Im Rahmen des zivilen Luftschutzes fällt der Deutschen Reichspost eine doppelte Aufgabe zu. Die eine ergibt sich aus ihrer Stellung als Hoheitsverwaltung, die andere als Inhaberin des großen Verkehrsunternehmens „Post“. Zum ersten Teil ihrer Aufgaben gehört ihre Beteiligung an den Maßnahmen allgemeiner Art, die mit der Vorbereitung und der Gestaltung der Luftverteidigung auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes zusammenhängen und die den Schutz der Allgemeinheit und damit die Sorge für die Durchführung des öffentlichen zivilen Luftschutzes zum Ziele haben, während der zweite Teil ihrer Luftschutzaufgaben die Sorge für die Aufrechterhaltung der eigenen Betriebe und den Schutz des Postpersonals und der Postkunden umfasst.
Maßnahmen der Post für allgemeine Aufgaben.
An den Maßnahmen allgemeiner Art nimmt die Deutsche Reichspost in erster Linie durch Mitwirkung bei der Einrichtung und Wahrnehmung des Flugmelde- und Luftschutzwarndienstes teil. In fachlicher Hinsicht übernimmt sie auf diesem Gebiete die Erkundung und Bereitstellung des Fernsprechnetzes und beteiligt sich an der Ermittlung und Herrichtung der für die Durchführung des Betriebes erforderlichen Räumlichkeiten. Für den Meldedienst zwischen den Flugwachen und Flugwachkommandos und für den Meldedienst der Luftschutzwarnzentralen wird ein besonderes ausschließliches Fernsprechnetz ausgekundet und geschaffen. Die fernsprechtechnische Einrichtung bei den Flugwachen wird als einfachste Sprechstelle eines Ortsfernsprechers hergerichtet, die von jedermann, nötigenfalls nach kurzer Unterweisung, bedient werden kann. Von jeder Flugwache führt eine eigene Fernsprechleitung nach ihrem Flugwachkommando, bei dem die Leitungen der einzelnen Flugwachen zusammengefasst werden. Das Leitungsnetz des Luftschutzwarndienstes wird nach ähnlichen Gesichtspunkten aufgebaut. Der Einbau und die Unterhaltung der fernsprechtechnischen Einrichtungen ist Sache der Deutschen Reichspost, die allein über die nötigen Apparate verfügt und die Gewähr für ein reibungsloses Zusammenarbeiten des Flugmelde- und Luftschutzwarnnetzes zu übernehmen vermag. Ihr obliegt die gesicherte Heranführung der Außenleitungen, die Sorge für die Ersatzschaltungen bei Leitungsstörungen, namentlich bei solchen größeren Ausmaßes, sowie die Verbindung der Flugwachkommandos und der Luftschutzwarnzentralen mit dem öffentlichen Fernsprechnetz ob. Die postseitig zu beschaffende nachrichtentechnische Ausrüstung der einzelnen Flugmeldedienststellen ist mit Rücksicht auf das zur Verwendung gelangende Personal und die Forderung nach unbedingter Schnelligkeit in der Durchführung des gesamten Dienstbetriebes so einfach wie möglich zu halten.
In personeller Hinsicht beteiligt sich die Deutsche Reichspost ebenfalls in nennenswertem Umfange an der Einrichtung und Wahrnehmung des Flugmelde- und des Luftschutzwarndienstes. Die im Gebiet einer Reichspostdirektion liegende Flugwachen und die Flugwachkommandos werden zu einem Flugmeldebezirk zusammengefasst. Für diese Gebiet stellt die Deutsche Reichspost einen „Leiter des Flugmeldebezirks“, der in nachrichtentechnischer Hinsicht die Aufsicht über alle in dem Bereich des Flugmeldebezirks eingesetzten Flugmeldedienststellen führt. Er wird unterstützt durch die ebenfalls dem Personal der Deutschen Reichspost entnommenen technischen Aufsichtsbeamten der Flugwachkommandos, die für die Betriebssicherheit der technischen Einrichtungen und der Leitungen zu sorgen haben. Im Betriebsdienst stellt die Post, in der Regel aus dem ständigen Personal der Fernsprechämter, die Beamtinnen zur Bedienung der Vermittlungsstellen bei den Flugwachkommandos; ihr liegt auch die fernsprechtechnische Ausbildung des bei den Flugwachen, Flugwachkommandos und Luftschutzwarnstellen tätigen Personals ob.
Zu den Aufgaben der Deutschen Reichspost für den Luftschutz der Allgemeinheit gehört weiter die Mitwirkung an den örtlichen Maßnahmen im Luftschutz, insbesondere im Sicherheits- und Hilfsdienst. Auch hier sind es in erster Linie Aufgaben der Nachrichtentechnik, die der Deutschen Reichspost zufallen. Sie sorgt dafür, dass der örtlichen Luftschutzleitung die nötigen Fernsprechverbindungen und sonstigen fernsprechtechnischen Einrichtungen zur Verfügung stehen, und berücksichtigt auch sonst bei dem Ausbau des öffentlichen Nachrichtennetzes die Erfordernisse des zivilen Luftschutzes.
Die Stellung der Deutschen Reichspost im Luftschutz bedingt in zweiter Linie die Erfüllung von Aufgaben, die ihr als Inhaberin eines eigenen großen Verkehrsunternehmens obliegen. Dazu gehören die Sorge für die Aufrechterhaltung der einzelnen Dienstbetriebe. Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Aufgaben sind umfangreich und bedürfen sorgfältiger Vorbereitung. Das leuchtet ohne weiteres ein, wenn man berücksichtigt, eine wie große Zahl von Anlagen verschiedenster Art für die mannigfachen Verkehrsaufgaben im deutschen Postwesen mit Rücksicht auf seine Bedeutung für den Staat und den einzelnen Volksgenossen sowie für die vielfachen technischen Erfordernisse im ganzen Reichsgebiet geschaffen sind wie groß das Heer von Postbediensteten ist, die mehr oder minder nachdrücklich in den Luftschutz einzubeziehen sind. Zur Erläuterung sind als Betriebszweige der Post zu nennen.
1. auf dem Gebiet des reinen Postwesens der Brief-, Paket- und Geldverkehr einschließlich des Postscheckverkehrs, der Zeitungsdienst sowie der Postbeförderungsdienst auf Eisenbahnen, Schiffen und in der Luft, auf Landstraßen von Ort zu Ort und innerhalb der Ortschaften,
2. das Telegraphen- und Fernsprechwesen mit den technischen Amtseinrichtungen und den Leitungsnetzen, dem Telegraphenbaudienst und den Telegraphenzeugämtern und
3. das Funkwesen mit den festen Land- und Küstenfunkstellen und den Rundfunksendern.
Es liegt auf der Hand, dass ein so vielgestaltiges Verkehrsunternehmen, wie es die Deutsche Reichspost darstellt, besonderer Maßnahmen im Hinblick auf den Luftschutz bedarf.
Die Reichspost führt alle Luftschutzmaßnahmen innerhalb ihrer Organisation für sich geschlossen nach besonderen Weisungen durch, muss dabei aber enge Verbindung mit den Ortsbehörden halten, damit die Einheitlichkeit der Maßnahmen sichergestellt bleibt. Vorweg ist zu sagen, dass alle Luftschutzmaßnahmen nur schrittweise nach festen Plänen durchgeführt werden können und dass hierbei in erster Linie die besonders luftbedrohten Orte und postalischen Anlagen berücksichtigt werden müssen. Es wäre beispielsweise falsch und unwirtschaftlich, in kleineren Landorten, denen kein lohnendes Angriffsziel vom Standpunkt der Luftwaffe aus beizumessen ist, Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, ehe nicht die wichtigsten Verkehrsanlagen damit versehen sind. Die Dienststellen der Post sind in diesem Sinne durch einheitlich geltende Luftschutzrichtlinien über die grundsätzlichen Erfordernisse des postalischen Luftschutzes unterrichtet.
Für die Sicherheit des Personals werden in den großen oder sonst wie als luftgefährdet anzusehenden Betrieben Schutzräume vorgesehen und eingerichtet, die nicht nur für die Belegschaft als Unterkunft dienen, sondern darüber hinaus so ausreichend bemessen sind, dass auch die Schaltergäste Aufnahme finden können, wenn sie bei überraschenden Fliegerangriffen die Postgebäude ohne Gefahr für sich nicht verlassen können. Daneben ist für die allgemeine Bauweise der postalischen Baulichkeiten durch die Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung des zivilen Luftschutzes im Bereich der Deutschen Reichspost ein gewisser Schutz der Gebäude gegen Luftangriffe vorgesehen, der in gleicher Weise dem Personal wie dem Betriebe zugute kommt. Für die Zwecke der Unterkunft werden in den Kellergeschossen gas-, splitter- und einsturzsichere Räume eingerichtet. Dem allgemeinen Schutz der Gebäude wird dadurch Rechnung getragen, dass bestimmte Vorschriften für den Schutz der Fensteröffnungen und Zugangstüren, für die Stärke des Mauerwerks, für die Bauweise der Schutzräume und der obersten Geschoßdecken sowie für Maßnahmen in den Bodenräumen gegeben sind. Es ist einleuchtend, dass die nachträgliche Umgestaltung vorhandener Baulichkeiten nach diesen Grundsätzen nur nach und nach durchgeführt werden kann, doch werden bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Bereiche der Deutschen Reichspost die Erfordernisse des Luftschutzes in weitem Umfange berücksichtigt.
Neben diesen baulichen Vorbereitungen für den Fall einer Luftgefahr, die soweit wie möglich einen Schutz gegen die zu erwartenden Luftkampfmittel gewähren sollen, ist eine Reihe von organisatorischen Maßnahmen vorgenommen, die den gleichen Zweck verfolgen. Dazu gehört die Anordnung, dass Bodenräume von leicht brennbaren Stoffen freizuhalten sind, dass geeignete Löschmittel vorrätig gehalten werden und dass bei Aufruf des Luftschutzes der Einsatz von Brandwachen erfolgt, die auf die Treppenhäuser und Bodenräume verteilt werden. Verantwortlich für alle Luftschutzmaßnahmen ist der für jeden Betrieb zu bestellende Luftschutzhauswart, in größeren Dienstgebäuden ein besonderer Luftschutzleiter. Als Anhalt für seine Aufgaben wird bei jedem zu sichernden Verkehrsamt ein Luftschutzplan aufgestellt, der alle Vorkehrungen und Anordnungen für den Luftschutz an dem betreffenden Ort umfasst, soweit sie für die Einrichtungen der Post von Bedeutung sind. Er enthält u. a. Angaben über die Organisation des Luftschutzwarndienstes im Orte unter besonderer Berücksichtigung der Einbeziehung der eigenen Postanstalt in den öffentlichen Warndienst, ferner Vorschriften über die Weitergabe des Alarms an die einzelnen Betriebe, eine Regelung für die Verteilung des Personals und der Schaltergäste auf die vorhandenen Unterkunftsräume, die Bezeichnung der Räume, in denen Brand- oder Sicherheitswachen vorgesehen sind, Vorschriften für die Nachprüfung der technischen, insbesondere der fernsprechtechnischen Einrichtungen und schließlich genaue Angaben über die für den Flugmelde- und Luftschutzwarndienst vorgesehenen Bediensteten der einbezogenen Verkehrsanstalten.
Wenn auch die Deutsche Reichspost in den posteigenen Gebäuden im allgemeinen ihren eigenen Postluftschutz aufstellt, so muss der Postluftschutzleiter oder Luftschutzhauswart zur systematischen Durchführung aller Luftschutzmaßnahmen engste Fühlung mit den Selbstschutzkräften desselben Häuserblocks aufnehmen und unterhalten. Die nachbarliche Unterstützung bei Luftangriffen ist mit allen Mitteln zu fördern.
Zur Erfüllung der Aufgaben im zivilen Luftschutz, die den Angehörigen der Deutschen Reichspost nach den Luftschutzrichtlinien erwachsen, ist eine Ausbildung in allen einschlägigen Fragen unerlässlich. Zu dem Zweck sind zahlreiche Beamte in allen Reichspostdirektionsbezirken in Luftschutzlehrgängen geschult worden. Beamte, die eine hinreichende Fachausbildung im Sicherheits- und Hilfsdienst erlangt haben, sind je nach ihrer Beschäftigung dazu bestimmt worden, den Postluftschutz nach den ihnen vermittelten Kenntnissen und nach den Richtlinien des Reichspostministeriums in ihrem Amtsorten aufzubauen, die Luftschutzhauswarte der einzelnen Postanstalten mit ihren Pflichten vertraut zu machen und auch das übrige für den Luftschutzdienst der Post in Betracht kommende Personal soweit als möglich auszubilden. Dabei ist die Führung mit dem Reichsluftschutzbund und den örtlichen Luftschutzleitern aufrechtzuerhalten, damit eine einheitliche Ausbildung gewährleistet und gegenseitige Hilfeleistung sichergestellt ist. Es wird auch Wert darauf gelegt, dass dem nicht am Luftschutz aktiv beteiligten Personal des Gesamtgebiet des zivilen Luftschutzes durch Vorträge ausgebildeter Beamter nahe gebracht wir, wobei in erster Linie auch auf den Besuch der Schulungsabende des Reichsluftschutzbundes verwiesen wird. Nachdem den Reichspostdirektionen für einen Teil des für den aktiven Luftschutz bestimmten Personals Gasmasken zugewiesen worden sind, wird auch die Handhabung und Verwendung dieses Gasschutzgerätes geübt. Kleinere Übungen örtlicher Art im Postluftschutz bieten überhaupt eine gute Gelegenheit zur Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, wobei auch der Verdunkelungsdienst seiner Wichtigkeit entsprechend berücksichtigt wird.
Die gesamten Anordnungen für den personellen Luftschutz im Bereich der Post lehnen sich eng an die vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe herausgegebenen Richtlinien für den Luftschutz der Zivilbevölkerung an, die auch den Dienststellen der Post zugegangen sind. Dadurch ist die Einheitlichkeit aller Vorbereitungen und Maßnahmen im zivilen auch für den Bereich der Deutschen Reichspost sichergestellt. Insbesondere ist dafür Sorge getragen, dass überall ein vertrauensvolles und reibungsloses Zusammenarbeiten zwischen der Post und den sonst am Luftschutz beteiligten Behörden und Verbänden erreicht wird.
Vom Standpunkt des Betriebsdienstes erwachsen der Post noch eine Reihe weiterer Aufgaben im Rahmen des Luftschutzes. Grundsätzlich gilt die Forderung, dass im Falle einer Luftgefahr der Betrieb in den Verkehrsanstalten der Deutschen Reichspost nicht zu zeitig eingestellt und nach beendeter Luftgefahr so bald als möglich wieder aufgenommen wird. Zur Durchführung dieses Grundsatzes bestehen für die Eingliederung der Postanstalten in den Luftschutzwarndienst bestimmte Vorschriften. Die Verwaltungsgebäude und wichtigen Verkehrsanstalten sollen in der Regel als Warnstellen an die vorgesehenen Luftschutzwarnzentralen angeschlossen werden. Stößt dies aus örtlichen Gründen auf Schwierigkeiten, dann erhält nur eine Dienststelle der Post am Orte als postalische Luftschutzwarnvermittlung Anschluss an die Luftschutzwarnzentrale. Ihr fällt damit die Aufgabe zu, die Warnmeldungen an die übrigen Postanstalten weiterzuleiten. Alle Maßnahmen in dieser Richtung sind unter Beteiligung der örtlichen Luftschutzleitung vorzubereiten, damit die für die Zusammenarbeit aller Stellen verantwortliche Zentrale Kenntnis von den getroffenen Sonderregelungen erhält und dadurch in der Lage versetzt wird, bei Vermeidung unnötiger Doppelarbeit den höchsten Grad von Schnelligkeit und umfassender Vorsorge im Warndienst sicherzustellen. Dem Zweck, den Betrieb bei den Postdienststellen solange wie möglich aufrechtzuerhalten und so zeitig wie möglich wieder aufzunehmen, dient neben der geschilderten Organisation des postalischen Warndienstes die weitere Vorschrift, dass auf die Vorwarnung hin nur innerdienstliche Maßnahmen zu treffen sind, wozu beispielsweise Benachrichtigung der Amtsleitung und Verständigung derjenigen Bediensteten gehören, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, während der Dienstbetrieb seinen Fortgang nimmt und insbesondere das an den Schaltern befindliche Personal keine Kenntnisse von der Vorwarnung erhält. Erst bei Fliegeralarm sind die Betriebsbeamten und Schaltergäste von der drohenden Gefahr zu verständigen. Dies geschieht in großen Betrieben mit Starker Belegschaft durch akustische Alarmsignale, die durch mündliche Anweisungen der Betriebleiter unterstützt und ergänzt werden.
Das Verhalten des Personals bei Luftgefahr ist für die verschiedene Betriebszweige der Deutschen Reichspost im einzelnen geregelt. Bleibt Zeit dazu, ist bei den Postämtern vor dem Verlassen der Diensträume für gesicherte Aufbewahrung der Kassengelder und sonstiger Wertgegenstände Sorge zu tragen. Das gilt vornehmlich auch für den Betreib der Postscheckämter, bei denen nach Einstellung des Zahlungsverkehrs bei Fliegeralarm alle Listen, Belege und Formblätter nach den allgemein gültigen Dienstvorschriften sicher zu verwahren sind. Nach Anordnung der Amtsleitung kann in bestimmten Diensträumen eine Betriebswache zurückgelassen werden. Alle aktiv im Luftschutz tätigen Bediensteten, also das Personal der Tor-, Betriebs- und Brandwachen erhalten Gasmasken. Ähnliche Vorschriften sind auch für die Sonderdienstzweige der Post erlassen. Für den Bahnpost- und Bahnhofsdienst gilt daneben die grundsätzliche Bestimmung, dass das Personal der Post den Weisungen der Eisenbahnaufsichtsbeamten zu folgen hat, für den Postkraftbetrieb die Anordnung, dass die eingestellten Kraftwagen fahrbereit zu halten sind und die auf Fahrt befindlichen in Deckung gehen und vom Fahrer und von Fahrgästen zu verlassen sind; für den Telegraphenbaudienst sind Richtlinien erlassen, die den jederzeitigen Einsatz von Bautrupps für Instandsetzungen nach einem Fliegerangriff sicherstellen, und für den Funkdienst ist eine Regelung für gegenseitige Unterstützung zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Betriebes getroffen.
Es bleibt noch der Telegraphen- und Fernsprechbetrieb zu erwähnen. Eine vollständige Einstellung dieses Dienstes ist nicht möglich, weil eine zuverlässige Nachrichtenübermittlung vor einem Fliegerangriff und namentlich auch während eines solchen nicht entbehrt werden kann. Sehr günstig wirkt sich zur Erfüllung dieser Aufgabe die fortschreitende Automatisierung des Fernsprechverkehrs in den Ortsfernsprechnetzen aus. Bei den Fernämtern bleibt zur Aufrechterhaltung des Betriebes nur das unumgänglich notwendige Personal zurück. Im Interesse des großen Ganzen soll der private Fernsprechverkehr weiterhin zugunsten des amtlich behördlichen nach Möglichkeit eingeschränkt werden, damit Stockungen in der Betriebsabwicklung auch bei Einschränkung des Regelbetriebspersonals ferngehalten werden. Das verbleibende Betriebspersonal erhält zum Schutze gegen Gasgefahr Gasmasken besonderer Bauart, die ein Arbeiten der Fernsprechbeamtin auch unter der Maske gestattet.
Für die Erhaltung der Betriebsfähigkeit der technischen Einrichtungen im Telegraphen- und Fernsprechverkehrs ist ferner eine Reihe besonderer Maßnahmen vorgesehen. Dazu gehört in Orten mit mehreren Fernsprechvermittlungsstellen eine Vorbereitung dergestalt, dass der Betrieb der wichtigsten Anschlüsse im Falle der Zerstörung oder Außerbetriebsetzung eines Vermittlungsamtes durch Umschaltung auf andere Ämter aufrechterhalten bleibt. Erleichtert wird eine solche Maßnahme dadurch, dass mehrere Anschlüsse einer und der gleichen Behörde in normalen Zeiten schon von vornherein auf verschiedene Vermittlungsämtern verteilt werden. Von großer Bedeutung ist ferner die Sorge für das sichere Arbeiten der Stromversorgungsanlagen. Es sind daher die etwa vorhandenen Ersatzstromquellen und fahrbaren Ladeeinrichtungen in steter Bereitschaft zu halten und die nötigen Betriebsstoffe hierfür bereitzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift wird durch den Luftschutzplan den beteiligten Verkehrsämtern zur besonderen Pflicht gemacht. weiter
Alle diese Vorbereitungen können naturgemäß keinen vollkommenen Schutz gegen Zerstörungen und Lahmlegung des Betriebes bilden; sie müssen daher durch eine planmäßige Bereitschaft des Postinstandsetzungsdienstes unterstützt werden. Das Telegraphenbaupersonal ist daher für diese Aufgaben straff zusammenzuhalten, Ersatz- und Gerätelager sowohl für Baustoffe als auch für Apparate sind anzulegen. Für Kraftfahrzeuge ist zu sorgen, um die Möglichkeit einer schnellen Zusammenziehung von Kräften in den heimgesuchten Gebieten sicherzustellen. Nur die volle Hingabe des einzelnen an seine verantwortungsvolle Aufgabe kann einen Erfolg versprechen.
Zusammenfassend ist zur der Stellung der Reichspost im Luftschutz zu sagen: Beide Aufgaben, die für die Vorbereitung und Durchführung der allgemeinen Maßnahmen sowohl die Sorge für die Sicherheit des eigenen Verkehrsunternehmen, stellen hohe Anforderungen an das Personal und die Anlagen der Post. Man muss sich aber davor hüten, die Anforderungen zu überspitzen und Leistungen zu erwarten, deren Ausführung nicht sichergestellt werden kann. Im Ernstfalle verspricht nur das Einfache Erfolg, und das wird am besten erreicht, wenn die in jahrelanger Aufbauarbeit und Entwicklung erprobter Einrichtungen der Post möglichst unverändert für die Zwecke des Luftschutzes nutzbar gemacht werden.