 bis 3, Splitterschutz-Vorrichtungen nach Nr. 8 Abs. 2 und Vorrichtungen für Gassicherheit nach Nr. 9 Abs. 1 bis 3 können für die in Nr. 6 Abs. 4 genannten Gebäude als endgültige bauliche Maßnahme beibehalten werden (vgl. Nr. 2).
Wartung und Pflege der Luftschutzraum-Anlage
Die behelfsmäßig hergerichtete Luftschutzraum-Anlage, ihre Einrichtung und die in Nr. 13 Abs. 1 und 2 genannten Mittel und Vorrichtungen sind laufend in gebrauchs- und einbaufähigem Zustand zu halten.
Berlin, den 17. August 1939
Der Reichsminister der Luftfahrt und
Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch
Zweite Ausführungsbestimmungen
zum § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Bestimmungen über Mauerdurchbrüche in bestehenden, unmittelbar benachbarten Gebäuden)
Vom 12. März 1940
Aufgrund des §1 Abs. 2 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1391) wird bestimmt:
Allgemeines
Um die Möglichkeit, aus den Luftschutzräumen in das Freie zu gelangen, weiter zu erhöhen und um eine Hilfeleistung von außen oder von Haus zu Haus zu erleichtern, müssen zwischen unmittelbar benachbarten Gebäuden Durchgangsmöglichkeiten geschaffen werden.
Im Kellergeschoss bestehender, aneinander anstoßender Gebäude sind daher durch Mauerdurchbrüche in den zusammenstoßenden Umfassungswänden – soweit notwendig, auch in öffnungslosen Zwischenwänden des Gebäudes selbst – Verbindungsöffnungen herzustellen.
Nr. 7 Abs. 4 der Ersten Ausführungsbestimmungen zum § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Bestimmungen über die behelfsmäßige Herrichtung von Luftschutzräumen in bestehenden Gebäuden) vom 17. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1393) wird hiermit aufgehoben.
Lage, Größe und Ausbildung der Öffnungen
Die Lage der Durchbruchstelle ist so zu wählen, dass die Verbindungsöffnung von beiden Seiten leicht zu finden und schnell erreichbar ist und Schornsteine, Kabel-, Gas-, Heizungs-, Wasserleitungs- oder Entwässerungsrohre bei der Ausführung des Durchbruchs nicht verletzt werden.
Die Verbindungsöffnung muss mindestens so groß sein, dass Menschen hindurchsteigen oder ohne große Mühe hindurchkriechen können. Die Öffnung braucht aber im Allgemeinen eine Breite von 0,75 m und eine Höhe von 1,00 m nicht zu überschreiten. Größere Breiten sind in der Regel unzweckmäßig, weil sie größere Bauarbeiten zur Aufnahme der Belastung über der Öffnung notwendig machen.
Mit dem unteren Rand der Öffnung ist vom Fußboden ein Abstand von etwa 40 bis 50 cm einzuhalten. Bei verschiedener Fußbodenhöhe der benachbarten Kellergeschosse muss die Höhe des unteren Randes der Öffnung in Berücksichtigung des Unterschiedes der Fußbodenhöhe gewählt werden. Über der Öffnung ist ein Sturz stehen zu lassen, dessen Höhe bis Unterkante Decke mindestens 30 cm betragen muss.
An der Oberseite der Öffnung ist durch Einziehen eines Bogens oder durch ähnliche Maßnahmen (z. B. bei Ziegelmauerwerk durch schräge Abtreppungen der einzelnen Schichten) für die Aufnahme der Belastung über der Öffnung zu sorgen, wenn dies nach der Beschaffenheit der zu durchbrechenden Mauern und nach der Stärke der Belastung notwendig ist.
Abschlusswände
(1)
Die Öffnungen sich mit Abschlusswänden beiderseitig so abzuschließen, der Abschluss leicht geöffnet oder mit den Selbstschutzgeräten durchschlagen werden kann.
(2)
Als Abschlusswand ist je eine Ziegelsteinwand von 6,5 cm, höchstens 12 cm Dicke auf beiden Seiten in die Öffnung zu stellen. Für diese Abschlusswände sind möglichst die aus dem Brandmauerdurchbruch gewonnenen Ziegelsteine zu verwenden. Die Abschlusswände sind zu vermauern und zu verfugen. Ihr Anschluss an die Brandmauer ist ebenfalls zu verfugen, jedoch nicht mit der Brandmauer zu verzahnen.
Kenntlichmachung
Die Verbindungsöffnung und ihre Zugangswege sind von beiden Seiten kenntlich zu machen und ständig frei zu halten.
Anwendungsbereich und Ausnahmen
(1)
Die Pflicht, Verbindungsöffnungen herzustellen, besteht für Gebäude, die in geschlossener Bauweise errichtet sind, ohne Ausnahme und für Gebäude, die in halboffener Bauweise errichtet sind, wenn die Häusergruppen, mehr als zwei Vollgeschosse besitzen oder die Länge der Häusergruppen 75 m überschreitet.
(2)
Verbindungsöffnungen sind nicht erforderlich, wenn ein Kellergeschoss nicht vorhanden ist oder wenn die Ausführung der Öffnungen aus anderen Gründen unmöglich ist (z. B. durch zu große Höhenunterschiede der Kellergeschosse bei ansteigenden Straßen, bei unverhältnismäßig hohen Kosten oder sonstigen absehbaren Schwierigkeiten).
Verfahren und Durchführung
(1)
Die Herstellung der Mauerdurchbrüche wird auf Antrag des örtlichen Luftschutzleiters von der Baugenehmigungsbehörde angeordnet.
(2)
Die Baugenehmigungsbehörde ordnet jeden einzelnen Mauerdurchbruch besonders an. Der Anordnung hat eine örtliche Besichtigung voranzugehen, bei der die Baugenehmigungsbehörde die nach § 2 Abs. 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz Verantwortlichen zu beteiligen hat.
(3)
In der Anordnung werden die Durchbruchstellen nach Lage, Größe und Ausbildung bezeichnet. Die Anordnung ist den im Abs. 2 genannten Verantwortlichen und abschriftlich dem örtlichen Luftschutzleiter zuzustellen.
(4)
Die Anordnung der Baugenehmigungsbehörde ersetzt die baupolizeiliche Genehmigung.
Die Herstellung der Durchbruchsöffnungen überwacht der Ortspolizeiverwalter gemäß § 6 Abs. 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde.
10. Durchführungsverordnung
(Luftschutzmäßiges Verhalten bei Luftangriffen und Luftschutzübungen) in der Fassung vom 31. August 1943
Teil I
§ l Luftschutzmäßiges Verhalten nach Aufruf des Luftschutzes
Nach Aufruf des Luftschutzes sind alle Maßnahmen vorzubereiten, die einen wirksamen Luftschutz gewährleisten. Insbesondere gilt folgendes:
1.
Friedensmäßig genutzte Luftschutzräume sind so herzurichten, daß sie jederzeit zweckentsprechend benutzt werden können.
2.
Jeder Hauseigentümer muß einen einfachen Lageplan der in seinem Hause benutzten Luftschutzräume an den vom örtlichen Luftschutzleiter bestimmten Stellen niederlegen.
3.
Inhaber von verschlossenen Räumen, die mit einfachen Geräten nicht gewaltsam zu öffnen sind, haben den sofortigen Zutritt im Gefahrenfalle sicherzustellen. Bei längerem Verlassen der Wohnungen ist dafür Sorge zu tragen, daß im Falle des Fliegeralarms die Wohnungen zugänglich sind.
4.
Sirenen und sonstige Signaleinrichtungen, deren Ton zu Verwechslungen mit Luftschutzsignalen führen könnte, dürfen nicht verwendet werden.
5.
Größere, im Freien verbleibende Tierbestände sind nach Möglichkeit in kleinere Gruppen zu unterteilen; Zirkusse, Menagerien und ähnliche bewegliche Anlagen sind in Stadtrandgebiete umzuquartieren.
§ 2 Luftschutz mäßiges Verhalten bei Fliegeralarm
(1)
Personen, die sich in Gebäuden, insbesondere Wohnungen, Büros, Warenhäusern, Theatern, Lichtspieltheatern, Gastwirtschaften, Wartehallen, Vergnügungsstätten usw. befinden, haben sich sofort, soweit vorhanden mit Gasmaske, in die Luftschutzräume oder Deckungsgräben zu begeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Personen, deren körperlicher Zustand dies nicht zuläßt, auf ihr Pflegepersonal sowie auf Personen, für die Ausnahmebestimmungen gemäß §§ 6, 7 und 7 a gelten.
(2)
Wer vom Fliegeralarm auf öffentlichen Straßen betroffen wird, hat vorhandene Luftschutzräume oder Deckungsgräben aufzusuchen. Im übrigen hat er sich so zu verhalten, daß er und die von ihm mitgeführten Sachen oder Tiere keine Gefahr für andere bedeuten und Luftschutz – insbesondere Löschmaßnahmen nicht hindern.
(3)
Der örtliche Luftschutzleiter kann Personen, für die im Hause keine geeigneten Luftschutzräume vorhanden sind, in andere Luftschutzräume einweisen. Straßenpassanten sind in die Luftschutzräume aufzunehmen, soweit der Raum ausreicht. Wo keine ausreichenden Luftschutzräume vorhanden sind, ist ihnen durch Aufnahme in überdeckte Räume Schutz gegen Splitter zu gewähren. Das gilt nicht, wenn Bestimmungen über Geheim- oder Betriebsschutz entgegenstehen.
(4)
Im Luftschutzraum hat jeder diejenigen Rücksichten auf die Gemeinschaft zu nehmen, die das Zusammensein auf beschränktem Raum unter den obwaltenden Umständen erfordert. Insbesondere darf nur in abgesonderten Räumen, die hierfür bestimmt sind, geraucht werden. Tiere dürfen in Luftschutz räume, die von mehr als einer Familie benutzt werden, nicht mitgenommen werden ; ausgenommen sind Blindenhunde und Diensthunde, die mit Maulkorb versehen sind und an der Leine geführt werden. Den Anordnungen der Ordner, des Luftschutzwarts oder der sonst mit der Aufsicht im Luftschutzraum betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(5)
Die Hauptzugangstüren zu den Hausböden, die Türen zu Vorgärten und die Haustüren in Mehrfamilienhäusern mit abgeschlossenen Einzelwohnungen sind unverschlossen zu halten. Die Inhaber von Wohnungen und Räumen aller Art . einschließlich der zu Wohnzwecken benutzten Bodenkammern und der Trockenräume haben die Wohnungen und Räume offen zu halten oder die Schlüssel mit deutlicher Beschriftung dem Luftschutzwart oder dessen Stellvertreter zur Mitgabe an die während des Alarms im Hause Kontrollgänge durchführenden Selbstschutzkräfte auszuhändigen, sofern der Wohnungsinhaber nicht selbst an den Kontrollgängen teilnimmt. In Häusern, in denen kein Luftschutzwart wohnt, tritt an seine Stelle die von dem zuständigen Luftschutzwart bestimmte Selbstschutzkraft.
(6)
Weitere Bestimmungen über den Straßenverkehr bei Fliegeralarm werden vom Reichsminister des Innern und vom Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Überbefehlshaber der Luftwaffe erlassen.
§ 3 Luftschutz mäßiges Verhalten bei öffentlicher Luftwarnung
Inwieweit Maßnahmen, die für den Fall des Fliegeralarms vorgeschrieben sind, auch bei öffentlicher Luftwarnung durchzuführen sind, bestimmen der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder die von ihm ermächtigten Dienststellen.
Teil II
§ 4 Weisungsbefugnis
Den zur Durchführung dieser Verordnung ergehenden Anordnungen der Polizei- und Hilfspolizeibeamten sowie der Betriebsführer, Werk- und Betriebsluftschutzleiter, Führer im Selbstschutz, der Ordner in öffentlichen Luftschutzräumen und der Luftschutzbunkerwarte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches ist Folge zu leisten.
§ 5 Bekanntmachungen
Die nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen sind bei Aufruf des Luftschutzes durch den örtlichen Luftschutzleiter in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Ausnahmen
§ 6
(1)
Die von dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei zu bestimmenden Hoheitsträger der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei können nach Bestimmungen, die der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei erläßt, von der Vorschrift des § 2 Abs. 2 abweichen.
(2)
Im Rahmen der Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe kann auf den Gebieten des Werkluftschutzes und des Erweiterten Selbstschutzes von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
§ 7
(1)
Die Wehrmacht und die Polizei können von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert.
(2)
Abs. l gilt auch für Amtsträger des Reichsluftschutzbundes und Luftschutzkräfte in „Erfüllung ihrer Luftschutzaufgaben”.
§ 7a Erleichterungen
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder die von ihm bestellten Dienststellen können Erleichterungen von den Vorschriften dieser Verordnung anordnen oder zulassen.
§ 8 Luftschutzübungen
Bei Luftschutzübungen gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß. Die Kreispolizeibehörde kann Erleichterungen von den Vorschriften dieser Verordnung durch Bekanntmachung zulassen, wenn es mit Rücksicht auf die «Allgemeinheit (Wirtschaft, Verkehr) notwendig ist.
§ 9 Photographierverbot
(1)
Durch Luftangriffe entstandene Schadenstellen dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde oder der vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bestimmten Stellen photographiert werden.
(2)
Luftschutzanlagen und Luftschutzübungen dürfen nicht photographiert werden, wenn ein entsprechendes Verbot bekanntgegeben ist.
§10 Überwachung
(1)
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld — im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft —. unmittelbarer Zwang) durchsetzen.
(2)
§ 17 und §21 außer Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 3 1. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
(3)
Bei Verstößen gegen die Vorschrift, Luftschutzräume oder Deckungsgräben aufzusuchen, können Strafen und Zwangsmittel nach § 9 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506) und § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz allgemein angewandt werden, wenn jemand außerhalb von Gebäuden vom Fliegeralarm betroffen wird (§ 2 Abs. 2), innerhalb von Gebäuden (§ 2 Abs. 1) nur dann, wenn die Zuwiderhandlung von Personen begangen wird, die sich in Dienststellen und Betrieben des Erweiterten Selbstschutzes, des Werkluftschutzes oder in öffentlich zugänglichen Betrieben und Dienststellen des Selbstschutzes aufhalten. Die Bestrafung bei Verstößen gegen Dienstobliegenheiten gemäß § 9 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz bleibt unberührt.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 523 – 524
11. Durchführungsverordnung
Disziplinarstrafordnung für den Sicherheits- und Hilfsdienst I. Ordnung und Luftschutzwarndienst
Vom 15. August 1940 (RGBl. I S.1 109)
in der Fassung der IV. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (RGBl. S. 168)
Aufgrund des § 12 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 8. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1762) wird für die Dauer des Krieges verordnet:
§ 1
(1)
Handlungen (und Unterlassungen) gegen die Zucht und Ordnung im Sicherheits- und Hilfsdienst I. Ordnung und Luftschutzwarndienst (Disziplinarübertretungen) können durch den Disziplinarvorgesetzten bestraft werden.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für die Fälle, die unter ein Strafgesetz fallen, mit Ausnahme von leichten Verstößen gegen die Luftschutzdienstpflicht nach § 9 des Luftschutzgesetzes.
§ 2
Disziplinarstrafen dürfen nur bei schuldhaftem (vorsätzlichem oder fahrlässigem) Handeln verhängt werden. Der Disziplinarvorgesetzte entscheidet nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie eine Disziplinarübertretung zu bestrafen oder ob von einer Bestrafung abzusehen ist.
§ 3
Der Disziplinarstrafgewalt sind alle nach §§ 9 und 13 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S.1630) zum Sicherheits- und Hilfsdienst I. Ordnung und Luftschutzwarndienst herangezogenen und einberufenen Personen über 14 Jahre unterworfen. Die Angehörigen der Deutschen Polizei einschließlich der nicht beamteten Hilfskräfte im Vollzugsdienst der Ordnungspolizei bleiben den für sie geltenden Disziplinarstrafbestimmungen unterworfen.
§ 4
(1)
Es können an Disziplinarstrafen im Sicherheits- und Hilfsdienst I. Ordnung und Luftschutzwarndienst nach näherer Bestimmung des Abs. 2 verhängt werden:
gegen Führer vom Zugführer an aufwärts:
a)
Warnungen,
b)
Verweise,
c)
Stubenarrest oder Quartierarrest bis zu 14 Tagen;
gegen Mannschaften und Unterführer:
kleinere Disziplinarstrafen,
Dienstverrichtung außer der Reihe,
Ausgangsbeschränkung bis auf die Dauer von vier Wochen
(Verpflichtung, bis zu einer bestimmten Stunde in die Kaserne oder in das Quartier zurückzukehren),
Besoldungsverwaltung bis auf die Dauer von zwei Wochen (Entziehung der freien Verfügung über die nach der Anlage zu den Zweiten Ausführungsbestimmungen zu § 12 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz zustehenden Vergütungssätze mit Auszahlen in Teilbeträgen nach Ermessen des Disziplinarvorgesetzten), jedoch nur gegen Unverheiratete unter 35 Jahren.
Ausgangsbeschränkungen und Besoldungsverwaltung sind auch als Nebenstrafen mit den nachfolgend unter Buchst. b bis e aufgeführten Disziplinarstrafen zulässig.
Warnungen,
Verweise,
gelinder Arrest bis zu vier Wochen,
geschärfter Arrest bis zu 14 Tagen.
(2)
Arreststrafen und Ausgangsbeschränkung können nur gegen Angehörige des Sicherheits- und Hilfsdienstes I. Ordnung verhängt werden. Sie sind ferner nur zulässig, wenn die Angehörigen des Sicherheits- und Hilfsdienstes I. Ordnung kaserniert sind.
Gegen Jugendliche unter 18 Jahren und gegen weibliche Angehörige dürfen Arreststrafen in keinem Falle verhängt werden.
(3)
Über die Verhängung der Strafen im Einzelnen erlässt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe nähere Bestimmungen.
§ 5
Ein und dieselbe Disziplinarübertretung darf nur von einem Vorgesetzten und nur mit einer Disziplinarstrafe geahndet werden. Auch mehrere selbstständige, gleichzeitig zur Entscheidung reife Disziplinarübertretungen dürfen, soweit für sie ein und derselbe Disziplinarvorgesetzte zuständig ist, nur mit einer Disziplinarstrafe belegt werden. Die Verhängung der nach § 4 Abs. 1 B Buchst. a zugelassenen Nebenstrafen wird hierdurch nicht berührt.
§ 6
Disziplinarvorgesetzte sind:
für den Sicherheits- und Hilfsdienst I. Ordnung:
der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe,
die Chefs der Luftflotten,
die Befehlshaber der Luftgaue,
die Inspekteure der Ordnungspolizei,
die örtlichen Luftschutzleiter,
die Kommandeure der örtlichen Schutzpolizei,
die Kommandeure der Luftschutzgruppen,
die Kommandeure der Luftschutzabschnitte,
die Kommandeure der motorisierten Abteilungen des Sicherheits- und Hilfsdienstes,
die Führer von Luftschutzabteilungen,
die Luftschutzbereitschaftsführer;
für den Luftschutzwarndienst:
die unter I Nrn. 1 bis 3 genannten Vorgesetzten,
die Führer der Luftschutzwarnzentralen.
§ 7
(1)
Die Disziplinarstrafgewalt übt der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte des Täters aus.
(2)
Höhere Vorgesetzte sind in erster Linie dann zuständig, wenn die Disziplinarübertretung ihnen zur Entscheidung und Bestimmung der Strafe gemeldet oder wenn die Straftat gleichzeitig von mehreren begangen ist, für die verschiedene Disziplinarvorgesetzte zuständig sind.
§ 8
(1)
Es können verhängen:
Der Führer einer Luftschutzbereitschaft
gegen Mannschaften und Unterführer:
kleinere Disziplinarstrafen,
Warnungen,
Verweise.
Der Führer einer Luftschutzabteilung:
gegen Führer vom Zugführer an aufwärts:
Warnungen,
Verweise;
gegen Mannschaften und Unterführer:
kleinere Disziplinarstrafen,
Warnungen,
Verweise.
Die Kommandeure der Luftabschnitte und die Kommandeure der motorisierten Abteilungen des Sicherheits- und Hilfsdienstes:
gegen Führer vom Zugführer an aufwärts:
Warnungen,
Verweise,
Stubenarrest (Quartierarrest) bis zu drei Tagen;
gegen Mannschaften und Unterführer:
kleinere Disziplinarstrafen,
Warnungen,
Verweise,
gelinden Arrest bis zu sieben Tagen,
geschärften Arrest bis zu fünf Tagen.
Die örtlichen Luftschutzleiter und Kommandeure der örtlichen Schutzpolizei in den Luftschutzorten I. Ordnung ohne Luftschutzabschnitte, die Kommandeure der Luftschutzgruppen:
gegen Führer vom Zugführer an aufwärts:
Warnungen,
Verweise,
Stubenarrest (Quartierarrest) bis zu fünf Tagen;
gegen Mannschaften und Unterführer:
kleinere Disziplinarstrafen,
Warnungen,
Verweise,
gelinden Arrest bis zu 14 Tagen,
geschärften Arrest bis zu sieben Tagen.
Die örtlichen Luftschutzleiter und Kommandeure der örtlichen Schutzpolizei in den Luftschutzorten I. Ordnung mit Luftschutzabschnitten:
gegen Führer vom Zugführer an aufwärts:
Warnungen,
Verweise,
Stubenarrest (Quartierarrest) bis zu zehn Tagen;
gegen Mannschaften und Unterführer:
kleinere Disziplinarstrafen,
Warnungen,
Verweise,
gelinden Arrest bis zu drei Wochen,
geschärften Arrest bis zu zehn Tagen.
VI. Dem im § 6 unter Ziffer I Nrn. 1 bis 4 genannten Disziplinarvorgesetzten stehen gegen Angehörige des Sicherheits- und Hilfsdienstes I. Ordnung sämtliche im § 4 aufgeführten Disziplinarstrafen in vollem Umfang zu.
(2)
Die Führer der Luftschutzwarnzentrale haben gegen Angehörige des Luftschutzwarndienstes die Disziplinarbefugnisse gemäß Abs. 1 Ziffer I. Den im § 6 unter Ziffer I Nrn. 1 bis 3 genannten Disziplinarvorgesetzten stehen gegen Angehörige des Luftschutzwarndienstes die im § 4 aufgeführten Disziplinarstrafen in vollem Umfang zu.
§ 9
Der Disziplinarvorgesetzte muss entsprechend der ihm übertragenen hohen Verantwortung mit strenger Unparteilichkeit verfahren und den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufklären, wenn Zweifel über die Schuld oder über den Grad der Strafbarkeit vorliegen. Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 10
Der Disziplinarvorgesetzte hat bei der Frage, ob und wie zu bestrafen ist, in erster Linie die Art der Verfehlung und den Grad der Gefährdung der dienstlichen Belange zu berücksichtigen. Im Übrigen hat er, insbesondere bei Art und Maß der Strafe, unter möglichster Schonung des Ehrgefühls des Beschuldigten auf seine Eigenart und bisherige Führung Rücksicht zu nehmen. Rückfall soll im Allgemeinen härter bestraft werden als eine erstmalige Verfehlung.
§ 11
Disziplinarübertretungen dürfen drei Monate nach dem Vergehen nicht mehr bestraft werden. Werden wegen des Falles von einem Disziplinarvorgesetzten oder einem Strafgericht Ermittlungen angestellt oder ist der Fall Gegenstand einer Beschwerde nach § 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S.1630), so ist die Zeit des Ermittlungs- oder Beschwerdeverfahrens in die Frist nicht einzurechnen.
§ 12
Hält ein Disziplinarvorgesetzter eine Disziplinarstrafe für erforderlich, die seine Strafbefugnisse übersteigt, hat er den Vorgang unter schriftlicher Meldung dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
§ 13
(1)
Eine Disziplinarstrafe ist mit ihrer dienstlichen Bekanntgabe an den Beschuldigten verhängt und darf nach diesem Zeitpunkt von dem Disziplinarvorgesetzten, der sie verhängt hat, nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden.
(2)
Unzulässige oder von einem nicht zuständigen Vorgesetzten verhängte Disziplinarstrafen sind von dem höheren Disziplinarvorgesetzten abzuändern oder aufzuheben.
§ 14
(1)
Disziplinarstrafen werden nach Ablauf einer Nacht seit der Bekanntgabe an den Bestraften, und nachdem der Bestrafte die Möglichkeit zur Beschwerde gehabt, aber nicht ausgenutzt hat, unverzüglich vollstreckt. Wird vor der Vollstreckung, bei Arreststrafen vor dem Befehl zum Strafantritt, Beschwerde (§§ 15 und 16) eingelegt, so wirkt sie aufschiebend bis zur Entscheidung durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten.
(2)
Die Disziplinarstrafen werden von demjenigen vollstreckt, der sie verhängt hat. Dieser kann nötigenfalls eine andere Dienststelle um Vollstreckung ersuchen.
§ 15
(1)
Die Beschwerde über eine Disziplinarstrafe darf frühestens, nachdem eine Nacht seit der Bekanntgabe vergangen ist, und muss spätestens innerhalb von sieben Tagen (einschl. Sonn- und Feiertage) schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift bei dem Disziplinarvorgesetzten eingelegt werden, der die Strafe verhängt hat. In diese Frist wird der Tag der Bekanntgabe der Disziplinarstrafe nicht eingerechnet.
(2)
Eine Beschwerde kann nur von dem Bestraften eingereicht werden. Eine Vermittlung in Beschwerdeangelegenheiten ist unzulässig.
(3)
Eine Beschwerde kann jederzeit zurückgezogen werden; sie ist dadurch erledigt. Dies ist schriftlich festzulegen.
(4)
Der bestrafende Disziplinarvorgesetzte hat die Beschwerde unverzüglich mit seiner Stellungnahme dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten weiterzureichen.
(5)
Die Entscheidung des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ist mit größter Beschleunigung herbeizuführen. Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Beschwerde innerhalb sieben Tagen an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gegeben. Dieser entscheidet endgültig.
§ 16
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte kann in den ihm nach § 15 zur Entscheidung vorgelegten Beschwerdefällen, soweit nicht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird, die erkannte Strafe aufheben, mildern oder verschärfen. § 10 findet entsprechende Anwendung.
§ 17
Das für die Ausübung der Disziplinarstrafgewalt nötige Verantwortungsgefühl muss bei den untergebenen Disziplinarvorgesetzten durch eingehende wiederholte Belehrung durch die höheren Disziplinarvorgesetzten geweckt und wach gehalten werden. Die höheren Disziplinarvorgesetzten haben daher bei jeder sich bietenden Gelegenheit die richtige Handhabung der Disziplinarstrafgewalt anhand der einzelnen Fälle sorgfältig zu prüfen und zu überwachen. Stellt sich derartigen Prüfungen im Einzelfall eine vorschriftswidrige Bestrafung heraus, so ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte berechtigt, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe der Strafe die Strafe zugunsten des Bestraften abzuändern oder aufzuheben.
§ 18
Wird eine Strafe aufgehoben oder gemildert, so ist dies dem Bestraften bekannt zu geben. Wird die Strafe nach der Verbüßung verschärft, so ist die schärfere Strafe nachträglich zu vollstrecken, die verbüßte mildere Strafe jedoch anzurechnen. Ist die Strafe erst teilweise verbüßt, so ist bei einer Milderung oder Verschärfung der noch zu verbüßende Teil entsprechend zu bemessen.
§ 19
Über die Disziplinarstrafen im Sicherheits- und Hilfsdienst I. Ordnung und Luftschutzwarndienst ist bei den gemäß § 7 an erster Stelle zuständigen Disziplinarvorgesetzten unter ständigem Verschluss ein Strafbuch nach anliegendem Muster zu führen. Jede Disziplinarstrafe sowie ihre etwaige Verschärfung, Milderung oder Aufhebung und ihre Vollstreckung ist räumlich zusammenhängend in dem Strafbuch zu vermerken. Alle Eintragungen in das Strafbuch sind umgehend von dem Disziplinarvorgesetzten zu unterschreiben.
§ 20
(1)
Alle Disziplinarstrafen eines nach dieser Vorschrift Betraften müssen nach einem Zeitraum von zwei Jahren getilgt werden, sofern eine weitere dienstliche, gerichtliche oder durch polizeiliche Strafverfügung verhängte Bestrafung in diesem Zeitraum nicht eingetreten ist.
(2)
Die Tilgung erfolgt durch Schwärzen oder Überkleben des entsprechenden Textes im Strafbuch. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Tilgung in der Spalte “Bemerkung” unterschriftlich zu bescheinigen.
§ 21
(1)
Auskunft über Disziplinarstrafen darf nur erteilt werden:
an Dienststellen des Sicherheits- und Hilfsdienstes I. Ordnung und Luftschutzwarndienstes,
dem Stellvertreter des Führers und den Gauleitern der NSDAP,
den Dienststellen der Wehrmacht,
den allgemeinen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, soweit sie zuständig sind für Strafsachen gegen Angehörige und ehemalige Angehörige des Sicherheits- und Hilfsdienstes I. Ordnung und Luftschutzwarndienstes wegen Straftaten, die diese während ihrer Zugehörigkeit zum Luftschutz begangen haben,
auf Antrag eines Bestraften, wenn von diesem ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
(2)
Getilgte Strafen dürfen in keinem Fall mitgeteilt werden.
§ 22
Eintragungen von Disziplinarstrafen in Entlassungspapiere (z. B. Führungszeugnisse) sind unzulässig.
§ 23
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe kann die Ausübung der Disziplinarbefugnisse in einem von ihm zu bestimmenden Umfang auch auf andere als im § 6 genannte Vorgesetzte des Sicherheits- und Hilfsdienstes I. Ordnung und Luftschutzwarndienstes übertragen und die in § 8 festgelegten Disziplinarbefugnisse ändern. Auch kann er anordnen, dass diese Disziplinarstrafordnung für den Sicherheits- und Hilfsdienst II. und III. Ordnung Gültigkeit hat.
§ 24
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1939 in Kraft.
Berlin, den 15. August 1940
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch
12. Durchführungsverordnung
Vom 26. Februar 1942.
Auf Grund des § 12 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 8. September 1939(Reichsgesetzbl. I S. 1762) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern und dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren verordnet:
§ 1
(1)
Die Eigentümer und Besitzer von beweglichen und unbeweglichen Sachen sind verpflichtet, auf Anordnung der nach § 3 zuständigen Stellen Tarnmaßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Tarnmaßnahmen zu dulden.
(2)
Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Tarnmaßnahmen, die zu einer dauernden Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums führen. Sie umfaßt jedoch eine vorläufige Duldung derartiger Tarnmaßnahmen bis zum Abschluß des einzuleitenden Enteignungsverfahrens. Dem Grundeigentum stehen die sonstigen dinglichen Rechte an Grundstücken sowie andere Rechte gleich, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
§ 2
Die Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kann von der Erfüllung von Bedingungen zur Tarnung des Gebäudes und der anläßlich der Bauten neugeschaffenen oder veränderten Anlagen abhängig gemacht werden.
§ 3
(1)
Die Durchführung oder Duldung sowie die Wartung, Instandhaltung und Beseitigung der vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder von seinen nachgeordneten Luftwaffendienststellen angeordneten Tarnmaßnahmen wird den nach § l Verpflichteten von den Polizeibehörden durch polizeiliche Verfügung aufgegeben.
(2)
Für die beweglichen und unbeweglichen Sachen der im § 22 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) genannten besonderen Verwaltungen erläßt das zuständige Luftgaukommando die Anordnungen
unmittelbar.
§ 4
(1)
Die Kosten der Tarnmaßnahmen trägt das Reich, soweit sich aus $ 5 nicht etwas anderes ergibt.
(2)
Soweit die nach den §§1 und 2 Verpflichteten die Tarnmaßnahmen, ihre Wartung, Instandhaltung und Beseitigung selbst durchzuführen haben, werden die Kosten von den vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bestimmten Stellen erstattet. Diese Stellen entscheiden endgültig. Der Antrag auf Erstattung ist bei der Polizeibehörde einzureichen, die die Maßnahmen angeordnet hat.
(3)
Für Sach- und Nutzungsschäden, die infolge der Tarnmaßnahmen entstehen, wird Entschädigung nach Richtlinien gewährt, die der Reichsminister des Innern gemäß § l Abs. 4 und 5 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) erläßt.
§ 5 Eine Kostenerstattung nach § 4 Abs. 2 findet nicht statt :
1.
bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für die Berücksichtigung von Bedingungen über besondere Form- und Farbgebung von Bauwerken und Anlagen gemäß § 2,
2.
bei bestehenden Anlagen für die Durchführung von Tarnmaßnahmen, die bei ohnehin vorgenommenen Änderungen (z.B. Neuanstrich, Anlage von Gärten und Wegen) ohne wesentliche Mehrkosten durchzuführen sind, 3. allgemein gegenüber Reichsverwaltungen sowie der NSDAP, ihren. Gliederungen und angeschlossenen Verbänden, ferner gegenüber den Ländern und dem Protektorat Böhmen und Mähren.
§ 6
Die Polizeibehörden überwachen die Durchführung der Tarnmaßnahmen. § 17 und § 21 außer Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung. Die Einlegung der Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
§ 7
Für Tarnmaßnahmen, die seit dem 26. August 1939 – in den eingegliederten Gebieten und dem Protektorat Böhmen und Mähren seit der Einführung des Luftschutzrechts die in diesen Gebieten — durchgeführt worden sind, gelten die Vorschriften der §§ l bis 5 sinngemäß. Für das Kostenerstattungs – und Entschädigungsverfahren bei diesen Tarnmaßnahmen steht eine polizeiliche Bestätigung ihrer Notwendigkeit der polizeilichen Anordnung gleich.
Berlin, den 26. Februar 1942.
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch