Tarnung und Verdunklung

In einem künftigen Kriege werden Luftangriffe auf das Hinterland hauptsächlich folgende Auswirkungen haben:

Zerstörungen oder Beschädigung
Störung und Erschütterung der Moral und des Widerstandes der Bevölkerung.

Die Zerstörung oder Beschädigung erstreckt sich auf die Anlagen der Industrie, der Wirtschaft und Versorgung, des Verkehrs und der Wohnsiedlungen, während die Störung hauptsächlich gegen den geregelten Ablauf des wirtschaftlichen Lebens und der industriellen Erzeugung sowie gegen Truppenverschiebungen, Munitionstransporte und gegen die Lebensmittelversorgung der Wehrmacht und der Bevölkerung gerichtet ist.

Daraus ergibt sich die Erkenntnis, daß Luftangriffe in allen Fällen unmittelbar gegen Bauwerke und bauliche Anlagen im weiteren Sinn gerichtet sein werden. Dem Schutz der baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen muß daher im Luftschutz eine besondere Beachtung geschenkt werden. Da bei den Angriffen selbstverständlich eine Gefährdung von Menschenleben als Nebenerscheinung eintreten wird, muß in zweiter Linie der Schutz der Menschen durchgeführt werden.
Diesen Gefahren von Luftangriffen zu begegnen, ist in hervorragendem Maße Aufgabe des baulichen Luftschutzes.

Aber auch bei weitgehender Durchfühung aller baulichen Luftschutzmaßnahmen werden sich Schadenswirkungen von Luftangriffsmitteln auf Bauwerke und Menschen nicht völlig verhindern lassen. Es besteht daher die Notwendigkeit, noch weitere Hilfsmittel in Verbindung mit den baulichen Luftschutzmaßnahmen in Anwendung zu bringen, um die Gefahr von Luftangriffen von vornherein auzuschalten. Dieses Ziel kann dadurch erreicht wrden, daß die baulcihen Anlagen der Beobachtungsmöglichkeiten feindlicher Fliegerkräfte sowohl bei Tage als auch bei Nacht entzogen werden. Die Mittel hierzu sind Tarn- und Verdunkelungsmaßnahmen, durch die der Fliegersicht diejenigen Punkte auf der Erde entzogen werden sollen, die entweder Wegweiser für das Zurechtfinden oder lohnende Angriffsziele darstellen.

Die Tarnung erstreckt sich auf das Unsichtbarmachen oder Verschleiern des Wirklichen und Tatsächlichen und das hervorrufen von Täuschungen.
Zunächst ist hervorzuheben, daß eine Beobachtung aus der Luft grundsätzlich andere Bildeindrücke vermittelt als eine Beobachtung von der Erde aus. Dies bezieht sich nicht nur auf die natürliche, durch die Form des Körpers bedingte Änderung des Aussehens bei verschiedenen Blickrichtungen, sondern auf den Charakter des ganzen Bildeindruckes. Die Tarnmittel und Schutzmöglichkeiten, die bei einer Erdbeobachtung zweckmäßig sein können, sind für eine Beobachtung aus der Vogelschau oft völlig ungeeignet. Die für die Tarnung zum Schutze gegen Sicht aus der Luft notwendigen Erkenntnisse können daher nur durch Beobachtung aus der Luft durch Auswertung von Luftbildern gewonnen werden.

Im Verlauf zahlreicher Beobachtungsflüge und Versuche wurde festgestellt, daß die Erkennbarkeit baulicher Anlagen im wesentlichen durch folgende Merkmale beeinflußt wird:

Die geografische Lage,
den Charakter der umliegenden Bebauung,
die Form,
die Größe,
die Farbe,
die Schattenbildung,
die Licht-, Feuer- und Raucherscheinungen.

Die Erkennbarkeit der eben gekennzeichneten Merkmale läßt sich auf verschiedene Weise erschweren, ja sogar verhindern, und zwar durch:

Wahl des Standorts,
Ausnutzung von Geländeeigentümlichkeiten, Formgebung und Anpassung an die umliegende Bebauung, Farbgebung, Anpflanzung und Durchgrünung,
Anwendung von Hilfsmitteln:
a)Tarnnetze
b)Vernebeln
c)Täuschungsanlagen.

Die richtige Wahl des Standorts ist Vorbedingung für eine wirksame Tarnung. Besonders luftgefährdete Gegenden und Orte, die sich dem Beobachter aus der Luft schon bei flüchtiger Betrachtung des Geländes auc haus großer Nähe aufdringlich bemerkbar machen, sind zu vermeiden. Wichtige Anlagen, die der Fliegersicht entzogen werden sollen, müssen Standorte erhalten, die aus de Luft schwer zu finden und schwer zu erkennen sind. Für die Planung ist deshalb eine genaue Kenntnis des Landschaftsbildes Voraussetzung, um überhaupt einen Schutz gegen Luftbeobachtung möglich zu machen.
Eine wichtige Hilfe für die Durchführung einer wirksamen Tarnung bilden außerdem die in der Natur vorhandenen Deckungsmöglichkeiten. An erster Stelle ist das Einfügen in Waldungen zu nennen. Es muß jedoch darauf geachtet werden, daß von dem vorhandenen Baumbestand nur die im Grundriß der Bauwerke stehenden Bäume beseitigt werden, damit sich der Baumbestand bis unmittelbar an die Gebäude heranzieht.

Laubwald tarnt im Sommer heller als im Winter, während Nadelwald zu jeder Jahreszeit tarnt. Es ist jedoch zu beachten, daß Nadelwald bei Trockenheit einer Brandgefahr stärker ausgesetzt ist, wodurch ein erhöhter Brandschutz für die Gebäude erforderlich wird. Da aus Tarnungsgründen sogenannte Wundstreifen um die Gebäude herum nicht angelegt werden können, ist es notwendig, zum Schutz gegen Boden- oder Lauffeuer, den leicht brennbaren Waldbodenbewuchs zu beseitigen und zum Schutz gegen Wipfelfeuer das trockene Geäst an den Bäumen des Waldes im größerem Umkreis um die Gebäude zu entfernen.

Ein wesentliches Hilfsmittel stellt ferner das Einschmiegen von Baulichkeiten in Geländefalten dar. Durch diese Maßnahme wird die Erkennbarkeit aus der Luft schon auf größere Entfernungen hin unmöglich gemacht, da die Bauwerke nur aus fast senkrechter Richtung zu erblicken sind. Das Auffinden derartiger Anlagen wird für Flugzeuge naturgemäß erheblich erschwert.

Geschickte Auswahl des Standortes und Anpassung an die Geländegegebenheiten müssen unterstützt werden durch Wahl unauffälliger Bauformen und Geländeanordnungen. Die Luftgefahr verbietet die bisher gepflegte Art, durch besonders charakteristische oder monumentale Forumgebung auf Art und Zweck eines Bauwerks oder einer baulichen Anlage hinzweisen.

Die Anordnung der einzelnen Gebäude einer Anlage darf nicht mehr regelmäßig, etwa zeilenförmig oder schachbrettartig, erfolgen. Vielmehr muß eine unregelmäßige Anordnung der einzelnen Baulichkeiten angestrebt werden, um ihren Zusammenhang und damit ihre Zweckbestimmung zu verschleiern.

Neuanlagen, die in der Nähe einer vorhandenen Bebauung errichtet werden, müssen sich in ihrer Anordnung, Gestaltung und Ausführung dem baulichen Charakter der Umgebung möglichst anpassen.
Neben der Form eines Objekts ist seine Farbe für die Erkennbarkeit von ausschlaggebender Bedeutung. Je mehr es gelingt, die Farbe der Außenflächen von Bauwerken der Umgebung anzupassen, um so größer ist der Schutz gegen Sicht aus der Luft.

Buntfleckige Mehrfarbenanstriche sind zur Tarnung von Bauwerken gegen Fliegersicht völlig ungeeignet, da sie aus der Luft gerade die Aufmerksamkeit auf das zu tarnende Objekt lenken.
Nur eine ruhige, gleichmäßige, aus der vorherrschenden Farbe der Umgebung hergeleitete Farbgebung der Außenflächen von Bauwerken kann zu einer befriedigenden Lösung führen.
Grundsätzlich sind glänzende Anstriche und Außenflächen zu vermeiden. Nur matte, stumpfe Anstriche und Baustoffe dürfen angewendet werden. Für waagerechte Dachflächen muß ein besonders dunkler Farbton gewählt werden, in einem Wald z.b. dunkles Moosgrün. Entstehen Zweifel über die richtige Farbgebung, so wird ein tiefdunkles Grün (schwarzgrün) in der Regel eine befriedigende Tarnung ergeben. Auch Wege und Plätze innerhalb oder in der Nähe wichtiger Anlagen unterliegen den Forderungen der Tarnung und müssen durch Wahl dunkler Baustoffe oder durch dunkle Färbung der Oberfläche unauffällig gemacht werden.
Ein weiteres sehr wirksames Tarnmittel für Baulichkeiten ist die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern. Baumkronen, welche die Baumassen nach Möglichkeit überragen und überschneiden, zerreißen die aus der Luft wahrnehmbaren scharfen Gebäudeumrisse.

Auch durch die Schattenbildung wird die Erkennbarkeit von Bauwerken aus der Luft in starkem Maße erleichtert. Das einfachste Mittel zur Auflösung der Schlagschatten ist ebenfalls die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern in möglichster Nähe der Gebäude.
Es ist natürlich notwendig, die Bepflanzung im Hinblick auf die Auswahl der Bäume und Sträucher an den jeweiligen Landschaftscharakter anzupassen.

Hervorzuheben ist, daß Baumbestand und Anpflanzungen eine billige und sehr wirksame Maßnahme zum Schutz gegen Fliegersicht darstellen. Eine befriedigende Lösung kann aber nur erreicht werden, wenn alle baulichen, farbtechnischen und gärtnerischen Maßnahmen sinnvoll zusammenwirken.

Beim Neubau wichtiger Anlagen wird. es häufig zweckmäßig sein, verschiedene Ausführungsarten für die
Einzelnen Gebäude sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Farbgebung zu wählen, um in Verbindung mit Baum- und Strauchanpflanzungen die Anlage so zu zergliedern und aufzuteilen, daß ihr Zusammenhang für einen Beobachter aus der Luft nicht festgestellt werden kann.

Bei kleineren, besonders hervortretenden Baulichkeiten einer Anlage kann sich vielfach die häufig im Kriege angewandte Tarnung durch Netze als nützlich erweisen. Tarnnetze ergeben bei geschickter Anbringung eine ausgezeichnete Deckung gegen Fliegersicht, wenn sie in einer der Umgebung angepaßten Farbgebung getönt oder mit Laubwerk, Graspflanzen o. ä. belegt sind.

Der Gedanke liegt ferner nahe, künstliche Nebelwolken zu erzeugen, um , wie das auch beim natürlichen Nebel der Fall ist, das Auffinden und Erkennen dieser Anlagen zu verhindern. Damit das Vernebeln eines Objektes nicht erst recht auffällig wirkt und den Flieger darauf aufmerksam macht, daß sich unter der Nebeldecke ein für ihn wichtiges Ziel verbirgt, müssen in der Umgebung der zu schützenden Anlage gleichzeitig Scheinvernebelungen durchgeführt werden.

Das Verfahren der Vernebelung hat aber zur Zeit noch sehr erhebliche Nachteile. Die wirksame Unkenntlichmachung einer wichtigen Anlage durch Nebel erfordert eine ganz erhebliche Ausdehnung der Nebelwolke, die wesentlich größer sein muß als das zu schützende Objekt. Da außerdem die Nebelwolken nicht an der derselben Stelle liegenbleiben, sondern von der Luftströmung und dem Wind fortbewegt werden, ist leicht einzusehen, daß ganz erhebliche Mengen von Nebelstoffen dazu gehören, um eine wirklich wirksame, undurchsichtige Nebeldecke für längere Zeit zu erzeugen.

Es wurde auch vorgeschlagen, für die Vernebelung die Feuerungen von Fabriken und anderen Gebäuden zu verwenden und diese mit Stoffen zu beschicken, die eine natürliche Verqualmung hervorrufen. Ein geeigneter, billiger und ungefährlicher nebelerzeugender Verbrennungsstoff ist aber noch nicht gefunden worden. Aus diesem Grunde ist zur Zeit dieses Verfahren noch nicht als verwendungsfähig anzusprechen.

Schließlich ist noch durch Täuschungsanlagen die Möglichkeit gegeben, feindliche Flieger irrezuführen und von den wichtigen Angriffszielen abzulenken.

Der Erfolg der Landesverteidigung gegen nächtliche Luftangriffe wird wesentlich davon abhängen, daß es gelingt, alle wichtigen Angriffsziele, wie Städte, Industriewerke, Verkehrs- und Verforumungsanlagen, durch wirksame Verdunkelungsmaßnahmen der Sicht feindlicher Flieger zu entziehen. Richtig durchgeführte Verdunkelungsmaßnahmen müssen einen Flieger sowohl die Orientierung beim Anflug als auch das Auffinden bestimmter Ziele erschweren oder unmöglich machen. Dabei gilt es als wichtige Forderung, alle Verdunkelungsmaßnahmen so zu treffen, daß sie die industrielle Erzeugung, das wirtschaftliche Leben und den Verkehr nicht unterbrechen oder stören.

Diese Forderungen können dadurch erfüllt werden, daß die Verdunkelungsmaßnahmen auf zwei Verdunklungsstufen abgestellt werden:

a) die „eingeschränkte Beleuchtung“; b) die „Verdunkelung.

Die „eingeschränkte Beleuchtung“ hat die Aufgabe, den hellen Lichtschein zu vermeiden, der durch die zahllosen Lichtquellen von Städten, Industriewerken und anderen beleuchteten Anlagen weithin sichtbar ausstrahlt. Durch Einschränken aller Lichtquellen auf das geringste noch erträgliche Maß werden diese Helligkeiten beseitigt. Den eigentlichen Schutz gegen das Erkennen eines Angriffszieles aus der Luft und gegen einen gezielten Bombenwurf bietet erst die zweite Stufe: die „Verdunkelung“.

Die Unterteilung der Verdunklungsmaßnahmen in „eingeschränkte Beleuchtung“ und „ Verdunkelung“ ist gewählt worden, weil die völlige und dauernde Verdunkelung größerer Orte, Verkehrsanlagen und Industriewerke, wenn keine unmittelbare Luftgefahr besteht, unnötig erschwerend und hindernd wäre. Empfindliche Nachteile für das wirtschaftliche Leben, Störungen und Beeinträchtigungen der industriellen Fertigung würden sich dabei nicht vermeiden lassen. Aus diesem Grunde muß die Dauer der „Verdunkelung“ auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden. Diese Forderung hat auch im Hinblick auf die Schnelligkeit heutiger Flugzeugtypen und die Möglichkeit überraschender Luftangriffe zur Folge, daß die „Verdunkelung“ schlagartig einsetzen muß. Die „eingeschränkte Beleuchtung“ erfüllt daher neben ihrem eigentlichen Zweck gleichzeitig die Aufgabe, als Vorstufe den schlagartigen Einsatz der „Verdunkelung“ vorzubereiten.

Für Deutschland ergibt sich in Anbetracht seiner Luftgefährdung die Notwendigkeit, bei „Aufruf des Luftschutzes“ d. h. bei drohender Kriegsgefahr, die „eingeschränkte Beleuchtung“ für das gesamte Reichsgebiet als Dauerzustand anzuordnen.
Die „eingeschränkte Beleuchtung“ setzt damit allabendlich bei Einbruch der Dunkelheit ohne besondere Anordnung ein. Bei richtiger Durchführung der „eingeschränkten Beleuchtung“ werden Beeinträchtigungen des Verkehrs und des normalen Lebens nicht eintreten. Durch die Einschränkung der Beleuchtung wird die Bevölkerung auch an die verminderte Helligkeit gewöhnt, so daß dadurch die Voraussetzungen für einen weitesgehend reibungslosen und störungsfreien Ablauf der „Verdunklung“ geschaffen werden. Ohne die vorbereitende „eingeschränkte Beleuchtung“ würde eine plötzliche „Verdunkelung“ Unfälle und Produktionsminderung im hohen Maße zur Folge haben.

Im Gegensatz zur „eingeschränkten Beleuchtung“ wird die „Verdunklung“ nur für bestimmte Gebiete bei bevorstehenden Luftangriffen angeordnet werden. Dadurch wird erreicht, daß der Zeitpunkt für den Beginn der „Verdunklung“ möglichst hinausgeschoben und die Dauer der „Verdunklung“ auf den kürzesten Zeitraum beschränkt werden kann. Ein einwandfrei arbeitender Luftschutzwarndienst ist hierfür unerläßlich.

Die „Verdunkelung“ wird sich aber nicht nur auf die Orte und Anlagen erstrecken dürfen, die voraussichtlich Ziele von Luftangriffen sein werden, sondern sie wird stets einen so großen Raum umfassen müssen, daß feindliche Flieger aus keiner Höhe und aus keiner Entfernung einen Lichtschein, auch nicht von unwichtigen Anlagen, wahrnehmen können, der ihm als Wegweiser zu den befohlenen Angriffszielen dienen könnte. Die „Verdunklung“ nur eines Teilgebietes oder nur der wichtigsten Anlagen würde völlig zwecklos sein, weil die nicht verdunkelten benachbarten Gebiete und Anlagen wertvolle Anhaltspunkte und Orientierungsmöglichkeiten bieten würden. Da die „Verdunklung“ also stets einen größeren Raum umfassen muß, ist leicht einzusehen, daß sie sich auf mehrere Stunden, unter Umständen sogar auf ganze Nächte erstrecken kann. Ohne geeignete Verdunklungsmaßnahmen, welche die Fortführung des wirtschaftlichen Lebens, der industriellen Fertigung und des Verkehrs gewährleisten, würden untragbare Produktionsausfälle und Verkehrsstörungen eintreten, die im Interesse der Landesverteidigung unbedingt vermieden werden müssen.

Luftangriffe können immer nur auf bestimmte größere oder kleinere Ziele, nicht aber auf das ganze verdunkelte Gebiet angesetzt werden. Nur für die Teile der Verdunklungszone, die voraussichtlich Angriffsziele sein werden, braucht „Fliegeralarm“ befohlen werden, der die Unterbrechung der Arbeit und des Verkehrs sowie das Aufsuchen der Schutzräume notwendig macht. In allen übrigen Teilen des Verdunklungsgebietes geht das Leben seinen gewohnten Gang. Daraus ergibt sich die Tatsache, daß die „Verdunklung“ nicht gleichbedeutend ist mit „Fliegeralarm“ und auch den „Fliegeralarm“ nicht nach sich zu ziehen braucht. Würde schon bei Unordnung der „Verdunklung“ die Arbeit in den Betrieben und der Verkehr eingestellt werden, dann wäre einem Gegner seine Absicht, die industrielle Erzeugung und das wirtschaftliche Leben zu stören und lahmzulegen, schon zum großen Teil geglückt, ohne eine einzige Bombe abgeworfen zu haben. Durch die Regelung der „eingeschränkten Beleuchtung“ und der „Verdunklung“ ist also die Gewähr dafür gegeben, daß alle unvermeidlichen Beeinträchtigungen und Hemmungen auf daß Mindestmaß gebracht werden.

Die „eingeschränkte Beleuchtung“, die die Beseitigung jeder überflüssigenn oder vermeidbaren Lichtquelle und die Herabminderung der notwendigen Beleuchtung auf das geringste noch zulässige Maß verlangt, wird dadurch erreicht, daß nur die zur reibungslosen Abwicklung des Verkehrs und zur Durchführung von Arbeiten im Freien unbedingt erforderliche Außenbeleuchtung, gut gegen Sicht aus der Luft abgeschirmt, in Betrieb gelassen und daß der Lichtaustritt aus den Innenräumen von Gebäuden aller Art verhindert wird. Weitgehende herabsetzung der ganzen Außenbeleuchtung und völlige Abblendung aller Gebäude sind also die Forderungen der „eingeschränkten Beleuchtung“.

Die Verkehrszeichen müssen aus Sicherheitsgründen, soweit notwendig, nach oben abgeschirmt beleuchtet bleiben. Alle Lichtreklamen, Normaluhren, Haltestellesäulen, Lichtschilder sind jedoch ebenso wie die Schaufensterbeleuchtung auszuschalten.

Die Weichenlampen und Signalkörper der Bahnanlagen und Wasserstraßen müssen mit Rücksicht darauf, daß sie auch während der „Verdunklung“ in Betrieb bleiben, schon bei „Aufruf des Luftschutzes“ durch geeignete Vorrichtungen gegen Sicht aus der Luft abgeschirmt werden.

Für die Durchführung aller dieser Maßnahmen werden nach „Aufruf des Luftschutzes“ nur wenige Stunden zur Verfügung stehen, so daß die Notwendigkeit ihrer Vorbereitung schon in Friedenszeiten auf der Hand liegt.

Wenn die „eingeschränkte Beleuchtung“ nun in vollkommenster Weise durchgeführt worden ist, so hat die Anordnung der „Verdunklung“ nur noch das sofortige löschen der während der „eingeschränkten Beleuchtung“ in Betrieb gelassenen Außenbeleuchtung zu erfolgen. Lediglich an den wichtigsten Verkehrs- und Gefahrpunkten dürfen Richtlampen bestehen bleiben; ebenso kann die zur Durchführung dringender Arbeiten im Freien unerläßliche Mindestbeleuchtung in Betrieb gelassen werden. Diese Lichtquellen müssen aber so abgeschirmt werden, daß sie weder mittelbar noch unmittelbar bei einer Beobachtung aus der Luft wahrzunehmen sind.

An der Innenbeleuchtung der Gebäude braucht bei Anordnung der „Verdunklung“ nichts mehr geändert zu werden, da diese ja bereits im Zustand der „eingeschränkten Beleuchtung“ abgeblendet sein muß.

Die Lichtfülle alle großen und mittleren Städte, die mit Rücksicht auf die zunehmende Verstärkung des Verkehrs und die Notwendigkeiten einer ausgedehnten Lichtwerbung ständig wächst, bedarf einer ganz erheblichen Einschränkung, wenn diese Orte nicht schon auf weite Entfernungen hin durch ihren Lichtschein aus der Luft erkennbar sein sollen.

Auch die friedensmäßige Nachtbeleuchtung für die verkehrsärmeren Nachtstunden genügt den Forderungen der „eingeschränkten Beleuchtung“ nicht, da sie noch einen auffälligen, weithin sichtbaren Lichtschein ausstrahlt. Diese Tatsache zwingt also zu einer weiteren herabminderung der Beleuchtungsstärke.

In welchem Umfange die öffentliche Beleuchtung eingeschränkt werden kann, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Großstädte werden anders zu behandeln sein als Mittel- und Kleinstädte, Industrieorte anders als Landorte, reine Wohngegenden anders als Geschäftsviertel. In Stadtgebieten oder kleinen Ortschaften, die aus Verkehrsrücksichten nicht unbedingt beleuchtet sein müssen, oder die mangels technischer Einrichtungen die „Verdunklung“ nicht schlagartig durchführen können, ist bereits bei „Aufruf des Luftschutzes“ die völlige Löschung der öffentlichen Beleuchtung durchzuführen.

Die Entscheidung über den Umfang der Einschränkung der öffentlichen Beleuchtung liegt bei den zuständigen Polizeibehörden. Die zahlreichen in den letzten Jahren durchgeführten Verdunklungsübungen haben gezeigt, daß trotz weitgehender herabsetzung der öffentlichen Beleuchtung eine reibungslose und störungsfreie Abwicklung des Verkehrs ohne Schwierigkeit möglich ist.

Bei strenger Disziplin und ausreichender Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Straßenkreuzungen und Gefahrpunkten wird auch während des Zustandes der „Verdunklung“ ein ausreichender sicherer Verkehr durchführbar sein.

Nach dem gleichen Gesichtspunkten wie bei der öffentlichen Beleuchtung werden die Verdunklungsmaßnahmen für die übrige Außenbeleuchtung durchzuführen sein. Für die während der „eingeschränkten Beleuchtung“ in Betrieb gelassenen Beleuchtungskörper gelten folgende Forderungen:

Die Leuchten müssen durch geeignete Vorrichtungen gut gegen Licht aus der Luft so abgeschirmt werden, daß die Lichtstrahlen nur unterhalb der Waagerechten austreten können. Ihre Helligkeit muß außerdem so eingeschränkt werden, daß helle Lichtflecke unter den Lampen sowie auffällige Spiegelung bei nasser Straßenoberfläche und bei Wasserflächen vermieden werden.

Die Abschirmvorrichtungen müssen dauerhaft, hitze-, nässe- und witterungsbeständig sein. Eine einheitliche Form der Schirme, die sich für verschiedene Beleuchtungskörperarten eignet, ist im Interesse einer vereinfachten Herstellung, Lagerung und Verteilung wünschenswert. Das Anbringen der Schirme muß in kürzester Zeit ohne Änderung der Beleuchtungskörper möglich sein.

Ins einzelne gehende Richtlinien lassen sich wegen der Mannigfaltigkeit der Beleuchtungskörper nicht geben. Es ist jedoch völlig ausreichend, wenn die während der „eingeschränkten Beleuchtung“ in Betrieb gelassene Außenbeleuchtung den vorgenannten Forderungen entspricht. Den Grad der Abblendung in den bei der Beleuchtungskunde gebräuchlichen Einheiten und Größen auf ein bestimmtes Maß festzulegen, erübrigt sich, da die „eingeschränkte Beleuchtung“ nur den Zweck verfolgt, durch Herabminderung der Summe aller Lichtquellen und durch geeignete Abschirmvorrichtungen jeden auffälligen Lichtschein zu vermeiden. Für die während des Zustandes der „Verdunklung“ unerläßliche Außenbeleuchtung (Richtlampen und dringend notwendige Arbeitsbeleuchtung im Freien) muß dagegen das Maß der erforderlichen Abblendung festgelegt werden.

Die Einschränkung der Leuchtwirkung einer Lichtquelle kann nun auf verschiedene Weise erreicht werden, und zwar durch:

Herabsetzen der Spannung,
Auswechseln vorhandener Glühlampen und Glühkörper
Vorschalten von Filtern.

Die Herabsetzung der Spannung bei Verwendung der vorhanden Glühlampen stellt bei Vorliegen der hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen eine sehr wirtschaftliche und zweckmäßige Lösung dar, da bei „Aufruf des Luftschutzes“ zusätzliche Maßnahmen, wie Auswechseln der Glühlampen oder Anbringen von Filtern, nicht vorgenommen werden zu brauchen. Die technischen Voraussetzungen werden sich in vielen Fällen durch Einrichten eines besonderen Stromkreises für die mit verminderter Spannung zu betreibenden Lampen, durch Einbau von Umspannern oder durch Anzapfungen an vorhandenen Umspannern, durch Vorschaltwiderstände usw. ohne Schwierigkeiten schaffen lassen. Der Vorteil der Spannungsablenkung liegt in dem geringen Energieverbrauch der Lichtquellen.

Unter Umständen wird sich durch das Herabsetzen der Spannung eine so weitgehende Einschränkung der Leuchtwirkung erreichen lassen, daß ein Abschalten einer bestimmten Zahl von Lampen bei der „eingeschränkten Beleuchtung“ unnötig ist und alle an das Lichtnetz angeschlossenen Beleuchtungskörper, natürlich gut gegen Sicht aus der Luft abgeschirmt, in Betrieb gelassen werden können.

Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Spannung nicht vor oder können sie nicht geschaffen werden, so kann das gleiche Ziel durch Auswechseln der vorhandenen Glühlampen höherer Lichtleistung gegen solche niedriger Lichtleistung erreicht werden. Die handelsüblichen Glühbirnen von 15 Watt werden in vielen Fällen zur Einschränkung der Leuchtwirkung von Außenbeleuchtungskörpern ausreichen, ohne daß sie Verwendung zusätzlicher Filtervorrichtungen notwendig sein wird. Häufig wird aber auch die Helligkeit einer Glühlampe von 15 Watt für die Erfordernisse der „eingeschränkten Beleuchtung“ noch zu groß sein.

Die von der Industrie für derartige Zwecke hergestellten Blauglasglühlampen, deren Lichtstärke durch den Blaufilter um mehr als 80% gemindert wird, sind in der Anwendung jedoch gleichbedeutend mit Energievergeudung. Gerade im Kriegsfalle, wenn die Gefahr besteht, daß die Leistungsfähigkeit der Elektrizitätswerke durch Stockungen in der Betriebsstoffversorgung oder durch teilweise Zerstörung der Anlagen herabgesetzt wird, muß mit der zur Verfügung stehenden Energie äußerst sparsam umgegangen werden. Es empfiehlt sich daher, Spezialglühlampen für die üblichen Gebrauchtsspannungen zu verwenden, deren Lichtleistung noch unter der 14 Watt Lampe liegen, oder Glühlampen für Kleinspannung zu benutzen, die bis zu den kleinsten Leistungen und für Spannungen von 12 Volt und darunter hergestellt werden.

Neben der Energieersparnis liegt der große Vorteil dieser Kleinlampen darin, daß sie verhältnismäßig preiswert, widersstandsfähig und in einfacher Weise benutzbar sind. Ein weiterer Vorzug ist, daß sie mit einem kleinen Abblendeschirm versehen werden können, wodurch eine Abschirmung des ganzen Beleuchtungskörpers überflüssig wird.

In allen Fällen, in denen die Möglichkeit für die Spannungsablenkung und für das Auswechseln der Glühlampen oder Glühkörper nicht gegeben ist, kann die Leuchtwirkung von Lichtquellen durch Vorschalten von Filtern herabgesetzt werden. Hierfür kommen feingelochte Blechsiebe, engmaschige Drahtnetzte, Farbfilter aus Glas und anderen lichtdurchlässsigen Stoffen oder sonstige lichtschluckende Mittel, je nach den örtlichen Gegebenheiten, in Betracht. Den Vorzug verdienen Filter aus dauerhaften, unzerbrechlichen Stoffen.

Die Auffassung, daß blaues Licht für Verdunklungszwecke besonders geeignet ist, weil es auf größere Entfernungen hin weniger sichtbar ist als Licht irgendeiner anderen Farbe, muß als irrig bezeichnet werden.

Blaufilter sind zum Ablenken von Lichtquellen nicht besser geeignet als andere Filter, wie Drahtnetze, Blechsiebe usw., die wegen ihrer größeren Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Beanspruchungen vor Glasfiltern sogar unbedingten Vorzug verdienen.

Welche der vorgenannten Maßnahmen zum Einschränken der Leuchtwirkung von Lichtquellen jeweils gewählt werden müssen, wird von den technischen Voraussetzungen und örtlichen Gegebenheiten abhängen. Daß bei der Einrichtung neuer Beleuchtungsanlagen sowohl hinsichtlich der Schaltsysteme als auch hinsichtlich der Bauart der Beleuchtungskörper die luftschutztechnischen Notwendigkeiten Berücksichtigung finden müssen, ist selbstverständlich.

Da im Kriegsfalle die Abblendung der Innenräume wie überhaupt die „eingeschränkte Beleuchtung“ bei Einbruch der Dunkelheit allabendlich ohne besondere Anordnung erfolgen muß, brauchen die notwendigen Abblendemaßnahmen nicht für eine schlagartige Wirksamkeit eingerichtet zu werden. Diese Tatsache ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Wahl der Verdunklungsmittel, die hierdurch in ihrer Ausführung wesentlich einfacher gehalten sein können.

Die Abblendung der Innenbeleuchtung muß von vorneherein so durchgeführt werden, daß sie sowohl den Forderungen der „eingeschränkten Beleuchtung“ als auch der „Verdunklung“ entspricht. Alle Abdunklungsverfahren für Innenräume haben daher so zu erfolgen, daß selbst für ein tiefliegendes Flugzeug bei Nacht ein Lichtschein aus erleuchteten Gebäuden nicht wahrnehmbar ist.

Dieses Ziel kann erreicht werden durch:

Einschränken und Abschirmen der Innenbeleuchtung,
Abblenden aller Lichtaustrittsöffnungen von Gebäuden (Türen, Fenster, Oberlichter),
Vereinigung beider Maßnahmen.

Es wird von der Zweckbestimmung jedes zu verdunkelnden Innenraumes abhängen, welche der vorgenannten Maßnahmen jeweils in Anwendung zu bringen sein werden. Räume mit einem oder nur wenigen Fenstern werden anders zu verdunkeln sein als Werkstätten mit großen Fensterflächen und Oberlichtern. Entscheidend für die Wahl der Verdunklungsmittel bei gewerblichen Räumen wird stets sein, ob die Eigenart des Betriebes eine große allgemeine Raumhelligkeit beansprucht oder o die Arbeiten bei Einzelbeleuchtung der Arbeitsplätze durchgeführt werden können, ob die Verrichtung von Feinarbeit viel Licht erfordert oder ob nur selbsttätig laufendene Arbeitsvorgänge zu überwachen sind.

Das Einschränken der Leuchtwirkung von Lichtquellen kann in gleicher Weise wie bei der Außenbeleuchtung durch

Spannungsminderung,
Auswechseln der Glühlampen und Glühkörper
und Vorschalten von Filtern

erreicht werden. Sinngemäß ist daher auch nach den gleichen Gesichtspunkten zu verfahren, es sind die gleichen Mittel zur Anwendung zu bringen wie bei der Außenbeleuchtung.

Hierbei muß allerdings berücksichtigt werden, daß trotz der Abblendmaßnahmen die Innenbeleuchtung so ausreichend sein muß, daß ein sicheres, uneingeschränktes Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gewährleistet ist.

Die Abblendung der Innenbeleuchtung von der Lichtquelle aus wird in der Hauptsache bei Betrieben mit großen Fensterflächen und Glasdächern in Erwägung zu ziehen sein, bei denen die Anlage und Unterhaltung von Verdunklungseinrichtungen an den Fenstern sehr kostspielig ist. Aber auch in Treppenhäusern, Umkleideräumen, Fluren, Garagen, Speichern, Lagern, Speisekammern, Aborten und anderen Räumen, in denen nur geringe Beleuchtungsstärken gebraucht werden, wird vielfach auf Vorrichtungen zum Verdunkeln der Fenster verzichtet werden können, wenn die Abblendung der Lichtquellen in der Weise durchgeführt werden kann, daß kein aus der Luft wahrnehmbarer Lichtschein entsteht.

In diesem Zusammenhang ist auch noch die Notwendigkeit der Anlage einer Notbeleuchtung zu erwähnen, die sich am zweckmäßigsten selbsttätig einschaltet, wenn das Lichtnetz stromlos wird. Eine Notbeleuchtung wird vor allem für gewerbliche Betriebe und alle die Räume unerlässlich sein, in denen bei Versagen der üblichen Beleuchtung Unfallgefahren eintreten. Die Anlage der Notbeleuchtung kann in der einfachsten Form erfolgen; wesentlich ist nur, dass eine vom Lichtnetz unabhängige Energiequelle verwendet wird.

Wenn die Verdunklungsmaßnahmen für Innenräume nicht durch Abblenden und Abschirmen der Lichtquellen durchgeführt werden können, weil die technischen Möglichkeiten dazu fehlen und nicht geschaffen werden können, oder weil zur Beleuchtung der Innenräume starke Helligkeiten notwendig sind, so müssen die Lichtaustrittsöffnungen abgeblendet werden.

Ein lichtdämpfender Farbanstrich der Fensterscheiben, der in Verbindung mit einer gewissen Einschränkung der Raumhelligkeit eine ausreichende Abblendung unter Umständen ermöglicht, hat sich sowohl in betrieblicher als auch in luftschutztechnischer Hinsicht nicht bewährt

Für Verdunklungsvorrichtungen kommen lichtdurchlässige Textilstoffe verschiedener Art in Betracht, die entweder als Zug- oder Rollvorhänge angebracht werden können. Da für die Herstellung von Textilstoffen in der Regel die Einfuhr von Rohstoffen erforderlich ist, wird man bemüht sein müssen, geeignete Verdunklungsmittel ganz oder überwiegend aus einheimischen Rohstoffen zu verwenden. Die Industrie hat für diese Zwecke eine Reihe von Stoffen hergestellt, die eine gute Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Beanspruchungen aufweisen und als Rollvorhänge hinreichend geschmeidig sind.

Die Anbringungsart der Vorhänge wird jeweils von den örtlichen Verhältnissen abhängen. Es muß aber in jedem Fall für einen lichtdichten Abschluß an den Wandflächen Sorge getragen werden.

Alle Verkehrsmittel müssen ebenfalls Verdunklungsmaßnahmen duchführen und die Fahrtlichter soweit abblenden, wie es für die Durchführung eines vorsichtigen Verkehrs ohne Gefährdung der Sicherheit notwendig ist. Zu diesem Zweck müssen die Schweinwerfer mit Blendkappen versehen werden, die über der Waagerechten keine Lichtstrahlen austreten lassen und nach unten das Licht so verteilen, dass helle Lichtflecke auf der Fahrbahn vermieden werden.

Die Innenbeleuchtung aller Verkehrsmittel ist in der gleichen Weise wie bei den Gebäuden abzublenden.

Ein besonders schwieriges Problem bildet das Abblenden von Lichtquellen, die sich bei Kokereien, Hochöfen, Stahl- und Walzwerken usw. wegen der mit dem Erzeugugnsprozeß verbundenen unvermeidlichen Feuererscheinungen ergeben. In diesen Betrieben lassen sich bei dem heutigen Stand der Technik die Forderungen der „eingeschränkten Beleuchtung“ und der „Verdunklung“ noch nicht voll erfüllen. Vielfach wird es allerdings möglich sein, die für die Feuererscheinungen ursächlichen betrieblichen Vorgänge für eine bestimmte Zeit von ½ bis 1 Stunde abzustellen. Nach Ansicht der Fachleute ist ein derartiges Verfahren bei entsprechender Vorbereitung und gegebenenfalls notwendiger Umstellung der Betriebe nach „Aufruf des Luftschutzes“ technisch durchführbar. Auf dieser Weise wird sich erreichen lassen, dass die in einem vollkommen verdunkelten Gebiet besonders auffälligen industriellen Feuererscheinungen wenigstens während eines Fliegeralarms unterdrückt werden können.

Ein dauerndes, nicht produktionshemmendes Verbergen dieser Vorgänge wird sich nur dadurch erreichen lassen, dass die Betriebsstätten, von denen die Feuererscheinungen ausgehen, hallenartig umbaut werden, wobei allerdings auf eine gute Entlüftung dieser Räume besondere Sorgfalt verwendet werden muß.

Im Hinblick auf die große Bedeutung der Verdunklungsmaßnahmen müssen die notwendigen Vorkehrungen für ihre rasche Durchführung und Wirksamkeit nach „Aufruf des Luftschutzes“ besonders sorgfältig getroffen werden, damit sie für die Landesverteidigung unerlässliche Erzeugung der Industrie, Wirtschaftsleben und Verkehr in vollem Umfang aufrecht erhalten bleiben.

Auszüge aus Quelle:
Der zivile Luftschutz – Ein Sammelwerk über Fragen des Luftschutzes, 1937.

Abschrift und Übersetzung aus dem Altdeutschen: Kai Ohlenbostel

Verwendung von Textilstoffen für Verdunkelungszwecke
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe hat in einem Erlaß an die Luftgaukommandos gegen die Verwendung von wertvollen Textilstoffen für Verdunkelungszwecke (Abblenden von Lichtaustrittsöffnungen) Stellung genommen. Im Interesse einer dringend gebotenen sparsamen Bewirtschaftung des deutschen Textilmarktes darf bei dem Abblenden von Lichtaustrittsöffnungen eine Verwendung von Textilstoffen nur dann stattfinden, wenn alle anderen Möglichkeiten zum Abblenden von Lichtaustrittsöffnungen nicht durchführbar oder unzweckmäßig sind. Sowie beim Abblenden der Lichtaustrittsöffnungen Textilstoffe verwendet werden, ist besonders darauf zu achten, daß nur sogenannte “Verdunkelungsstoffe”, die eine Vertriebsgenehmigung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz erhalten haben, und keine für andere Zwecke bestimmten Textilstoffe zur Verwendung kommen.

Quelle: Die Sirene – 2 Nov. Heft Nr. 24 – 1939:
Abschrift und Übersetzung aus dem Altdeutschen: Kai Ohlenbostel