Hier eine Einsicht in Dokumente, die zur damaligen Zeit genutzt wurden.
Hinweis bezüglich: §§ 86 Absatz 3 und 86 a Absatz 3 StGB
Die im Rahmen dieser Internetseite gezeigten Kennzeichen oder Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen dienen der staatsbürgerlichen Aufklärung gemäß der §§ 86 Absatz 3 und 86 a Absatz 3 StGB und stellen somit kein strafbares Verbreiten oder Verwenden dar. Siehe hierzu auch die Hinweise im Impressum.
01.02.1934: Bestätigung Mitglied im Reichsluftschutzbund
23.08.1938: Polizeiliche Verfügung / Verpflichtung als Angehöriger des Selbstschutzes
03.11.1941: Bescheinigung Teilnahme Luftschutz-Lehrgang
Bescheinigung Vorderseite
Bescheinigung Rückseite
21.11.1942: Ausweis
1943: Eilnachrichtenkarte Luftnotgebiet
08.09.1943: Polizeiliche Verfügung!
Gemäß § 1 der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) werden Sie hiermit zum kurzfristigen Notdienst in der Stadtwacht herangezogen.
Sie werden jeweils durch das zuständige Polizeirevier oder durch eine von diesem bestimmte Person zur Dienstleistung aufgefordert. Die Nichtbefolgung dieser Aufforderung wird nach den gesetztlichen Bestimmungen bestraft.
Soweit Sie in Ausübung Ihres Dienstes als Stadtwachmann einen Personen- oder Sachschaden erleiden, wird Ihnen Versorgung bzw. Entschädigung nach §§ 9 und 10 der Ersten Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 15.09.1939 (RGBl I S. 1775) gewährt.
Hausliste der Luftschutzgemeinschaft