I. Allgemeines
Das Ziel des Schutzraumbaues ist, gesicherte Zufluchtsorte und Aufenthaltsräume für die Bevölkerung während eines Luftangriffes zu schaffen. Wenngleich naturgemäß die Zusammenballungen der Siedlungen, der Stätten der Erzeugung, der Versorgung und des Verkehrs als besonders Luftgefährdet angesehen werden müssen, so bedingt die Lage Deutschlands und die Größe der Gefahr, die Schutzmaßnahmen auch auf alle übrigen Wohn- und Arbeitsstätten auszudehnen. Die amtlichen Vorschriften bestimmen daher, dass grundsätzlich im gesamten deutschen Reichsgebiet Schutzräume zu schaffen sind. Geringfügige Ausnahmen sind nur für bedeutungslose und abgelegene Gebäude zulässig. Für die erwerbstätige Bevölkerung muss dieser Schutz sowohl im Wohnhaus als auch am Arbeitsplatz – also doppelt – geschaffen werden. Daneben gilt es, Zufluchtsorte für diejenigen herzustellen, die sich im Gefahrenzeitpunkt auf öffentlichen Verkehrsraum befinden.
Die amtlichen Schutzraumbestimmungen (1) haben die bis dahin bestehende Freiwilligkeit des Schutzraumbaues bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten beendet und seine Durchführung zum Zwang gemacht. Die schrittweise Umgestaltung des deutschen Hausbesitzes auf diesem Teilgebiet des baulichen Schutzes ist daher sichergestellt. Solcher Zuwachs allein aber würde die Luftschutzbereitschaft unserer Gebäude erst nach Generationen gewährleisten; daher ist es gleichlaufend nötig, auch den Altbesitz baldmöglichst den neuzeitlichen Forderungen anzupassen.
(1) Erste Ausführungsbestimmungen zum Paragraph 1 der zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Schutzraumbestimmungen) vom 4.5.1937.
Reichsgesetzblatt Jahrgang 1937 Teil I, Seite 568-574.)
II. Die Vorbereitung des Schutzraumbaues.
Grundsatz des Schutzraumbaues muss sein: Höchsten Schutz zu schaffen mit geringstem Aufwand. Das bedingt, durchdachte und sinnvolle Vorbereitung.
Das setzt voraus, dass die Fragen der gesicherten Unterbringung der Bevölkerung von den einzelnen Sparten des zivilen Luftschutzes bzw. Räumlichen Einzelbezirken nicht einzeln und ohne Rücksicht auf die anderen betrachtet, sonder dass sie in ihrem naturgegebenen Zusammenhang gelöst werden und Sonderwünsche zurückstehen vor den Übergeordneten Belangen der Volksgesamtheit. Das erfordert weiterhin, dass alle baulichen Absichten – gleichgültig, ob sie von einem Hause, einer Belegschaft oder einer größeren Gemeinschaft usw. vorgetragen werden – nur zur Ausführung kommen dürfen, wenn sie sich restlos einem Gesamtplan eingliedern.
Zweckmäßig wird es sein, solchen Luftschutzbauplan der Stadt für jede bedeutungsvolle Gemeinde aufzustellen. Er könnte im ganzen gesehen sowohl den Grad der Luftgefährdung und Luftempfindlichkeit der Stadt und ihrer Teile ermitteln und festlegen als auch Art und Größe der baulichen Luftschutzmaßnahmen, insbesondere des Schutzraumbedarfs und seiner Deckungsmöglichkeit. Werden diese Unterlagen unter Rücksichtnahme auf technische, wirtschaftliche und wehrpolitische Gesichtspunkte ausgewertet, dann lassen sich aus ihnen ableiten: Umfang, Reihenfolge und Durchführungszeitmaß der Luftschutzbauarbeiten. Im einzelnen würde solch ein Plan alle örtlichen Gegebenheiten klären und zum Ausgleich zwischen Schutzraumangebot und Nachfrage beitragen. Das heißt, er könnte z.B. feststellen, ob in luftgefährdeten Gegenden die Möglichkeit besteht, den an einzelnen Stellen auftretenden Schutzraummehrbedarf ohne Sonderbauten dadurch zu decken, dass sie zu schützenden nach benachbarten Blocks (mit Überschuß an ausbaufähigen Kellern) abgeleitet werden. Voraussetzung ist auch hierbei, die Forderung zu erfüllen: Schutz der Menschen an oder in nächster Nähe ihrer Wohn- und Arbeitsstätten.
Des weiteren würde der Luftschutzbauplan der Stadt zeigen müssen, in welchen Häusern oder Bezirken, infolge reichen Angebots ausbaufähiger Keller, die künstliche Belüftung von Schutzräumen an sich nicht nötig wäre, und wo sie in kellerarmen Gegenden grundsätzlich vorgeschrieben werden sollte, um die Unterbringungsmöglichkeiten den Anforderungen entsprechend auszuweiten.
Auch für die Lage und Größe der öffentlichen Sammelschutzräume und Sonderbauten wird aus einen solchen Gesamtplan der Stadt wesentliches zu erkennen sein, und zwar sowohl in bezug auf den Bevölkerungsteil, der in und bei seinen eigenen Gebäuden nicht geschützt werden kann, als auch auf diejenigen Häuser oder Zonen, in denen noch Schutzraumausbaumöglichkeiten offen stehen.
Der Bauplan sollte weiterhin diejenigen schon vorhandenen natürlichen oder von Menschenhand geschaffenen unterirdischen Felsengänge, Höhlen, Teile früherer Befestigungsanlagen und sonstige Zufluchtsstätten aufzeigen, die sich zur gesicherten Aufnahme von Menschen, Tieren, Vorräten, Kunstschätze usw. eignen.
III. Schutzraumbauweisen
1. Der Kellerschutzraum
Normale Schutzräume sollen nicht gegen Volltreffer schützen, sondern nur gegen die Wirkungen in der Nähe zerknallender Bomben, also insbesondere gegen Luftstoß, Luftsog, Trümmer, Splitter, chemische Kampfstofe und Einsturzlast. Überlegung, Versuche und Erfahrungen haben bewiesen, daß gegen diese Beanspruchungen im Regelfalle der zweckentsprechend gelegene und ausgebaute Kellerschutzraum den wirkungsvollsten Schutz bei geringstem Kostenaufwand gewährt. Nur in Ausnahmen sind daher Erdgeschoßräume oder Treppenhäuser zu wählen oder Sonderbauten außerhalb der Gebäude zu empehlen. Wiederholt muß darauf hingewiesen werden, daß die Vorstellung: Keller gleiche Gefahrenfalle auf Annahmen oder Erinnerungen beruht, die aus einer Zeit stammen, in der baulicher Luftschutz, theoretisch und praktisch, entweder überhaupt noch nicht oder nur in sehr behlssfmäßiger Forum vorhanden war. Solche Auffassungen müssen nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse als überholt und falsch mit Nachdruck zurückgewiesen werden, da sie die Bevölkerung irreführen und beunruhigen.
Ebenso abwegig ist die gelegentlich anzutreffende Auffassung, daß sowohl zu Zufluchtstätten ausgebaute Keller- bzw. Erdgeschoßräume als auch Sonderbauten für die friedensmäßige Verwendung ausscheiden. Diese ist nicht nur zufällig, sondern aus wirtschaftlichen Gründen sogar erwünscht; allerdings muß dafür gesorgt werden, daß durch anderweitige Benutzung im Frieden der Hauptzweck der Schutzraumanlage nicht gefährdet wird, und daß sie diesem, bei Aufruf des Luftschutzes in kurzer Zeit ausschließlich zugeführt werden kann.
Die Mehrzahl der Gebäudekeller läßt sich für Schutzräume passend gestalten bzw. ausbauen. Ungeeignet sind jedoch Räume, in denen Dampf- und Heizkessel oder sonstige unter Druck stehende Gefäße, Kraft- oder Arbeitsmaschinen aufgestellt, oder in denen explosions- oder feuergefährdete Stoffe gelagert sind.
2. Der Erdgeschoßschutzraum
In den Fällen, in denen geeignete Keller überhaupt nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehen oder aber nur mit verhältnismäßig hohen Kosten ausgebaut bzw. neu gechaffen werden können, ist es unter Auflagen zugelassen, die Schutzräume im Erdgschoß des Gebäudes anzulegen. Die Mittelflure sind hierbei zu bevorzugen.
3. Das Treppenhaus / Schutzraumturm
In vielstöckigen, dichtbevölkerten oder starkbesuchten Bauten – wie Gebäude der Regierung, Verwaltung, Industrie, in Geschäfts- und Warenhäusern, Unterrichtsanstalten, öffentlichen Versammlungsräumen usw. – ist es häufig schwierig, unwirtschaftlich oder unmöglich, die Vielzahl der Schutzbedürftigen in Kellern unterzubringen.
In Erzeugungsbetrieben der genannten Größenordnung, besonders solchen, die Kriegs-, rüstungs- oder lebenswichtig sind, kommt hinzu, daß gegen weite Entfernungen vom Arbeitsplatz zum Schutzraum berechtigte Abneigung besteht. Die Erfahrungen des großen Krieges beweisen, daß die An- und Abmarschwege zum und vom Zufluchtsort unter ungünstigen Umständen dazu beitragen, die Zeit- und Produktionsverluste erheblich zu vergrößern.
In diesen Sonderfällen wird man überprüfen können, ob von dem Grundsatz des „Nebeneinander“-Schutzraumes abgegangen und nach Lösungen für einen „Übereinander“-Schutzraum mit genügendem Fassungsvermögen und ausreichender Sicherheit gesucht werden kann, der friedensmäßig nutzbare Räume innerhalb des Gebäudes verwendet und durch seine günstige Lage die Zeit der Arbeitsunterbrechung auf das kleinste Maß beschränkt. Für Zufluchtsstätten solcher Art genügt jedoch kein Schutz gegen in der Nähe zerknallende Bomben; sie verlangen Volltrefferschutz.
Für diese Baugedanken sind in der Hauptsache zwei Vorschläge entwickelt worden:
Das Treppenhaus als Schutzraum
Die Lösung hat den Vorzug, daß die Wände des sowieso notwendigen Treppenhauses nach den Baupolizeivorschriften an sich massiv, tragfähig, feuer- und rauchsicher sein müssen. Um die Luftschutztechnischen Anforderungen entsprechend auszugestalten, sind also nur zusätzliche bauliche Maßnahmen nötig. Diese bestehen in der Hauptsache in einer Tieferführung der Gründungen, einer verstärkten Ausbildung der Umfassungen, verbesserte Aussteifung und in der Anbringungvon Auffang- und Schutzdecken. Als weitere Vorteile des Treppenschutzraumes werden genannt, daß nur eine verhältnismäßig kleine Fläche der Volltrefferwirkung ausgelegt ist, daß durch die Verteilung jeder Stockwerksbelegschaft auf den zugehörigen Treppenabschnitt Gedränge vermieden wird, nd daß die Schutzsuchenden – auf den Treppenstufen stehend oder sitzend – nicht das Gefühl der Beänstigung haben, daß unter Umständen in Kellerschutzräumen auftreten könnte. Ebenso wird hvervorgehben, daß sich bei Einbeziehung der normalen Klosettanlagen in das geschützte Treppenhaus weitere Ausgaben für Notaborte erübrigen.
Als Nachteil solcher Anlagen bleibt bestehen, daß der Schutz gegen Volltreffer immer nur ein begrenzter sein wird, sofern die Baumaßnahmen mit den üblichen Aufwendungen durchgeführt werden sollen, und daß beim Durchschlagen dieses Schutzes die Menschenverluste in solchen stark belegten und nicht unterteilten Treppenhäuser voraussichtlich groß sein werden.
Der Schutzraumturm innerhalb des Gebäudes.
Die friedensmäßig benutzen Schutzräume werden in den einzelnen Stockwerken so übereinander gelegt und ausgestattet, daß sie einen in sich zusammenhängenden, aber konstruktiv von dem übrigen Gebäude getrennten Turm ergeben, dessen oberer Abschluß ebenfalls durch eine oder mehrere Decken in Sonderausführung gebildet wird. Durch solche Lösung wird die beim Treppenhaus zu bemängelnde Einräumigkeit beseitigt und abgeschlossene Schutzraumgruppen kleinen Fassungsvermögens geschaffen.
4. Der freihstehende Schutzturm
In den letzten Jahren hat der Gedanke größere Kreise gewonnen, in Einzelfällen für die Belegschaften bestimmte Großbauten – die denen die Unterbringung in den Gebäuden bzw. in unterirdischen Räumen des Freigeländes Schwierigkeiten macht – freistehende Türme von kubischer, Zylinder- oder Kegelform zu errichten. Hierbei ist insbesondere der zuckerhutförmige Schutzturm, Bauart Winkel, wegen seiner anerkannten Vorzüge zu nennen. Dieser Eisenbetonturm mit seiner massiven Spitze bietet nahezu vollkommenen Schutz gegen Voll- und Nahtreffer von Bomben. Auf breite Bodenplatte gestellt, ist er auch ohne Tiefgründung kippsicher, daher auch bei schlechtem Baugrund und hohem Grundwasserstand anwendbar; selbst in Bergschädengebieten wird er rissefrei bleiben. Während bei dieser geschützten Bauart die Zugänge des bis zu 8 Stockwerken hohen Turmes durch Treppen erfolgen, wird von anderer Seite vorgeschlagen, leichter und ungefährlicher zu begehende Rampen zu verwenden.
Weiterführende Infos sowohl zur Enstehungsgeschichte der Winkeltürme als auch über andere Luftschutztürmen finden Sie auf der Webseite von www.Lostplaces.de.
5. Der Stollenschutzraum
Zu allen Zeiten hat in Kriegsläuften der Mensch Schutz im Schoße der Mutter Erde gesucht. So sind auch für den Zufluchtsstättenbau alle die anderwärts vielseitig verwendeten Methoden des Stollenbaues herangezogen und dem Sonderzweck entsprechend entwickelt worden.
Aus der großen Zahl der Bauarten seien genannt:
a) Schutzstollen aus Stahl unter Verwendung von Stahllamellen, von zu Rohren zusammengebauten Wellblechtafeln, Von Spundbohlen, stählernen Ausbaubögen usw.,
b) Schutzstollen aus Eisenbeton unter Verwendung von geschleuderten Eisenbetonrohren oder andersartig geformten Einzelteilen.
Die Mehrzahl dieser Bauweisen ist gesetzlich geschützt. Die schon jetzt vorhandene Auswahl bietet, in Verbindung mit der Tiefenlage, in der die Stollen angeordnet werden, die Möglichkeit, jeden Grad des Schutzes, selbst den gegen Volltreffer schwerer Kaliber, zu erreichen. Der Einbau wird zumeist im Tagebau durchgeführt. Wo dies nicht angängig ist, kann – z.B. mit Ausbaubögen – die Erstellung auch auf bergmännische Art erfolgen.
Eine Erddeckung von 40 cm dürfte ausreichenden Splitterschutz gewähren. Bei dieser Anordnung ist Schutz gegen Volltreffer von Sprengbomben gewährleistet. Volltrefferschutz wird durch die Erhöhung bei Erdüberdeckung auf mindestens 4 Meter erzielt. Man neigt heute zu der Auffassung, daß nur Erddecken gleich oder größer als 4 m ausreichend wirksam sind, und daß Erddecken kleiner als 3 m wegen eintretender Verdämmung sogar die Schadenswirkung erhöhen können. Das gleiche gilt von Zerschellschichten, die nur dann vorteilhaft sein werden, wenn zwischen der in Erdgleiche angeordneten Geschicht (aus losen, unverbunden verlegten Einzelkörpern) und der Oberkante des Schutzraumes mindestens 3 m Erddeckung vorhanden ist. Im allgemeinen ist es wirtschaftlich, an Stelle der Anordnung einer Zerschellschicht, die Schutzraumdecke zu verstärken oder die Erddeckung zu erhöhen.
6. Der Unterflurschutzraum
Die Vorteile des freistehenden Übertageschutzturmes und der unterirdischen Anlalgen vereinigt ein im Ausland ausgeführter gut beurteilter Entwurf des Schweizer Ingenieurs Schindler, der vorschlägt, einen Betonzylinder über Flur zu erstellen und mit dem Fortschreiten der Bauarbeiten völlig in das Erdreich abzusenken. Das mehrstöckige, durch Zwischendecken versteifte, mit achsialen Wendeltreppen, künstlicher Frischtluftzuführung, eigener Kraftquelle sowie Zu- und Abwasserversorgung und Fäkalienbeseitigung versehene Bauwerk wird oben und unten mit Betonkuppeln abgeschlossen. Diese Bauart des volltreffersicheren Zufluchtsstättenbaues wird nachgesagt, daß sie den Insassen erhebliches Sicherheitsgefühl gibt und auch reibungslosen und schnellen Verkehr ermöglicht.
7. Schutzzellen
Vorstehende Schutzraumarten umreißen nur die hauptsächlichen Bauweisen. Im In- und Auslande sind darüber hinaus eine ganze Reihe weiterer Vorschläge, allerdings meist nur theoretisch, entwickelt worden. So wurde z. B. angeregt, innerhalb der Mauern von Alt- und Neubauten (bevorzugt im Keller) freistehende Eisenbetonzellen zu errichten. Ein anderer Entwurf empfiehlt halb über Flur liegende, durch Aufschüttung und Bepflanzung getarnte „Rundflachbauten“, das heißt, eingeschossige Zufluchtsstätten mit kreisförmigem Grundriß. Ein Dritter schlägt oberirdische Schutzräume in Kugelform vor, usw. Die neuen Probleme des baulichen Luftschutzes haben in kurzer Zeit eine Unmenge von Erfindern auf den Plan gerufen. Wenn diese neben vielem Wertvollem auch machen Ideen entwickelt haben, die Phantasien ohne irgendwelche praktische Auswertbarkeit sind, so wird es doch – da alles fließt – notwendig sein, aufmerksamen Auges alle neuen Anregungen zu prüfen und gegebenenfalls zu erproben. In diesem Zusammenhange muß darauf hingewiesen werden, daß in immer steigenderem Maße das Bestreben erkennbar ist, den Volltrefferschutz einerseits konstruktiv zu verbessern und andererseits so zu verbilligen, daß er nicht nur für wenige, sondern für eine Vielzahl von Menschen anwendbar wäre.
8. Verwertung vorhandener Zufluchtsstätten
Die enge Anpassung der Baukunst an das Kriegswesen erscheint vielen neu und allzutief eingreifend. Sie ist es nicht. Wir müssen uns erinnern, daß im Mittelalter jeder Flecken von Bedeutung befestigt war und strenge Vorschriften auch den privaten Bauherrn zwangen, sich den Gesetzen der Verteidigung unterzuordnen. Nicht nur die Burgen, sondern auch ungezählte Wohnhäuser wurden wehrhaft und nach kriegstechnischen Erwägungen erbaut. Darüber hinaus wurden, je nach der Eigenart des Bodens und der sonstigen örtlichen Verhältnisse, unterirdische Fluchtstätten in allen Größen- und Sicherheitsabstufungen angelegt. Eine Vielzahl dieser Fluchtstätten eignet sich infolge ihrer Art und Lage in ausgezeichneter Weise für Zwecke des Luftschutzes und ist mit geringem Aufwand für diesen neuen Sonderzweck ausbaubar. Des weiteren wird sich der Lfutchutzt auch mancher zu friedlichen Zwecken erbauter Felsenkeller, natürlicher und künstlicher Höhlen, stillgelegter Bergwerke, Straßentunnels usw. mit Erfolg und Nutzen dienen. Dies um so mehr, da die Entwicklung annehmbar dahin gehen wird, nach gesichertem Schutz der Menschen auch die Unterbringung beweglicher Sachwerte vorzubereiten.
9. sonstige Vorschläge
Vorstehende Schutzraumarten umreißen nur die hauptsächlichen Bauweisen. Im In- und Auslande sind darüber hinaus eine ganze Reihe weiterer Vorschläge, allerdings meist nur theoretisch, entwickelt worden. So wurde z. B. angeregt, innerhalb der Mauern von Alt- und Neubauten (bevorzugt im Keller) freistehende Eisenbetonzellen zu errichten. Ein anderer Entwurf empfiehlt halb über Flur liegende, durch Aufschüttung und Bepflanzung getarnte „Rundflachbauten“, das heißt, eingeschossige Zufluchtsstätten mit kreisförmigem Grundriß. Ein Dritter schlägt oberirdische Schutzräume in Kugelform vor, usw. Die neuen Probleme des baulichen Luftschutzes haben in kurzer Zeit eine Unmenge von Erfindern auf den Plan gerufen. Wenn diese neben vielem Wertvollem auch machen Ideen entwickelt haben, die Phantasien ohne irgendwelche praktische Auswertbarkeit sind, so wird es doch – da alles fließt – notwendig sein, aufmerksamen Auges alle neuen Anregungen zu prüfen und gegebenenfalls zu erproben. In diesem Zusammenhange muß darauf hingewiesen werden, daß in immer steigenderem Maße das Bestreben erkennbar ist, den Volltrefferschutz einerseits konstruktiv zu verbessern und andererseits so zu verbilligen, daß er nicht nur für wenige, sondern für eine Vielzahl von Menschen anwendbar wäre.
IV. Planung der Schutzraumanlagen
1. Vorbemerkung
Da der möglichst unter Erdgleiche liegende Kellerschutzraum die Norm bildet, von der abzuweichen nur in Sonderfällen nötig sein wird, regeln die vom Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe erlassenen ersten „Schutzraumbestimmungen“ zunächst seine Durchbildung in Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Für Schutzraumsonderbauten sind Bestimmungen angekündigt. Die nachstehenden Regeln und Ratschläge behandeln demzufolge ebenfalls nur den Normalfall des Schutzraumes im Hause, insbesondere im Neubau.
2. Fassungsvermögen
Gleichlaufend mit der Erstforderung des Luftschutzes Zusammenballung zu vermeiden und Auflockerung anzustreben, lehnt auch der Schutzraumbau die Häufung vieler Menschen auf engem Raum ab. Als äußerste Grenze gilt für Schutzraumanlagen ein Fassungsvermögen von 500 Personen, doch soll das Bemühen dahin gehen, eine Belegschaft von 200 bis 250 Personen nicht zu überschreiten. Bei stärkerer Anforderung und er Unmöglichkeit, zu dezentralisieren, ist die Anlage so zu unterteilen, daß zwei oder mehrere in sich geschlossene, aber baulich voneinander getrennte „Schutzraumgruppen“ mit besonderen Zugängen, Schleusen usw. entstehen. In diesen wieder soll der einzelne Schutzraum im allgemeinen nur 50 Personen aufnehmen können ; mehrere kleine Schutzräume sind wenigen großen vorzuziehen.
Gleichlaufend mit der Erstforderung des Luftschutzes Zusammenballung zu vermeiden und Auflockerung anzustreben, lehnt auch der Schutzraumbau die Häufung vieler Menschen auf engem Raum ab. Als äußerste Grenze gilt für Schutzraumanlagen ein Fassungsvermögen von 500 Personen, doch soll das Bemühen dahin gehen, eine Belegschaft von 200 bis 250 Personen nicht zu überschreiten. Bei stärkerer Anforderung und er Unmöglichkeit, zu dezentralisieren, ist die Anlage so zu unterteilen, daß zwei oder mehrere in sich geschlossene, aber baulich voneinander getrennte „Schutzraumgruppen“ mit besonderen Zugängen, Schleusen usw. entstehen. In diesen wieder soll der einzelne Schutzraum im allgemeinen nur 50 Personen aufnehmen können ; mehrere kleine Schutzräume sind wenigen großen vorzuziehen.
3. Raumfolge und Raumbedarf
A. Gasschleuse
Da der möglichst unter Erdgleiche liegende Kellerschutzraum die Norm bildet, von der abzuweichen nur in Sonderfällen nötig sein wird, regeln die vom Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe erlassenen ersten „Schutzraumbestimmungen“ zunächst seine Durchbildung in Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Für Schutzraumsonderbauten sind Bestimmungen angekündigt. Die nachstehenden Regeln und Ratschläge behandeln demzufolge ebenfalls nur den Normalfall des Schutzraumes im Hause, insbesondere im Neubau.
B. Schutzraum
Die Bemessung der Schutzräume ist abhängig von der Zahl der zu Schützenden, von der Art der Belüftung und dem Platzbedarf von Belegschaft und Einrichtung.
a) Die Zahl der zu Schützenden wird im allgemeinen gleich sein der Höchstzahl der in einem Gebäude wohnenden oder arbeitenden Menschen. Für Betriebe der Wirtschaft und Industrie, in denen in Schichten gearbeitet wird, ist die Bestimmung wichtig, daß die bei Schichtwechsel entstehende Höchstzahl zugrunde zu legen ist. Organisatorische Maßnahmen können dazu beitragen, die Überdeckungen solcher kurzen Zeiten kleinzuhalten. In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind auch für die vorübergehend anwesenden Personen Schutzräume zu schaffen. Für die Größe dieser Schutzräume ist der durchschnittliche Publikumsverkehr, nicht der Spitzenverkehr zugrunde zu legen. Diese Bestimmung gilt nicht für Kirchen, Theater, Lichtspielhäuser und öffentliche Versammlungsräume, für die im Ernstfall besondere Maßnahmen getroffen werden.
b) Für die Entscheidung, ob künstliche Frischluftzuführung oder nicht, ist nicht allein der verfügbare Kellerraum und die Belegschaftsstärke maßgebend, sehr häufig wird die Kostengegenüberstellung den Ausschlag geben. Zu beachten sind die amtlichen Vorschriften:
In Schutzräumen für mehr als 20 Personen und mit 3 cbm Luftraum je Person ist die spätere Einbaumöglichkeit von Belüftungsgeräten durch Einlassen von „Rohrstutzen“ vorzubereiten. Eine Anlage für künstliche Belüftung ist immer einzubauen in Schutzraumanlagen mit schwankender Belegungsdichte und in solchen Schutzräumen, in denen während eines Luftangriffs Arbeit zu leisten ist. Auch bei künstlicher Belüftung darf die Grundfläche von 0,6 qbm je Person nicht unterschritten werden, Wenn in dem Schutzraum tätige Personen und solche untergebracht werden, von denen Einsatzbereitschaft verlangt wird, ist es ratsam, die Mindestfläche (und damit auch den Luftinhalt) zu verdoppeln oder zu verdreifachen.
c) Der Platzbedarf der Belegschaft und Ausrüstung:
Fast jedes Schutzraumbauvorhaben ist vom anderen verschieden und verlangt gesonderte Lösung. Um den Bestfall zu finden, ist die Einzeichnung der Einrichtung ebenso nötig wie die Klärung der Verkehrsfragen in den Einzelräumen. Dies setzt beim Planer genaue Kenntnisse der Ernstfallaufgaben der Belegschaften, der Schutzraumausrüstung usw, voraus.
C. Abortraum
Ohne Aborte dürfen die bereits unter „Gasschleuse2 genannten Arbeiterwohnstätten und Eigenheime bleiben; ihren nachträglichen Einbau schon jetzt vorzubereiten, wird empfohlen. Im Regelfall ist für je 20 Schutzrauminsassen, bei größeren Anlagen je 30 Personen ein Abortsitz vorzusehen.
D. sonstige Räume
Außer den vorgenannten Grundräumen der Schutzraumanlagen kommen bei Ausführungen, wie sie vor allem der Werk- und der erweiterte Selbstschutz verlangt, zusätzlich zur Anwendung:
a) Vorschleuse
Sofern mit größerem Verkehr von Nachzüglern, Einsatzkräften usw. gerechnet werden muß, sind Vorschleusen zweckmäßig, denn je mehr Abschlüsse hintereinander liegen, desto sicherer wird das Entstehen von Zugluft und das Eindringen chemischer Kampfstoffe verhindert. Darüber hinaus beugen Vorschleusen bei Schutzraumanlagen mit großem Fassungsvermögen den beim schlagartigen Besetzen der Zufluchtsstätten unter Umständen auftretenden und zu Verkehrsstockungen führenden Zusammenballungen in der eigentlichen Gasschleuse vor.
b) Verteilungsgang
Wenngleich die Vorschriften zulassen, daß die Schutzräume durcheinander zugängig sind, so wird es doch bei Anlagen mit mehreren Einzelschutzräumen zweckmäßig sein, einen Verteilungsgang anzuordnen, da dieser wesentlich zu reibungsloser Füllung und Entleerung beiträgt. Der Verteilungsgang darf belegt werden, daher hat eine solche Lösung kaum Raumverlust zur Folge.
c) Ruheraum
Jeder Schutzraum möchte mit eineroder mehreren Liegepritsche ausgestattet werden. Bei Großanlagen können hierfür oder darüber hinaus – vor allem für einsatzbereite Personen – besondere Ruheräume geschaffen werden.
d) Geräterraum
In gewissen Fällen wird es notwendig sein, die Lüfter der künstlichen Frischluftzuführung ebenso in eigenen Räumen unterzubringen wie die Akkumulatoren der Notbeleuchtung.
4. Zugänge
Bei der Planung von Schutraumanlagen muß neben der Erfüllung der anderen Forderungen Wert afu schnellste Werrichbarkeit gelegt werden. Bei Gebäudeschutzräumen soll aus diesem Grund der Zugangn zur anlage in der Nähe solcher Treppen liegen, die durch alle Stockwerke des Gebäudes gehen.
Ferner ist darauf zu achten, daß die Breite der Zugangstreppen und Flure den amtlichen Vorschriften für Versammlungsräume angepaßt wird. Wendeltreppen sind im allgemeinen als Zugänge ungeeignet. Wo angängig, wird sich bei geringeren Höhenunterschieden der Ersatz von Treppen durch Rampen bewähren.
5. Wandöffnungen
a) Türen.
Von den beiden in Din-Vornorm 4104 festgelegten Größen darf nur dann abgewichen werden, wenn zwingende örtliche Verhältnisse dies erfordern.
Bei Schutzraumanlagen für mehr als 50 Personen sollen die Türoffnungen (Eingangs-, Gasschleusen- und Verbindungstüren) zwischen mehreren Schutzräumen nicht in einer Flucht liegen.
b) Fenster.
Schutzraumanlagen sollen nicht mehr Fenster haben, als zu einer schnellen Durchlüftung mittels Durchzug notwendig sind.
Die Fenstermindestmaße sind ebenfalls in der genannten Norm bestimmt.
c) Notauslässe.
Jeder Schutzraum muß außer dem Zugang (Gasschleuse) mindesten einen Notauslaß haben. Hierzu können Türen (Notausgänge) oder Fenster (Notausstiege) in vorgeschriebenen Maßen verwendet werden. Notauslässe sollen möglichst weit entfernt von dem Zugang liegen, um die Gefahr der Verschüttung beider Ausgänge zu verhindern. Notauslässe können auch durch unmittelbar benachbarte Schutzräume oder in Nebenräume führen, sofern von diesen eine schnelle Ausgangsmöglichkeit in das Frei gegeben ist.
V. konstruktive Gestaltung
1. Decke
Die Schutzraumdecke muß so stark ausgebildet werden, daß sie bei einem Einsturz des darüber liegenden Gebäudes den Last- und Stoßwirkungen aufschlagender Gebäudetrümmer ausreichend widersteht und so die Schutzrauminsassen vor Verschüttung bewahrt. Da die tatsächlich auftretenden Belastungen durch Trümmer nicht einwandfrei ermittelt werden können, sind bei der Berechnung der Decken stellvertretende Trümmerlasten einzusetzen. Diese nach Geschoßzahl gestaffelten und die Raumweite berücksichtigenden Richtzahlen sind bei der statischen Berechnung als gleichmäßig verteilte Last der an sich vorhandenen Nutzlast und dem Eigengewicht der Decke zuzuschlagen. Für Kleinsiedlungen können Ausnahmen gestattet werden.
Die Schutzraumdecke muß aber nicht nur trümmersicher, sondern auch gasdicht sein. Diese Forderung läßt sich am sichersten durch Masssivdecken erreichen, die frei von Rissen und durchgehenden Fugen und am besten auch noch unterseits geputzt sind.
Gleichmäßig starke Deckenplatten bieten besseren Schutz als gleichtragfähige Bauarten mit schwachen Deckenfeldern zwischen schweren Unterzügen. Die Bestimmungen schreiben daher eine Mindestdicke von 15 cm für die tragenden Bestandteile der Decke vor. Eine Unterteilung der freien Längen durch Unterzüge und Pfeiler sowie die Einschränkung der Belastungsbreiten helfen wesentlich, die Mehrkosten der Deckenverstärkung niedrig zu halten. Darüber hinaus läßt sich durch diese Maßnahmen bei Stahlträgerdecken der Eisenbedarf vermindern. Die Einsparung wird noch erheblicher, wenn statt Trägerdecken solche aus Eisenbeton verwendet werden. Hierbei sind dicke Deckenplatten mit niedrigen Betonspannungen und kreuzweise bewehrte Decken zu empfehlen.
Schutzraumdecken lassen sich auch völlig ohne Stahl ausführen, wenn auf die erprobte Gewölbebauart zurückgegriffen wird. Der Erlaß „Schutzraumbau ohne Stahl“(1) zeigt, wie bei Neubauten Tonnen- und Kappengewölbe mit Erfolg angewendet werden können, und gibt Unterlagen für Bemessung und Ausführung der Decken, der Endkappen, der Widerlager usw.
Der genannte Erlaß bringt aber auch bedeutsame Anregungen für die in den meisten Fällen notwendig werdene Verstärkung der Schutzraumdecken in Altbauten. Dort ging der Weg vom anfangs bevorzugten Holzausbau zur Verwendung endgültiger, aber meist viel Eisen verbrauchender Bauweisen. Auch hier ist es aus wirtschaftlichen Gründen ratsam, die Tragfähigkeit der alten Decken, vor allem durch Einziehen von Säulen, Gurtbögen, Zwischenwänden, gegebenenfalls auc hdurch das Unterspannen neuer Kappen, vorschriftsmäßig zu erhöhen.
Der nur für Altbauten in Frage kommende Holzausbau hat zwar zweifellos die Mängel der befristeten Haltbarkeit, der Beeinträchtigung der friedensmäßigen Raumnutzung und des ungenügenden Seitenwiderstandes; dennoch muß er weiterentwickelt und gelehrt werden, damit im Gefahrenzeitpunkt vorhandene Lücken im Schutzraumbau schnell geschlossen werden können.
(1) Runderlaß des Reichministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe vom 1.6.1967
2. Aussteifung
Die sorgfältige Aussteifung der Schutzräume ist für die Sicherheit der Anlage von erhöhter Bedeutung. Aus diesem Grund müssen nicht nur die (nach Möglichkeit mit den angrenzenden Decken konstruktiv unverbundenen) Schutzraumdecken breit auf den Umfassungswänden aufligen und mit ihnen durch Anker zusammengeschlossen sein, auch Fußböden, Zwischenwände und Pfeiler müssen zu dieser notwendigen Versteifung herangezogen werden. Im selben Sinne ist es bei Altbauten notwendig, den Schutzraum als steifen Kasten auszubilden und insbesondere lange Außenwände gegen Ausbiegen zu sichern.
3. Wände
Außer zu dieser Versteifung und zum Tragen der Auflasten, einschließlich der Schutzraumdecke, müssen Umfassungen und Zwischenwände so gestaltet werden, daß sie gegen Splitter und Gas schützen. Die Schutzraumbestimmungen regeln daher Lastannahmen, Ausführung und Wanddicken. Tiefe Gründung der Schutzraumaußenwände ist vor allem bei Halbkellern dringend zu empfehlen.
VI. Ausbau
1. Raumabschlüsse
Die durch Sprengbomben gefährdeten Öffnungen in Außenwänden müssen gegen Gas und Splitter geschützt werden. Bisher wurden für den Splitterschutz der Außentüren, Notausstiege und Fenster vorwiegend Stahlblenden verwendet. Künftig wird man einer amtlichen Anregung folgen und – wo irgendwo angängig – dafür sorgen, daß durch vorgesetzte „Splitterschutzmauern“ die Öffnungen nicht von Splittern getroffen werden können, also nur noch eines Gasschutzes bedürfen. Ist diese Lösung nicht anwendbar, dann wird es bei solchen äußeren Raumabschlüssen ratsam sein, grundsätzlich Splitter- und Gasschutz voneinander zu trennen.
Von den inneren Türen sind die von und zur Gasschleuse führenden gasdicht auszubilden und zu erhalten.
Durch Festlegung der „Güte- und Prüfvorschriften“ und der „Grundsätze für die bauliche Durchbildung“ (Raumabschlüsse für Schutzräume DIN 41041) der Raumabschlüsse ist deren Herstellung nunmehr nach einheitlichen Richtlinien und festgelegter Größen gewährleistet. Dies hat nicht nur die Raumabschlüsse wesentlich verbilligt, sondern auch die Vielzahl umständlicher Bauarten beseitigt und an ihre Stelle einfache und damit sichere Ausführungen gesetzt. Trotzdem beenden oder hemmen die Normen die Entwicklung nicht; sie geben jedem Hersteller die Möglichkeit Raumabschlüsse zu bauen und erlauben jedem Erfinder des Gute durch Bessere zu ersetzen. Selbst im Werkstoff ist Spielraum gelassen zwischen Stahl, Holz und anderen Stoffen.
Raumabschlüsse bedürfen, wie alle vorwiegend oder ausschließlich für den Luftschutz bestimmten Geräte oder Mittel, der Vertriebsgenehmigung. Diese wird nach erfolgter amtlicher Prüfung von der Reichsanstalt für Luftschutz, Berlin, erteilt.
2. Schutzraum- Belüftung, – Beleuchtung, – Beheizung
a) Belüftung
Der Wert der künstlichen Belüftung von Schutzräumen ist unbestritten. Sie weitet die Unterbringungsmöglichkeit, sie verringert durch Verkleinerung der Fläche die Treffwahrscheinlichkeit, sie verbilligt in vielen Fällen die Schutzraumbaukosten je Person, sie vervollkommner durch den entstehenden Überdruck den Schutz gegen das Eindringen chemischer Kampfstoffe, und sie ermöglicht den Schutzraumbenutzern praktisch unbefristeten Aufenthalt.
Außer den unter IV, 3, B, b gemachten Angaben regeln die Schutzraumbestimmungen die Fragen zur Ansaugleitung, der erforderlichen Luftmengen, des Antriebs, der Überdruckventile usw.
b) Beleuchtung
Nicht nur die einzelnen Räume der Schutzraumanlage, sondern auch die Zugänge müssen beleuchtet werden. Als Lichtquelle eignet sich allein Elektrizität. Der Anschluß an das Rohrnetz wird bei friedensmäßig genutzten Räumen meist vorhanden sein; er ist mit besonderem Stromkreis herzustellen. Mit Störung der öffentlichen Versorgung muß gerechnet werden. Bei kleinen und mittleren Anlagen werden als Ersatz elektrische Handlampen genügen, bei großen Anlagen und solchen mit Sonderaufgaben kann der Einbau von Notbeleuchtungen ratsam oder erforderlich sein.
c) Beheizung.
Normale Schutzräume zu beheizen ist kaum nötig; dagegen wird sich dies z.B. für Sanitätsanlagen zu empfehlen. Die Wärmequelle darf keinen Sauerstoff verbrauchen, sofern sich die Heizvorrichtung innerhalb des Schutzraumes befindet.
3. Einrichtung und Ausrüstung
Vor der Gasschleuse bzw. in der Vorschleuse sollen aufgestellt werden:
Luftdicht schließender Kasten für begiftete Kleidungsstücke und Kasten zur Schuhentgiftung.
In der Gasschleuse dürfen nur solche Gegenstände aufbewahrt werden, die ausschließlich für den Gebrauch in der Schleuse selbst bestimmt sind, also Sitzgelegenheiten, Behälter für Lostvernichtungsmittel, für Trinkwasser, Waschbecken, Hausapotheke, Handlampe, Klingel oder Fernsprecher als Nachrichtenverbindung zur Brandwache bzw. zur Außenwelt, Gasschleusenordnung, hierzu gegebenenfalls noch Sandkasten, Wandbrett, Kleiderhaken.
Die Ausstattung der Schutzräume besteht aus Sitzen und Tischen, Liegepritschen, Schutzraumhandwerkzeug, Trinkwasserkannen, Handlampen, Schutzraumordnung, sie kann ergänzt werden durch Regale, Kleiderablagen, wollene Decken, Kissen, Wasseranschluß mit Waschbecken, gasdicht schließender Kasten für Lebensmittel usw.
Die Abortzellen erhalten in der Regel feststehende oder bewegliche Trockenaborte mit Torfmullstreuung. Wie vorbemerkt, ist in Sonderfällen die Verwendung üblicher Wasserklosette möglich. Dies setzt aber das Vorhandensein eigener gesicherter Wasservorsorgung voraus.
Die Einrichtung und Ausrüstung der sonstigen Räume wird durch ihre Aufgabe und Größe bestimmt.
Vor der Gasschleuse bzw. in der Vorschleuse sollen aufgestellt werden:
Luftdicht schließender Kasten für begiftete Kleidungsstücke und Kasten zur Schuhentgiftung.
In der Gasschleuse dürfen nur solche Gegenstände aufbewahrt werden, die ausschließlich für den Gebrauch in der Schleuse selbst bestimmt sind, also Sitzgelegenheiten, Behälter für Lostvernichtungsmittel, für Trinkwasser, Waschbecken, Hausapotheke, Handlampe, Klingel oder Fernsprecher als Nachrichtenverbindung zur Brandwache bzw. zur Außenwelt, Gasschleusenordnung, hierzu gegebenenfalls noch Sandkasten, Wandbrett, Kleiderhaken.
Die Ausstattung der Schutzräume besteht aus Sitzen und Tischen, Liegepritschen, Schutzraumhandwerkzeug, Trinkwasserkannen, Handlampen, Schutzraumordnung, sie kann ergänzt werden durch Regale, Kleiderablagen, wollene Decken, Kissen, Wasseranschluß mit Waschbecken, gasdicht schließender Kasten für Lebensmittel usw.
Die Abortzellen erhalten in der Regel feststehende oder bewegliche Trockenaborte mit Torfmullstreuung. Wie vorbemerkt, ist in Sonderfällen die Verwendung üblicher Wasserklosette möglich. Dies setzt aber das Vorhandensein eigener gesicherter Wasservorsorgung voraus.
Die Einrichtung und Ausrüstung der sonstigen Räume wird durch ihre Aufgabe und Größe bestimmt.
Schlusswort
…. Wieder einmal steht die Baukunst in ihrer vieltausendjährigen Geschichte am Anfang eines Zeitabschnittes, desen Erscheinungen von der Waffentechnik beeinflußt sind. So eingreifend aber auch die Folgen dieser Umstellung sein werden, so ist schon heute ersichtlich, daß erstens die Entwicklung der Schutzmöglichkeiten mit jener der Luftwaffe Schritt halten wird, daß wir also, nach Erkennen der Gefahr, auf dem Wege sind, wirkungsvolle Gegenmaßnahmen zu treffen, und daß zweitens dieser Schutz wirtschaftlich tragbar und allgemein ausführbar ist.
Wenn auch der Schutzraumbau nur ein Teilgebiet der Gesamtaufgabe des baulichen Luftschutzes ist, so erfordern doch Vorbereitung, Planung und Durchführung der noch fehlenden Maßnahmen die eifrige theoretische und praktische Mitarbeit aller Baufachleute, den nachdrücklichen Einsatz aller maßgebenden Organisationen und Dienststellen sowie Verständnis, Vertrauen und tätige Unterstützung durch jeden einzelnen Volksgenossen. Nur mit geballter Kraft läßt sich diese Gemeinschaftsaufgabe bei inneren Wehrhaftmachung lösen….
Auszüge aus
Quelle: Der zivile Luftschutz – Ein Sammelwerk über Fragen des Luftschutzes, 1937.
Aus dem altdeutschen übersetzt: Kai Ohlenbostel