Gesetze Wohnungsbau, Luftschutz

Gesetze in der Kurzfassung

Dringlichkeitsstufen für technische Erzeugnisse
Lt. Anordnung Nr. 8 vom 5. April 1944 (RAnz. Nr. 82) zur Durchführung der Anordnungen XV/43 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse (Dringlichkeitsstufe) sind RTE. – Schecks, deren Zuteilungsnummern als 5. und 6. Ziffer die Schlüsselzahl 93 tragen, von den Herstellern und (Händlern bevorzugt unter Zurückstellung aller ändern Aufträge zu liefern.

Normen für Dachpappen
Der RWM. gibt durch Anordnung vom 1. März 1944 (RAnz. Nr. 54/55) die Normen DIN DVM 2117 bis 2140 bekannt für die Herstellung, Lieferung und Prüfung von Teerdachpappen, Teer- Sonderdachpappen, Teer- Bitumendachpappen, Bitumendachpappen, Rohpappen und Wollfilzpappen.

Neugestaltung deutscher Städte
Laut 8. Anordnung des Reichsstatthalters in Wien (Beauftragter des Führers für städtebauliche Maßnahmen im Reichsgau Wien) vom 4. Februar 1944 (RMB1. S. 37) sind auf Grund des Gesetzes über Neugestaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 (RGBl. I, 1054) weitere Gebiete des Reichsgaues Wien als „Bereiche“ im Sinne dieses Gesetzes erklärt.

Entschädigung bei Nutzungsschaden / Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft / Stillegungshilfe
Ein RdErl. des RMdl. vom 14. April 1944 (MBliV. Sp. 393 f) macht darauf aufmerksam, daß Entschädigung oder Beihilfe nach den Bestimmungen über Nutzungsschäden nicht zu gewähren sind, wenn ein Betrieb einen Kriegssachschaden erleidet, der infolge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen stillgelegt ist. In diesem Falle kommt vielmehr nur Gewährung einer Beihilfe nach den Bestimmungen über „Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft“ oder über die „Stillegungshilfe“ in Betracht. Bei Teilstillegungen infolge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen finden die Anordnungen über Entschädigung von Nutzungsschäden auf den nicht stillgelegten Teil Anwendung.

„Betriebsumsetzung“
Der RM. f. Rüstung und Kriegsproduktion hat unter dem 20. April 1944 (RAnz. Nr. 97) einen „Erl. über die Umsetzung von Betrieben und Betriebsteilen“ gegeben, womit die Stillegung von Fertigungen, die zur Fortsetzung des Krieges nicht zwingend benötigt werden, und die Umsetzung der dadurch freigewordenen Arbeitskräfte zugunsten vordringlicher kriegswichtiger Fertigungen angeordnet ist. Mit der Durchführung ist ein „Generalbeauftragter für Betriebsumsetzungen“ eingesetzt. Durch diesen werden die Arbeitskräfte der stillgelegten Betriebe (Betriebsteile) „Umsetzungsbetriebe“ in die „Bedarfsbetriebe“ umgesetzt. Die „Umsetzungsverfügung“ verpflichtet den „Umsetzungsbetrieb'“, seine bisherige Fertigung stillzulegen und seine Betriebsführung, seine Gefolgschaft und seine Betriebsorganisation dem „Bedarfsbetrieb“ zur Verfügung zu stellen. Die „Dienstverpflichtung“ der Arbeitskräfte des „Umsetzungsbetriebes“ für den „Bedarfsbetrieb“ erfolgt durch das zuständige Arbeitsamt auf Grund der VO. zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGBl. I, 206) und der Dienstpflicht – DurchfVO. vom 2. März 1939 (RGBl. I, 403).

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Drahtgemeinschaft im Inland
Der RKfPr. hat unterm 17. April 1944 (MittBl. I, 186 ff.) einen Erlaß an die Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige in Hagen (Westf.) bekanntgegeben, der die neuen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Erzeugnisse der Drahtgemeinschaft im Inlande enthält. Eine Anordnung des RKf.Pr. vom 17. April 1944 (MittBl. I, 185) betrifft die Preisbildung bei Eisen- und Stahldrähten.

Preisbildung für inländisches Rohholz
Ein gemeinschaftlicher RdErl. d. RKfPr. und des Reichsforstmeisters vom 21. April 1944 dient der Erläuterung und Durchführung der VO. über die Preisbildung für inländisches Rohholz vom 2. November 1943 (RGBl. I, 583). Die Erläuterungen betreffen das versteigerungsfähige Rohholz, insbesondere die Preisgestaltung.

Rettungswege aus LS-Räumen
Der RAM. gibt durch RdErl. vom 17. Februar 1944 (RABI. I, 86 f.) eine Zusammenfassung der im Laufe des Jahres 1943 ergangenen Bestimmungen für die Schaffung von Rettungswegen aus LS- Räumen bekannt. Es wird darauf hingewiesen, daß sich der Rettungsweg, der durch die Mauerdurchbrüche eines ganzen Häuserblocks führt, bewährt hat. Sofern die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sollen solche Rettungswege erweitert werden durch Schaffung von unterirdischen Verbindungen zwischen einzelnen Häuserblocks zu einem geschlossenen Netz von Rettungswegen, die möglichst zu Freiflächen führen und trümmersicher gebaut sind. Auch die Notausgänge sollen verschütterungssicher angelegt werden, möglichst am Ende des vom Keller ausgehenden unterirdischen Ganges, dessen Ausstiegsöffnung außerhalb des Trümmerbereichs des Gebäudes liegt. Für die Anlegung der Notausgänge sind a. a. O. technische Anweisungen und Zeichnungen gegeben. LS – Rundbauten sollen nach dem a. a. O. veröffentlichten RdErl. d. RAM. vom 25. Januar 1944 nur dann errichtet werden, wenn geeignete Kellerräume zum Ausbau als LSR. nicht vorhanden sind oder der Baugrund oder Bauplatz den Bau von LS – Deckungsgräben nicht zulassen. Die Richtlinien d. RMdL. für gas-, Splitter- und trümmersichere LS-Rundbauten (Fassung September 1943) sind a. a. O. veröffentlicht.

Kennzeichnung der Luftschutzräume — Entfernung von Kellergittern
Luftschutzräume sind lt. Erl. d. RMdL. vom 15. März 1944 (RABl. I, 127) an den Gebäuden durch Pfeile möglichst mit Leuchtfarben, sonst behelfsmäßig in anderer Weise zu kennzeichnen. Alle in das Mauerwerk eingelassenen Gitter sind zu entfernen, schwer bewegliche Gitter sind leicht herausnehmbar zu machen. Die Luftschutzwarte können die Angehörigen der Luftschutzgemeinschaft im Rahmen ihrer Luftschutzdienstpflicht zur Mitwirkung bei Beseitigung der Gitter einsetzen. Die Bevölkerung ist sofort im ganzen Reichsgebiet zur Durchführung dieser Maßnahmen aufzufordern. Nötigenfalls ist von der Ermächtigung zum Erlässen polizeilicher Anordnungen Gebrauch zu machen.

Landbesiedlung in den eingegliederten Ostgebieten
Lt. Erlaß d. RMfEuL. vom 20. April 1944 (RGBl. I 103) können die Leiter der oberen Siedlungsbehörden in den eingegliederten Ostgebieten Beamte der Siedlungsbehörden mit der Führung von Verhandlungen beauftragen, die den Erwerb von Grundstücken für ein Verfahren zur ländlichen Besiedlung der eingegliederten Ostgebiete sowie die damit im Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte zum Gegenstand haben. Das gleiche gilt für Veräußerung von Grundstücken, die in den eingegliederten Ostgebieten gelegen sind, im Rahmen eines Siedlungsverfahrens. Vor dem beauftragten Beamten kann auch die Auflassung erklärt werden.

Höchstpreise für Feuerschutzmittel II und III
Durch Anordnung des RKfPr. vom 10. Mai 1944 sind für Feuerschutzmittel II und III Höchstpreise festgesetzt. Die Tarife sind im Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger vom 12. Mai 1944, Nummer 106 abgedruckt.

Höchstpreise für Eisen und Metalle
Der Kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle hat unterm 21. Mai 1944 (RAnz. Nr. 118) eine „Höchstpreisbekanntmachung (HN 7)“ für Eisen und Metalle gegeben. Die bekanntgegebenen Höchstpreise gelten für Metalle in Form von Rohmaterial und Abfallmaterial. Die Einteilung in Metallklassen und Materialgruppen (Rohmaterial und Abfallmaterial) entspricht den Begriffsbestimmungen in § l der Anordnung M II der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 10. September 1942 (RAnz. Nr. 220). Die Höchstpreise sind nach den Bestimmungen der Anordnung M 34 aus den a. a. O. bekanntgegebenen Grundpreisen zu errechnen.

Merkblatt über baulichen Holzschutz gegen Fäulnis
Der RAM. gibt durch RdErl. vom 20. März 1944 (RABl. I, 100) erneut das Merkblatt über baulichen Holzschutz gegen Fäulnis bekannt.

Holzbauwerke (Berechnung und Ausführung)
Der RAM veröffentlicht mit RdErl, v. 31. 12. 1944 (RABI 1′ 24) die Bestimmungen für Berechnung und Ausführung von Bauwerken und die Zulassungen für Dübelverbindungen sog allgemeinen Bestimmungen für die baupolizeiliche Zulassung Baustoffe und Bauarten, sowie die Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton für Herstellung und Anwendung von Fertigbauteilen aus Stahlbeton.

Bewirtschaftung von Massivbaracken und Fertigbauteilen (Beschaffungs-, Antrags- und Zuweisungsverfahren)
Lt. 37. Anordnung des GB.-Bau vom 9. Februar 1944 (RAnz.Nr 40) fallen unter dem Begriff der „Massivbaracke“ Montagebauten durch Zusammensetzarbeit vorwiegend massiver, fertig gelieferter Einzelteile an Ort und Stelle erstellt, wieder auseinander genommen und an anderer Stelle neu aufgestellt werden können“ Massive Fertigteile“ sind fertige Einzelteile, die einzeln zum Einbau in Bauten gleicher Zweckbestimmung sowie für Reparatur- und Ersatzbedarf verwendet werden können“. Die Anordnung 37 enthält Bestimmungen über die Herstellungsbeschränkung, Bschaffung und Auslieferung, Bezugsrechte für Rohstoffe, deren Anforderung und Bezahlung und über das Verfahren der Auslieferung zur 37. Anordnung hat der Hauptausschuß Bau unterm 9. Februar 1944 eine Anordnung Nr. 1 erlassen, die die Auftragsteilung und Meldepflicht betrifft.

Kommunalkredite auch für Wohnraumbeschaffung für Bombengeschädigte
Der Reichs- und Staatsanzeiger (Nr. 39 vom 16. Februar 1944 berichtet, daß der RWM sich im Einvernehmen mit den übrigen, beteiligten Ministern zu einer Erweiterung der bisher für die Kommunalkreditgewährung der Sparkassen geltenden Richtlinien entschlossen hat. Danach dürfen künftig die Sparkassen den Gemeinde andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften langfristige Darlehen auch für solche Vorhaben gewähren, deren Durchführung dringend erforderlich ist, um durch die Kriegsverhältnisse hervorgerufene, Notstände zu beseitigen oder der Entstehung solcher Not vorzubeugen. Daß hierzu auch der Wohnungsmangel bzw. die Erstellung von Wohnraum für die Bombengeschädigten zu rechnen ist steht außer Frage.

Wohnraumlenkung der Gauhauptstadt Hannover 1944
Lt. Bek. d. Staatskommissars für die Gauhauptstadt Hannover sind die Hauseigentümer bzw. Vizewirte in Hannover durch Ortsstatut verpflichtet, ihren Wohn- bzw. Geschäftsraum dem Städtischen Wohnungsamt bzw. dem Städtischen Quartieramt zu melden. Mit diesen Meldungen werden die entsprechenden Ermittlungen durch die Ortsgruppenleiter verglichen, um Ungenauigkeiten festzustellen. Wohnraum darf in Hannover nur den bisherigen Einwohnern der Stadt Hannover zugewiesen werden, sofern deren Aufenthalt in Hannover aus dienstlichen und beruflichen Gründen notwendig ist. Evakuierten Einwohnern der Stadt Hannover wird grundsätzlich ihr Heim-, Bürger- und Wohnrecht zugesichert und erhalten. Dasselbe gilt für die Zuteilung von Geschäftsraum.

Hauszinssteuerabwicklung (Vereinfachung)
Ein RdErl. d. Pr. FinMin. v. 17. 12. 1943 (PrFinMinBl 1944 S.7) ermöglicht für die Abwicklung der Hauszinssteuer verschiedene Vereinfachungen im Verwaltungswege. Danach werden die v. 1. 1. 1944 ab aus den Hauszinssteuerresten bei den Hebestellen noch eingehenden Beträge voll denjenigen Gemeinden belassen, bei denen sie aufkommen, auch wenn die Erhebung durch einen Gemeindeverband (Amt) erfolgt. Auch Ansprüche aus den nach dem 31. 12. 1943 für die Zeit vor dem 1. 1. 1943 noch neu begründeten Forderungen an Hauszinssteuer sind den Gemeinden überlassen. Soweit die bis zum 31. 12. 1943 laufende Hauszinssteuer vor dem 1. 1. 1944 entrichtet und daher der Staatskasse zugeflossen ist, wird eine vom Steuerpflichtigen zu beanspruchende Erstattung im Rechnungsjahre 1943 durch Absetzung von der Einnahme bei Einzelplan X unter einem besonderen Abschnitt „Erstattungen“ verbucht. Für das Rechnungsjahr 1944 hat das zuständige Katasteramt die Erstattung auf Grund einer besonderen Anordnung zu veranlassen. Die Erstattungsbeträge sind durch die örtliche Hebestelle auf Grund der Auszahlungsanordnung dem Steuerpflichtigen ungesäumt für Rechnung der Regierungskasse auszuzahlen. Über Anträge auf Stundung oder Erlaß der den Gemeinden zufallenden Hauszinssteuerbeträge entscheiden die Gemeindebehörden nach den für Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften.

Frauenarbeit im Baugewerbe
Lt. Erl. des GB-Arbeit v. B. 9. 1943 (RABI 1, 488) dürfen die tariflichen Bauleistungswerte im Baugewerbe im Hinblick auf die geringere Leistungsfähigkeit der Frau im Baubetriebe nicht verlängert werden.

Feuerschutz auf dem Lande
Lt. RdErl. d. PrFinMin ist die Bestimmung in den baupolizeilichen Richtlinien für bäuerliche Siedlungsbauten (Abschn. 9, Abs. 5) aufgehoben, wonach bei Ausbau vorhandener Gebäude auf Unterteilung durch Brandmauern verzichtet werden kann, um einen möglichst weitgehenden Feuerschutz der Gebäude zu erhalten.

Mietzins in den Aufnahmegauen
Der Reichskommissar f. d. Preisbildung hat unterm 13. 9. 1943 einen RdErl. Nr. 60/43 erlassen (Mittal 1, 624 f), wonach bei Preistreiberei bei Vermietung von Wohn- und Lagerräumen in den Aufnahmegauen für die luftgefährdete Bevölkerung Strafen zu verhängen sind, „welche der in der Ausnutzung eines öffentlichen Notstandes liegenden niedrigen Gesinnung gerecht werden“.

Arbeitsschutzvorschriften in fremden Sprachen
Für die vielen fremden Arbeitskräfte, die heute im Reich arbeiten, erwies es sich als nötig, die Arbeitsschutzvorschriften in ihren eigenen Sprachen herauszugeben oder ihnen mindestens Auszüge oder Zusammenfassungen zu bieten. Solche Übersetzungen sind zunächst von den verschiedensten Stellen herausgegeben worden, oft ohne daß die eine Stelle von der ändern wußte oder deren Erfahrungen und Arbeit mitbenutzen konnte. Durch eine Verfügung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 15. März 1943 war die Reichsstelle für Arbeitsschutz beauftragt worden, die in fremden Sprachen erschienenen deutschen Arbeitsschutzvorschriften zu sammeln und im Reichsarbeitsblatt zu veröffentlichen. Sie gibt daraufhin jetzt eine Liste von 31 Herausgebern solcher Merkblätter, Regeln und Vorschriften bekannt und weist außerdem auf 19 fremdsprachige Zeitungen für ausländische Arbeiter hin, in denen Aufsätze über Arbeitsschutz erscheinen. Die Liste enthält genaue Angaben über den Inhalt der Blätter, die verwendeten Sprachen, Bezugsmöglichkeiten und Preise [Wenzel: Soz. Deutschld. 1943 Nr. 26 S. V. 414/22]

Bausteine und Ziegel (Neuordnung der Verteilungsstellen)
Der RWM hat unterm 4. 10. 1943 (RAnz Nr. 241) eine Anordnung zur Abänderung der Anordnung über die Neuordnung der Verteilungsstellen für Bausteine und Ziegel erlassen, durch welche je eine Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel für die Bezirke der Rüstungsinspektionen I-XIII, XVII, XVIII, XX und XXI eingerichtet ist.

Miete für Räume stillgelegter Gewerbebetriebe
Lt. Erl. des RMdI und RKfPr v. 29. 10. 1943 (RAnz Nr. 211, ist für Nutzung von überlassenen Räumen stillgelegter Gewerbebetriebe auf Grund des Reichsleistungsges. eine Vergütung oder ein Mietzins zu zahlen, der dem objektiven Nutzungswerte der Räume während der Stillegung des Betriebes entspricht. Es ist für die Höhe der Vergütung oder des Mietzinses ohne Belang, ob und in welcher Höhe der Vermieter auf Grund der Gemeinschaftshilfe oder der Handelsbeihilfe (Mietbeihilfe) Entschädigung erhält.

Luftschutzschädenanordnung
Lt. RdErl. d. RMdI v. 5. 11. 43 (MBIiV Sp. 1721) ist die in Nr. 8 der Anordnung über den Ausgleich von Schäden infolge von Luftschutzmaßnahmen v. 26. 9. 1941 (RMBI 5.254, -MBliV S. 1942) gesetzte zeitliche Begrenzung bis zum 23. 4. 1941 (Inkrafttreten der 5. ÄnderungsVO zum Luftschutzrecht) aufgehoben. Nach jener Anordnung wurden Entschädigung und Beihilfen auch gewährt, wenn eine über die allgemeine Pflicht zu luftschutzmäßigem Verhalten hinausgehende Maßnahme in der Zeit vom 1. 4. 1940 bis zum 23. 4. 1941 angeordnet ist, sofern die PolBehörde die Maßnahme aus Luftschutzgründen für erforderlich erachtet hat.,

Steuerbegünstigte Neubauten
Lt. Erl. d. RMdF v. B. 11. 43 (RStBl S. 806) gelten die Befreiungen von Steuern vom Grundbesitz (Grundsteuer, Grundstückssteuer) für neu errichtete Gebäude (Gebäudeteile) in den Alpen- und DonauReichsgauen, im Reichsgau Sudetenland, in den in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten sudetendeutschen Gebietsteilen, in Danzig und in den eingegliederten Ostgebieten, die nach dem bestehenden Recht am 31. 3. 44 ablaufen sollten, bis zum 31. 3. 47.

Baustellentarnung
Ein Erl. d. RMdL v. 8. 11. 1943 (RABI 1, 586) weist auf die Notwendigkeit hin, Baustellen aller Art durch einfache Mittel zu tarnen. Helle Flächen, Wege u. dgl. mehr sollen sofort mit Mutterboden, Schlacke oder ähnlichen Stoffen abgedeckt werden. Stellen, wo noch gearbeitet wird, sollen wenigstens über Nacht behelfsmäßig mit Strauchwerk usw. überdeckt werden. Notfalls sind einfache Bodentarnmatten über den Arbeitsausschuß. Tarnmatten und -netze im Hauptausschuß Wehrmacht und allgemeines Gerät beim RMin für Rüstung und Kriegsproduktion (Berlin W35, Potsdamer Straße 72, Fernruf: 224608) zu beschaffen.

Bunkerbau (Betonzusätze)
Lt. Erl. d. RMdL v. 11. 11. 1943 (RABI 1, 586) sind bei Verwendung von einigen Zementarten Betonzusatzmittel zur Verbesserung der Betonaufbereitung zugelassen. Die Anwendung solcher unterliegt der VO über die allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten v. B. 11. 1937 (RGBI 1, 1177). Anträge auf Zulassung von Betonzusatzmitteln sind an den RAM zu richten.

Zum Bauverbot im Protektorat Böhmen/Mähren.
Der Minister des Innern und der Minister für Verkehr und Technik haben im Amtsblatt vom 16. November 1943 einen Erlaß gegeben, wonach nur für solche Anträge auf Ausnahmebewilligung vom Bauverbot Aussicht auf Erledigung besteht, die auf dem vorgeschriebenen Wege (DurchfErl. im Amtsblatt vom 2. Juni 1943 und Änderung im Amtsblatt vom 20. Oktober 1943) unter Hinweis auf eine erloschene Ausnahmebewilligung spätestens bis zum 1. Dezember 1943 gestellt werden. Verspätet eingebrachte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Fortsetzung der am 6. November 1943 oder am 31. Dezember 1943 eingestellten Bauarbeiten haben keine Aussicht auf Erledigung. Werden Bauarbeiten infolge Ablehnung der Ausnahmebewilligung eingestellt. so hat der Bauherr die Vorräte an kontingentierten Baustoffen pfleglich zu behandeln. Sind deren mehr als 25 kg Baueisen, 3 cbm Bauholz, 5 cbm Glas vorhanden, so ist dieser Vorrat der zuständigen Zentralbehörde zu melden. Von den nicht kontingierten Baustoffen sind mehr als 3000 Stück Ziegel anzuzeigen.

Baustoffe für Behelfsheime (Richtlinien für die Baubevollmächtigten und Gaubeauftragten).
Der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion hat durch RdErl. vom 7. Dezember 1943 (Amt Bau II, 2) den Baubevollmächtigten und Gaubeauftragten Richtlinien gegeben für die praktische Förderung der Behelfsheim-Aktion. Danach sind die Bürgermeister angewiesen, Baukarten für Behelfsheime aus ortsüblichen Baustoffen an Bauwillige nur auszugeben, wenn diese einen wesentlichen Teil der Baustoffe ohne Inanspruchnahme der normalen, für sonstige kriegswichtige Bauvorhaben bestimmten Vorräte des Baustoffhandels beschaffen können. Es müssen alle Möglichkeiten der Erfassung und Verwendung der entbehrlichen Baustoffe für den Behelfsheimbau ausgenutzt werden (Erl. d. RWK vom 22. September 1943, Ziff. 7 und Abschn. III des Merkblattes). Den Baubevollmächtigten und Gaubeauftragten ist als besondere Pflicht auferlegt, darüber zu wachen, daß das Bergungsgut in Fliegerschadengebieten weitestgehend erfaßt wird, die Oberbürgermeister und Landräte von dem ihnen durch die 33. Anordnung des GB-Bau übertragenen Recht der Beschlagnahme nichtgenutzter Baustoffe umfassend Gebrauch machen, und daß diese Baustoffmengen schnellstens und zweckmäßig für den Bau der Behelfsheime Verwendung finden. Mit der Verwaltung und Verteilung dieser Baustoffmengen an Hand der Teillieferungskarten sollen möglichst nur bautechnisch geschulte Kräfte beauftragt werden. Auf diese Weise (aus privaten Beständen, notfalls aus verfügbaren Vorräten des Baustoffhandels) muß restlos der Bedarf an Ziegeln und sonstigen Bausteinen und zu einem erheblichen Teil auch der Bedarf an Bauholz (einschl. Fenster und Türen), Nägeln, Entlüftungssieben, Schornsteinreinigungstüren und sonstigem Kleineisenzeug, Herden oder Öfen, Lampen und Leitungsmaterial gedeckt werden. Zur Deckung zusätzlichen Bedarfs an Kleineisenzeug sind den Baubevollmächtigten zweckgebundene Bezugsrechte zur Weitergabe über die gaubeauftragten Gauwohnungskommissare und Bürgermeister an die Bauwilligen zur Verfügung gestellt. Auf demselben Wege können die Bauwilligen Schecks zum Bezuge von Isolier- und Dachpappe erhalten. Holzscheine können nicht zusätzlich an Bauwillige ausgegeben werden. Es wird verwiesen auf den Erlaß des Reichsforstmeisters, wonach Bauwilligen Holz aus dem Waldbesitz aller Besitzarten in gewissen Quanten abgegeben werden kann. Bezüglich der Zementversorgung der Bauwilligen wird verwiesen auf den Erl. d. GB-Bau vom 12. November 1943. Andere nicht zwangsbewirtschaftete Baustoffe wie Kies, Sand, Kalk müssen die Bauwilligen sich durch den Handel oder sonstwie beschaffen. Etwaige Schwierigkeiten sollen örtlich oder gebietlich unmittelbar ausgeglichen werden. Bezüglich der Dämmplatten ist auf das Merkblatt (Abschn. II b, Abs.4) verwiesen. Die Gauwohnungskommissare und Bürgermeister sind angewiesen, darüber zu wachen, daß die für die BehelfsheimAktion zur Verwendung kommenden Baustoffe nicht „verwirtschaftet'< werden.
Der GB-Bau gibt im gleichen RdErl. bekannt, daß eine größere Zahl von Industriewerken mit Herstellung von Hohlblocksteinen und massiven Montageteilen unmittelbar beauftragt sind. Die Firmen sind den Baubevollmächtigten und Gaubeauftragten bekanntgegeben. Diesen Werken sind zur Beschaffung von Gerät Bezugsrechte für Eisen und Holz zugereilt; auch die für die Fabrikation selbst benötigten Mengen an Eisen, Holz, Zement sind den Werken in Bezugsrechten zur Verfügung gestellt. Die• fabrikmäßig herzustellenden Behelfsheime aus Holz hat der Reichsbeauftragte für den Holzbau den Herstellerwerken selbst in Auftrag gegeben. Der Versand der fertiggestellten Behelfsheime und Montageteile soll schnellstens durchgeführt werden. Nach dem Eintreffen derselben am Bauort soll dafür gesorgt werden, daß die Behelfsheime sofort aufgestellt werden.‘

Durchführungsrichtlinien für die Vereinfachung des Firmeneinsatzes.
Der „Hauptausschuß Bau“ beim RMfBew. u. Mun. veröffentlicht unterm 15. Dezember 1943 („Die Bauindustrie“ Nr. 19 S. 521 ff.) die in den „Richtlinien für die Vereinfachung des Firmeneinsatzes mit dem Ziel einer Leistungssteigerung auf den Baustellen“ vom 20. Oktober 1943 (Anordnung II) angekündigten „Durchführungsrichtlinien für die vertraglichen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Firmen“. Diese Durchführungsrichtlinien sind bei allen Maßnahmen anzuwenden, die auf Grund der Anordnung II zur Durchführung kommen. Sie sind gegliedert in Durchführungsrichtlinien für a) Nachunternehmerverträge, b) Nebenunternehmerverträge, c) Arbeitsgemeinschaftsverträge, d) Firmenzusammenschluß durch zeitlich begrenzte Betriebseingliederung.

Leistungslohn für jugendliche im Baugewerbe.
Laut Erlaß des GB-Arbeit vom 17. Dezember 1943 (RABI.) sind in Hinblick auf den Lohnstop keine Bedenken zu er wenn künftig bei Verwendung von jugendlichen in der Leistungslohnarbeit die Abrechnung unter Zugrundelegung des Vollarbeiterlohnes vorgenommen wird. Unerläßliche Voraussetzung für dieses Zugeständnis ist jedoch, daß für die jugendlichen bei ein Beschäftigung in Leistungsgruppen oder Leistungsgemeinschaften Bewertungszah1en aufgestellt werden, die ihre Arbeitsleistung im Blick auf die normale Leistung des Vollarbeiters ziffernmäß schätzen. Diese Bewertungszahlen werden sich gemäß der Staffelung des Jugendlichenlohnes zwischen 0,4 und 1,0 zu bewegen haben.

Neugestaltung deutscher Städte
Lt. Zweitem Erl. des Führers über städtebauliche Maßnahmen Stadt Bochum v. 21. 12. 1943 (RGBI 1, 683) ist der Gauleiter des Gaues Westfalen-Süd beauftragt, die in §1 Abs. 2 und §3 sies Ges, über Neugestaltung deutscher Städte v. 4. 10, 1937 (RGBl 1 ( 1Ö54) erwähnten Maßnahmen zu treffen.

Überlassung von- unbebauten Grundstücken aus eingezogenem oder verfallenem Vermögen zur Errichtung von Behelfsheimen für Luftkriegsbetroffene
Der Führer hat durch Erlaß vom 9. September 1943 – RGBI. I S. 535 – zur Unterkunftsbeschaffung für Luftkriegsbetroffene das „Deutsche Wohnungshilfswerk“ errichtet. Die Durchführung des „Deutschen Wohnungshilfswerks“ ist durch den Erlaß des Reichswohnungskommissars vom 22. September 1943 – II Nr. 2141/19/43 – geregelt. Ein Abdruck dieses Erlasses ist beigefügt. Ich bitte, Anträgen der zuständigen Dienststelle (Gauwohnungskommissare, Oberbürgermeister und Bürgermeister) auf Überlassung von unbebauten Grundstücken aus eingezogenem oder verfallenem Vermögen, die sich zur Errichtung von Behelfsheimen eignen, nach Maßgabe des Erlasses des Reichswohnungskommissars vom 22. September 1943 zu entsprechen. Eine Übereignung der Grundstücke kommt jedoch nicht in Betracht.

Kriegsmäßig einfache Aufmachung und Ausstattung von Maschinen.
Nach einer Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion vom 25. Februar 1942 fallen bei der Herstellung von Erzeugnissen des Maschinenbaues (Maschinen, Apparaten, Ersatz- und Einzelteilen hierzu) zur Ersparnis von Arbeits- und Baustoffaufwand während dos Krieges alle Arbeiten fort, die lediglich der Verschönerung dienen. Nähere Bestimmungen dazu enthält die Anordnung.
An Gußstücken, die roh geputzt angeliefert werden, dürfen nur noch der Rost entfernt, zusammenstoßende Kanten verglichen und Unebenheiten, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, beseitigt werden. Während der Kriegsdauer ist der Oberflächenschutz von Erzeugnissen des Maschinenbaues und ihrer Einzelteile nur durch einmaliges Streichen, Spritzen oder Tauchen herbeizuführen, soweit nicht nach anderen Bestimmungen der Verordnung andere Verfahren zulässig sind. Ist Lackieren notwendig, so kann vor dem Lackieren einmal grundiert werden. Bei Gußstücken ist Grundieren nur, soweit unbedingt notwendig, zulässig. Für die Außenflächen ist möglichst graue Farbe zu verwenden.
Zweimaliger Zusammenbau von Maschinen ist während des Krieges nur dann statthaft, wenn bei einmaligem Zusammenbau eine befriedigende Arbeitsweise des Erzeugnisses erfahrungsgemäß nicht erzielt werden kann. Die Erzeugnisse dürfen nur dann zerlegt versandt werden, wenn der Besteller sie selbst zusammensetzt oder eine Zerlegung mit Rücksicht auf die Größe bei der Beförderung unumgänglich ist. Die Mit- und Nachlieferung von Werkzeugen, Zubehör- und Ersatzteilen ist während des Krieges weitgehend eingeschränkt. VDI Bd.86 Nr. 15/16 v. 18.4.42 Seite 254 K 7137 a Sd.

Spart Strom und Gas!
Sept. 1942 erließ Reichsmarschall Göring als Beauftragter für den Vierjahresplan einen Aufruf zur Einsparung von Strom und Gas, in dem er sich an die deutschen Hausfrauen einerseits, die Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglieder anderseits wendet. Hier ein Auszug:
Für die Gewinnung der Rohstoffe der Rüstung in der Heimat wird Elektrizität und Gas in größtem Ausmaß eingesetzt. Diese Rohstoffe können wiederum nur mit Strom und Gas veredelt und zu Panzern, Flugzeugen und sonstigen hochwertigen Waffen verarbeitet werden. Deshalb müssen alle, in erster Linie die Behörden und alle sonstigen Dienststellen, dann die Betriebe und ebenso die privaten Haushalte, sparsam damit umgehen. Männer und Frauen in den Betrieben! Auch Ihr könnt, jeder an seinem Arbeitsplatz, für Einsparung von Strom und Gas sorgen, wenn Ihr unnützen Leerlauf bei den Maschinen ausschaltet, die Arbeit sorgfältig einteilt und die Geräte richtig bedient. Jeder einzelne soll mitdenken und mithelfen, dann wird für die Rüstung viel gewonnen. Deutsche Hausfrauen – Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglieder! In den Ländern unserer Gegner sind überall Aktionen zur Einsparung von Strom und Gas im Gange, bei denen Zwang angewendet wird. Ich verlasse mich auf Eure freiwillige Mitarbeit. Der Appell an Einsicht und Hilfsbereitschaft des Deutschen wird auch hier genügen.
Alle Energie für den Endsieg!

Quellen: Der Wohnungsbau in Deutschland, 1944