Zisternen und offene Löschteiche
Zisternen und offene Löschteiche (Beispiel anhand der Forschungsergebnisse unseres Fachbereichs Bochum)
Die ersten Erfahrungen der Luftangriffe zeigten, daß eine Vielzahl von Brandherden in kürzester Zeit ganze Stadtteile in Schutt und Asche legen können. Selbst wenn ausreichend viele Löschtrupps vor Ort waren, konnten Brände nicht rechtzeitig gelöscht werden, weil bei großen Wasserentnahmemengen der nötige Wasserdruck nicht mehr zu halten war. Die Löschwasserversorgung konnte zudem meist schon mit einer einzigen Störung im Netz zusammenbrechen. In Zeiten der Luftangriffe waren die Wasserreserven im Netz schnell verbraucht. Die Pumpenförderungen aus den vorhandenen Brunnen wurde zwar um ca. 30 % erhöht (Vergleich Essen), reichten aber immer noch nicht. Aus der Erfahrung der ersten Kriegstage heraus wurden im Rahmen des Schutzbauwesen Maßnahmen ergriffen, um die durch Bomben verursachten Brände schneller bekämpfen zu können. Das „Sonderbauprogramm 1939“ befaßte sich ausgiebig mit diesem Thema. Anfang 1940 wurde deshalb begonnen, zusätzliche Zisternen und Feuerlöschteiche für eine unabhängige Löschwasserversorgung anzulegen. Die gesamten zusätzlichen Bochumer Bauvorhaben beinhalteten 71 Anfahrten, Entnahmeleitungen und Stauschwellen in offenen Gewässern.. Weiterhin 17 zusätzliche Feuerlöschteiche und offene Behälter. Als größter Kostenfaktor schlugen allerdings 114 Zisternen zu Buche. In den Anfangskalkulationen waren durchschnittlich lediglich 9600 RM je Zisterne veranschlagt worden. Letztlich aber betrugen die Baukosten durchschnittlich rund 22000 RM. Da die unabhängige Löschwaaserversorgung parallel zum Luftschutzbunkerbau bzw. zu den Luftschutzbaumaßnahmen erfolgte, war die bauliche Herausforderung im Bereich Materialtransporte und Fachkräftemangel immens. Die Berliner Grundkonstruktionen kamen auch in Bochum zur Anwendung. Aus diesem Grund gibt es in Bochum meist nur Standard-Zisternen in der Ausführung gemauert, Bogengewölbe mit Firstdicke 40 cm und Fundamentbreite 1,30 m, oder Betonkonstruktionen in Raumform, Deckenstärke um 40 cm, jeweils mit ca. 200 m³ Speichervolumen. Erdaushübe und Bautätigkeiten erfolgten ebenfalls wie beim Schutzbau unter Einsatz von Kriegsgefangenen. Laut einer Rechnung aus einer Wattenscheider Baumaßnahme wurden russische Gefangenenstunden mit 1,02 RM/Std. abgerechnet. Die bekanntesten Zisternen sind: Marktplatz Linden, Amtsplatz Hamme, Marktplatz Riemke und Springerplatz. Eine „doppelte Zisterne“ mit ca. 500 m³ wurde nahe der Höntroper Straße angelegt und eine besonders gebaute Zisterne mit 300 – 400 m³ Speichervolumen befindet sich auf dem ehemaligen Zechengelände der Zeche Lothringen Schacht 3. Nachträglich betrachtet wurden während des zweiten Weltkrieges die größten Zerstörungen nur durch Brände verursacht.
Feuerlöschteichkonstruktionen
Fast unbekannt, und dennoch wurden manche Keller zerbombter Häuser als Löschwasserbehälter umgebaut und genutzt
Vorbeugender Brandschutz
Selbst die weitest gehenden Vorbereitungen für den abwehrenden Brandschutz können nicht die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes entbehrlich machen, genau so, wie das Vorhandensein des stärksten militärischen Luftschutzes nicht den zivilen Luftschutz ersetzen kann.
Der abwehrende Brandschutz, das Gebiet der Brandbekämpfung, befaßt sich mit den zum eigentlichen löschen von Bränden notwendigen Vorkehrungen. Der vorbeugende Brandschutz, das Gebiet der Brandverhütung, umfaßt alle Maßnahmen baulicher und betrieblicher Art, die darauf hinzielen, die Möglichkeiten der Entstehung von Bränden auszuschließen und die Ausbreitung von Bränden über einen bestimmten Raumabschnitt hinaus zu verhindern.
Abwehrender und vorbeugender Brandschutz stehen in enger Wechselbeziehung zueinander. Die Vernachlässigung des einen kann nur innerhalb verhältnismäßig enger Grenzen durch gesteigerten Ausbau des anderen ausgeglichen werden. Ein übermäßig durchgeführter abwehrender Brandschutz wäre wirtschaftlich untragbar; die übertrieben starre Anwendung der Grundsätze des vorbeugenden Brandschutzes würde Handel und Wandel hemmen und schließlich jeden Fortschritt unterbinden.
Der Brandschutztechnik obliegt es daher, den abwehrenden und den vorbeugenden Brandschutz unter Berücksichtigung vorhandener Gegebenheiten so aufeinander abzustimmen, daß mit den angewendeten Mitteln ein hinreichender, dem Aufwande entsprechender höchster Grad der Feuersicherheit erzielt wird.
Die Zahl der bei Luftangriffen in Wohn,- Arbeit-, Erzeugungs- und Lagerstätten bestehenden Möglichkeiten der Brandenstehung ist Legion. Nicht allein durch den Massenabwurf von Brandbomben können Brände erzeugt werden; durch Betriebsstörungen infolge verminderter Beaufsichtigung von Feuerstätten und anderen brandgefährlichen Anlagen, durch die Flammenwirkung explodierender Sprengbomben, durch Zerstörung von Feuerstätten und Energieleitungen, durch abstürzende Flugzeuge und andere Ursachen mehr wird die Brandgefahr ins Unabsehbare erhöht. Wenn man die Vorkehrungen, die für den abwehrenden Brandschutz sowohl in personeller als auch in materieller Hinsicht im Frieden getroffen sind, gemäß dieser Mehrgefährdung bei Luftangriffen steigern wollte, würde man schlechthin zur Aufstellung ganzer Feuerwehrarmeen gezwungen sein. Nur durch die Einschaltung des vorbeugenden Brandschutzes kann diese Vergeudung von Kräften vermieden werden. Die Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes besteht vom Standpunkte des Luftschutzes betrachtet im wesentlichen also darin, die mit dem abwehrenden Brandschutz – der eigentlichen Löschtätigkeit – verknüpften Schwierigkeiten soweit herabzusetzen, daß verhältnismäßig schwache Feuerlöschkräfte befähigt werden, Brandkatastrophen zu verhindern, die von kriegsentscheidener Bedeutung sein könnten.
Mannigfaltig und zahlreich sind die Gebiete, auf denen es den vorbeugenden Brandschutz im Luftschutz zu berücksichtigen gilt. Industrie, Gewerbe, alle Zweige des Wirtschaftslebens, ja sogar jeder einzelne Haushalt, werden weitgehend davon berührt. Glücklicherweise bewegen sich die Forderungen, die gestellt werden müssen, zumeist in der gleichen Richtung, zu der die heutige Bevölkerungs- und Sozialpolitik hinstreben. Es dürfte daher gerade jetzt – im Zuge des allenthalben sich vollziehenden Umbruchs und Aufbaues – an der Zeit sein, dafür Sorge zu tragen, daß die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes im Luftschutz überall hinreichende Berücksichtigung erfahren.
Diese vorbeugenden Maßnahmen sind grundsätzlich zu richten auf
Die Minderung der Zündgefahr,
die Beschränkung der Brände auf ihren Entstehungsort, sowie vor alle auf
die Vermeidung großer Brandkatastrophen.
Der richtige Einsatz der Maßnahmen zur Minderung der Zündgefahr macht namentlich die Kenntnis von der Beschaffenheit und Wirkung der Brandbomben zur Voraussetzung.
Das Gewicht der Brandbomben richtet sich nach der im Einzelfall notwendigen Eindringtiefe und dem Grad der Enzündlichkeit des in Brand zu setzenden Objektes. Beim Angriff auf Wälder, Wiesen und Getreidefelder genügen zur Zündung unter günstigen Witterungsverhältnissen bereits geringste Mengen eines Brandstiftungmittels. Bilden etwa bauliche Anlagen das Ziel des Angriffs, so wird das Gewicht der Brandbombe durch den Widerstand bdingt, den sie auf ihren Weg zu den zu zündenden Objekt zu überwinden hat. Zündmöglichkeiten sind, wie die täglich sich ereignenden Brände beweisen, in den meisten Gebäuden in Hülle und Fülle vorhanden. Als Zündstellen für Brandbomben kommen jedoch nur solche Gebäudeteile in Betracht, in denen die Vorausetzungen für eine rasche Brandausbreitung gegeben sind. Bei Wohngebäuden dürfte die Entscheidung darüber, welche Stellen in besonderen Maße feuergefährdet sind, nicht zweifelhaft sein. Die Wohnräume der Vollgeschosse enthalten zwar eine Unmenge leicht entzündlicher Gegenstände, jedoch wird ein dort entstandenes Feuer durch die nichtbrennbaren und feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken erfahrungsgemäß lange Zeit auf den Raum beschränkt. Brände in den Dachgeschossen dagegen nehmen wegen der zumeist aus ungechützen Holzwerk bestehenden Dachkonstruktion bekanntlich bald größeren Umfang an. Auch in den industriell und gewerblich genutzen Gebäuden ist das Dachgeschoß als der am meisten brandgefährdete Gebäudeteil anzusehen. Gerade in diesen Gebäuden sind besonders feuergefährliche Lager und Arbeitsstätten in den Dachgeschossen untergebracht, um zu vermeiden, daß bei etwa eintretenden Bränden den in den übrigen Stockwerken sich aufhaltenden Personen der Rückzug ins freie abgeschnitten wird. Das Gewicht der zum Abwurf auf Baulichkeiten bestimmten Brandbomben dürfte daher im allgemeinen so bemessen sein, daß sie die Dachhaut durchschlagen und innerhalb des Dachraumes zur Wirkung gelangen.
Der Erfolg der Brandstiftung wird in erster Linie bestimmt durch die Beschaffenheit der Auftreffstelle einer Brandbombe. Leichtentzündliches Material, wie loses Papier, pflanzliche Gewebestoffe, Holzwolle, Stroh und dergleichen, geht mitunter schon bei Berührung mit einem Funken in Flammen auf; durch Brandbomben werden diese Stoffe mit Sicherheit sofort gezündet. Die Angaben der Literatur über die Zündwirkung von Brandbomben gegenüber Objekten, die gemeinhin schwerer in Brand zu setzen sind, wie beispielsweise festes Holzwerk, entsprechen nicht den Erfahrungen, die bei Bränden und wissenschaftlichen Untersuchungen gemacht wurden; die Bedeutung der beim Abbrennen gewisser Brandbomben entstehenden hohen Temperaturgrade wird erheblich überschätzt. Für den Zünderfolg von Brandbomben muß, namentlich bei Holzwerk, die räumliche Anordnung der Gegenstände sowie die dadurch bedingte gegenseitige Beeinflussung der Einzelteile während des Brennvorgangs als ausschlaggebend angesehen werden. Stützen, Streben, Bretterwände, Lattenverschläge, Holzfußböden u. ä. sind als Einzelobjekte durch die üblichen Brandstiftungsmittel schwer zum selbständigen Brennen zu bringen; sie erlöschen, wenn das den Brand verursachende Mittel ausgebrannt ist, oder aber sie geraten erst nach einer viele Stunden währenden Einwirkung in Brand. Unter bestimmmten Voraussetzungen ist jedoch auch bei diesen Objekten eine rasche Ausbreitung des Feuers möglich, nämlich dann, wenn infolge der räumlichen Verteilung des Materials die beim Abbrennen des Brandstiftungsmittels und die beim Verbrennen des Objektes frei werdenden Wärmemengen nicht abstrahlen können, sondern auf engem Raum zusammengehalten werden. Dieser Fall trifft namentlich ein in Ecken und Winkeln von Verschlägen und Verschalungen, in Hohlwänden und Hohldecken und dergl. In entsprechender Weise rufen hölzerne Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände eine rasche Brandausweitung hervor, falls infolge ihrer Beschaffenheit oder ihres Standortes die erwähnte Wärmestauchung zustande kommt.
Die Maßnahmen zur Minderung der Zündgefahr bei Luftangriffen sind zweckmäßigerweise vornehmlich auf die Eigenschaften der Brandbomben abzustellen. Als wirksamer Schutz ist eine gegen den Durchschlag von Brandbomben widerstandsfähige Dachhaut anzusprechen. Die Ausführung einer derartigen Dachhaut kann jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nur in Sonderfällen in Betracht gezogen werden. Brandbombenabweiser in Forum von über dem Dach befestigten Netzen und dergl. haben sich als unwirksam erwiesen. Die Bestrebungen, auftreffende Brandbomben durch eine geneigte Dachform und entsprechender Ausbildung der Dachhaut zum abgleiten zu bringen, sind zu praktisch verwertbaren Ergebnissen noch nicht gediehen. Den Maßnahmen zur Minderung der Zündgefahr innerhalb der Dachgeschosse kommt daher die größte Bedeutung zu.
Als Grundforderung des vorbeugenden Brandschutzes im Luftschutz ist die Entfernung des überschüssigen, brennbaren Materials aus den Dachgeschossen anzusehen. Durch die Entfernung dieses Materials wird in manchen Fällen eine fast 100-prozentige Sicherheit erreicht! In der richtigen Erkenntnis diesen Sachverhalts hat eine Reihe von Staaten bereits vor längerer Zeit behördliche Vorschriften erlassen, worin die Entfernung überflüssiger, brennbarer Gegenstände aus den Dachgeschossen angeordnet wird. Auch in Deutschland ist neuerdings dieser Weg durch Erlaß der Dritten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz beschritten worden. In dieser Dritten Durchführungsverordnung, die wegen ihres hauptsächlichen Inhaltes Entrümpelungsverordnung genannt werden kann, wird die Ausnutzung der Dachgeschosse für künftig einer grundsätzlichen Regelung unterzogen. Die Verordnung gilt, was von ganz besonderer Wichtigkeit und Tragweite ist, gleichermaßen für Wohngebäude sowie für industriell und gewerblich genutzte Gebäude. Um wirtschaftliche Schwierigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, bleibt jedoch die Anwendung der Verordnung auf Baugebiete beschränkt, die in besonderem Maße luft- und brandgefährdet sind. Für Gebäude innerhalb der geschlossenen Bauweise gilt die Verordnung ohne Ausnahmen; Gebäude der halboffenen Bauweise werden nur dann erfaßt, wenn sie größeren Umfang besitzen oder der gegenseitige Abstand eine Brandübertragung nicht ausschließt; Gebäude der offenen Bauweise dagegen unterliegen der Verordnung gewöhnlich nicht. „Geschlossene“ Bauweise ist die durchgehende Bebauung sämtlicher anbaufähiger Seiten einer Baufläche, vergl. Bild 1. Unter „halboffener“ Bauweise ist die Anordnung der Häuser in Reihen, Streifen oder Zeilen, deren Ende nach Art der offenen Bauweise abgeschlossen ist, zu verstehen, vergl. Bild 2 und Bild 3. „offene“ Bauweise ist die Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Häusergruppen bis zu 45 Meter länge, vergl. Bild 4. Diese Abstufung dürfte einen erheblichen Anreiz zur Auflockerung der Bebauung, die ja nicht allein aus Brandschutzgründen erstrebenswert ist, zur Folge haben.
Besondere Schwierigkeiten wird vielfach die Entscheidung, was im Einzelfalle als Gerümpel zu gelten hat, bereiten. Bis zu einem gewissen Grade mußte es in das Ermessen des Besitzers gestellt werden, was als Gerümpel anzusehen ist. Gegenstände, die in einem Falle im Hinblick auf persönliche, wirtschaftliche oder betriebliche Verhältnisse ohne Bedenken als Gerümpel angesehen werden können, sind in einem anderen Fall u. U. für den Lebensunterhalt des Besitzers, zur Aufrechterhaltung eines Betriebes oder aus anderen Gründen unentbehrlich.
Damit aber bei solchen Entscheidungen der Willkür des Besitzers nicht Tür und Tor geöffnet sind, war es notwendig, Gebrauchsgegenstände und verbrauchbare Gegenstände in die Verordnung miteinzubeziehen. Auch hierbei ist Vorsorge getroffen, daß Härten möglichst vermieden werden; das Abstellen und Lagern von Gebrauchsgegenständen und verbrauchbaren Gegenständen ist nicht grundsätzlich untersagt, sonder auf den im Einzelfall vorhandenen Bedarf abgestellt.
Die in dem Dachgeschoß verbleibenden Gegenstände müssen so gelagert werden, daß sie die Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit der Räume nicht beeinträchtigen; leichtentzündliches Material ist derart zu verpacken oder zu bündeln, daß es schnell entfernt werden kann. In Einzelfällen kann der Ortspolizeiverwalter Ausnahmen zulassen, sofern die Verordnung offensichtlich zu einer Härte führen würde, die in einem starken Mißverhältnis zu der Gefahr für die Allgemeinheit steht. Bemerkenswert ist noch, daß auch die in der Nähe größerer Gebäude vorhandenen Nebenanlagen (Schuppen, Ställe, Werkstätten, Waschküchen, Lauben, Schutzdächer usw.) der Verordnung unterliegen. Ohne Zweifel ist durch diese Regelung der Ausnutzung der Dachgeschosse ein hervorragender Schutz gegen die Auswirkungen von ohne vorherige Kriegserklärung stattfindenden Luftüberfällen geschaffen worden, mit denen, wie gewisse Vorkommnisse der letzten Jahre unzweideutig beweisen, gerechnet werden muß.
Inwieweit bei Aufruf des Luftschutzes weitergehende Beschränkungen in der Benutzung der Dachgeschosse und Nebenanlagen eintreten müssen, bedarf einer eingehenden Prüfung. In vielen Fällen kann aber auch durch eine restlose Entleerung der Dachgeschosse die Zündgefahr nicht völlig beseitigt werden.
Wie erwähnt, werden das Holzwerk der Dachkonstruktion, die Verschläge, die Verschalungen usw. unter bestimmten Voraussetzungen durch Brandbomben ebenfalls in verhälnismäßig kurzer Zeit in Brand gesetzt. Zum Schutze derartiger Bauteile sind gewisse chemische Erzeugnisse, die sich unter der Bezeichnung „Feuerschutzmittel“ in großer Zahl im Handel befinden, geeignet.
Es ist jedoch festgestellt worden, daß nicht alle Mittel den Forderungen, die hinsichtlich ihres Verhaltens gegen Feuereinwirkung und Witterungseinflüsse erhoben werden müssen, genügen. Für Luftschutzzwecke werden daher nur solche Mittel als geeignet angesehen, die auf Grund einer amtlichen Prüfung zum Schwerverbrennbarmachen von Holz u.a. behördlich zugelassen sind.
Es ist vielfach vorgeschlagen worden, die Dachstühle sämtlicher Gebäude in luftgefährdeten Orten mit diesen Feuerschutzmitteln zu behandeln. Die dadurch entstehenden Kosten würden jedoch eine starke wirtschaftliche Belastung mit sich bringen, zumal da die Schutzbehandlung wegen ihrer beschränkten Haltbarkeit in Zeitabständen von zumindest einigen Jahren regelmäßig wiederholt werden müßte.
Die neben den Markenfabrikaten vorhandene „Behelfs“-Feuerschutzmittel, Wasserglas, Lehm- und Kalkbrühe u.a., deren Wirksamkeit gegen Feuer durchaus befriedigt, zeigen eine so geringe Haltbarkeit bei wechselnder Witterung, daß von ihrer Anwendung abgeraten werden muß.Grundsätzlich aber ist die Verwendung behördlich anerkannter Feuerschutzmittel in solchen Dachböden am Platze, wo bei Luftangriffen damit gerechnet werden muß, daß einschlagende Brandbomben nicht sofort bekämpft werden können. Verzögerungen in der Bekämpfung von Brandbomben sind vornehmlich dann zu erwarten, wenn die Zahl der für den Selbstschutz zur Verfügung stehenden Personen zu gering ist, was z. B. in ausgedehnten Speicheranlagen – insbesondere des Nachts – vielfach der Fall sein wird; Verzögerungen in der Bekämpfung von Brandbomben können weiterhin eintreten, wenn Brandbomben in schwer erreichbaren oder schlecht zugänglichen Konstruktionsteilen der Dachgeschosse stecken bleiben, beispielsweise in den zumeist sehr hohen Dachstühlen öffentlicher Gebäude (Museen), in den Turmdächern von Kirchen usw. Ob das gesamte Holzwerk eines Dachstuhls der Schutzbehandlung zu unterziehen ist oder ob es genügt, die vorerwähnten durch Brandbomben in besonderen Maße gefährdeten Bauteile zu behandeln, kann nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse entschieden werden. Bei wichtigen Neubauten empfiehlt es sich, die Behandlung des zu schützenden Holzwerkes vor dem Einbau unter Anwendung des sogenannten Tauchverfahrens, welches weiter wirkungsvoller als das bei vorhandenen Holzkonstruktionen anwendbare Spritz- oder Anstrichverfahren ist, vorzunehmen. Von einer Behandlung frischen, nicht hinreichend ausgetrockneten Holzes muß abgeraten werden, da hierbei starke Ausblühungen u. a. zu befürchten sind.
Ein zuverlässiger Schutz der Holzkonstruktion sowohl gegen die Entzündung durch Brandbomben als auch gegen die Einwirkung eines heftigeren Brandes wird durch die Umkleidung des Holzes mit Kalkmörtelputz, Zementputz usw. unter Verwendung nicht brennbarer Putzträger erreicht. Bei der Ausführung dieser Umkleidung ist jedoch darauf zu achten, daß zwischen Putzverkleidung und Holzwerk keine Hohlräume entstehen; aus verschiedenen Baugliedern bestehende Bauteile dürfen daher nicht in ihrer Gesamtheit umkleidet werden, vielmehr ist jedes Glied einzeln zu ummanteln. Brandbomben, die in Hohlräumen steckenbleiben, bewirken eine außerordentlich rasche Ausbreitung des Feuers. Solche Brände bleiben häufig trotz größerer Ausdehnung lange Zeit unterhalb der Putzschicht unbemerkt, so daß tragende Bauteile zerstört werden können und einstürzen. Die Bekämpfung derartiger Brände ist namentlich für den Laien schwierig, da zur Behebung der Gefahr die Putzschicht, gegebenenfalls auch die Holzumkleidung restlos entfernt und die Konstruktionsteile völlig freigelegt werden müssen. Sofern sich bei Neubauten Hohlräume nicht vermeiden lassen, sind sie mit nichtbrennbaren Füllstoffen, z. B. Schlackenwolle, Glaswolle u. dgl., auszufüllen; infolge der schlechten Wärmeleitfähigkeit dieser Stoffe ist eine rasche Ausbreitung eines etwas dort auftretenden Brandes unmöglich.
Es muß jedoch betont werden, daß weder die Ummantelung der Holzbauteile mit Mörtel- oder Zementputz noch ihre Behandlung mit Feuerschutzmitteln einen solchen Grad der Feuersicherheit herzustellen vermögen, daß auf die Forderung der eingeschränkten Ausnutzung der Dachgeschosse verzichtet werden könnte.
Eine Putzverkleidung hindert wohl für eine gewisse Zeit das übergreifen des Feuers auf die Holzbauteile, durch eine Feuerschutzmittelbehandlung wird zwar die Entflammung des Holzwerkes für kurze Zeit hinausgeschoben, beide Maßnahmen sind jedoch mehr oder weniger ohne Wirkung, wenn größere Mengen brennbarer Stoffe und Gegenstände vorhanden sind und vom Feuer erfaßt werden. Es muß angestrebt werden; daß Dachgeschosse in brandgefährdeten Gebieten künftig keinesfalls mehr zu Wohnzwecken oder zur Unterbringung gewerblicher Betriebe zugelassen werden; eine wesentliche Einschränkung der in dieser Hinsicht bestehenden Nutzung der Dachgeschosse ist ebenfalls unerläßlich.
Derartige Forderungen werdenvielfach von einschneidender wirschaftlicher Bedeutung sein; sie lassen sich selbstverständlich nicht von heute auf mrogen in die Tat umsetzen; mit dem bestehenden Zustand wird noch geraume Zeit gerechnet werden müssen. Um so mehr muß daher den Maßnahmen, die auf die örtliche Beschränkung der Brände hinzielen, Beachtung geschenkt werden.
Die Ausdehnung der Brände sucht man durch vertikale Brandabschlüsse, d. s. Brandmauern, und horizontale Brandabschlüsse, d. s. feuerwiderstandsfähige Decken, zu verhindern.
Es ist festzustellen, daß der einwandfreien Ausführung von Brandmauern im allgemeinen eine viel zu geringe Bedeutung beigemessen wird; nicht selten werden Holzteile des Dachstuhls in die Brandmauern ein-, ja sgoar durch sie hindurchgeführt, werden ohne jeden Schutz Durchbrechungen in den Brandmauern zum Durchführen von Rohrleitungen zugelassen, in anderen Fällen vorhandene Öffnungen mit völlig unzureichenden Mitteln gesichert. Derartige Verstöße werden naturgemäß besonders dann folgenschwere Wirkungen zeigen, wenn ein Brand entsprechend der von dem Selbstschutz im Luftschutz als „ultima ratio“ anzuwendenden Löschtaktik innerhalb eines Brandabschnittes längere Zeit sich selbst überlassen werden muß. Brandmauern müssen daher als Verteidigungslinien betrachtet werden, an denen die mit einfachem Gerät ausgerüsteten Löschkräfte des Selbstschutzes einem überstarken Gegner Widerstand zu leisten haben.
Jede in dieser Linie vorhandene Lücke setzt die Aussicht auf Erfolg in diesen schweren Ringen herab. Besonders bedenklich ist die Lage in Gebieten mit mittelalterlicher Bauweise anzusehen, wo bekanntlich fast nur Fachwerkgiebel vorhanden sind. Sofern sich hier das Einziehen einwandfreier Brandmauern nachträglich nicht mehr ermöglichen läßt, ist eine Auflockerung der vorhandenen Bebauung unerläßlich. Das jetzt vorgeschriebene Maß für das Überdachführen der Brandmauern muß, wie sich schon häufig bei Bränden ergeben hat, besonders dann als ungenügend angesehen werden, wenn das Dach einen brennbaren Belag besitzt; entsprechend der Ausdehnung der Dachflächen und ihrer Lage zueinander wird eine Höherführung der Brandmauern nicht zu umgehen sein. Zur Verminderung der Brandübertragung an den Dachtraufen sind die Brandmauern über die Dachtraufen hinwegzuführen. Im übrigen wird unter Zugrundelegung der Leistungsfähigkeit des Selbstschutzes eine Verringerung des gegenseitigen Abstandes der Brandmauern herbeigeführt werden müssen. Die bisherigen Ausführungsarten von Brandmauern, die bis unter die Dachhaut geführt sind, dürften den Anforderungen des Luftschutzes keineswegs genügen; sie haben sich bei normalen Bränden schon als unzureichend erwiesen. Genau so wie die Brandmauern sollten auch die Umfassungswände der Treppenhäuser über Dach geführt werden, damit ein Übergreifen des Feuers vom Dachgeschoß auf das Treppenhaus verhindert wird und nach dem Durchgang des Feuers durch die Dachhaut die Bekämpfung des Brandes rasch und ohne Gefahr für die Löschkräfte aufgenommen werden kann. Zweckmäßig ist auch die Anordnung einer Entlüftungsklappe, die über dem obersten Treppenpodest liegt, sie ermöglicht eine ständige Entqualmung des Treppenhauses und trägt so wesentlich zur Erleichterung des Löschangriffes bei.
Nicht geringer aber als die Sorge für die Ausführung und Gestaltung der Brandmauern darf die Fürsorge für die Beschaffenheit der horizontalen Brandabschlüsse, der Geschoßdecken, sein. Besonderer Beachtung bedarf wegen der überragenden Brandgefahr des Dachgeschosses die Decke des obersten Vollgeschosses. Die in bestehenden Gebäuden zumeist vorhandenen Holzbalkendecken vermögen, wie die Erfahrung lehrt, einem heftigen Feuer nicht lange zu widerstehen. Eine auf dem Fußboden befindliche Sandschüttung bietet zwar einen guten Schutz gegen Zerstörung durch daraufliegenden Brandschutt, jedoch wird von einem Sandbelag in allen Fällen, in denen auf Reinlichkeit der Anlagen besonderer Wert zu legen ist, abgesehen werden müssen; auch der vielfach empfohlende Lehmanstrich ist nur vereinzelt anwendbar, da er bei öfterem Begehen auseinanderbröckelt. Ein dauerhafter Schutz läßt sich durch einen etwa 5 cm starken Gipsestrich oder gleichstarken Zementestrich mit Drahteinlage erreichen; durch die Drahteinlage wird die Widerstandsfähigkeit des Belages gegen das Durchschlagen einstürzender Bauteile erhöht und die Gefahr des Reißens des Belages erheblich vermindert. Bei allen größeren Neubauten aber muß die oberste Geschoßdecke als „durchschlagsichere Branddecke“ („Luftschutzdecke“) ausgebildet werden. Eine derartige Decke ist weder mit einer feuerhemmenden noch mit einer feuerbeständigen Decke vergleichbar. Eine feuerhemmende Decke muß nur einer von unten her gerichteten Feuereinwirkung standhalten; eine feuerbeständigen Decke muß sowohl einem von unten als auch von oben her einwirkenden Brande Widerstand leisten. Bei der Luftschutzdecke wird dagegen nur Wert auf die Widerstandsfähigkeit gegen die Einwirkung des Feuers auf die obere Fläche gelegt; ihr Gefüge darf sich unter der Einwirkung des Brandes und des längere Zeit auf ihr liegenden Brandschutzes nicht wesentlich verändern. Darüber hinaus muß die Luftschutzdecke das Durchschlagen von Brandbomben kleineren Kalibers in die unteren Geschosse verhindern.
Ein wirkungsvolles Mittel zur Brandbekämpfung von Bränden kann schließlich auch in der Bevorzugung nichtbrennbarer Baustoffe erblickt werden. Gegen weiche Bedachung bei einzeln stehenden Gebäuden ist auch vom Standpunkt des Luftschutzes nichts einzuwenden. In Gebieten mit enger Bebauung bildet jedoch ein einziges mit weicher Bedachung versehendes Haus wegen des bei einem Brande zu erwartenden heftigen Flugfeuers bereits eine wesentliche Gefahr für die Nachbarschaft. Es ist i diesem Zusammenhange darauf hinzuweisen, daß aber ebensowenig wie unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Brandschutzes die weiche Bedachung als zweckmäßig angesehen werden kann, vom Standpunkt des abwehrenden Brandschutzes die harten Bedachungsarten in Gestalt fest zusammengefügter Dachhäute, wie Holzzementdächer u. ä., wünschenswert sind.
Diese fest zusammengefügten Bedachungen erschweren erfahrungsgemäß die Bekämpfung von Dachstuhlbränden erheblich, da sie nicht die auf Latten verlegten Dachziegel und ähnliche Dacheindeckungen leicht entfernt werden können, um eine Entqualmung der Brandstelle herbeizuführen und damit eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen ungehinderten Löschangriff zu schaffen.
Die Verwendung von Holz bei Fachwerkbauten sollte auf Gebäude beschränkt werden, die in offener Bauweise errichtet werden. Bei Bränden in Holzfachwerkbauten dringt das Feuer bekanntlich bald in die zwischen den Holzbauteilen und dem Mauerwerk vorhandenen Hohlräume ein und ist dann nur noch schwer zu löschen; bei Verwendung von weichen Hölzern muß obendrein wegen der geringen Widerstandsfähigkeit von Weichholz mit den plötzlichen Einsturz der betroffenden Gebäudeteile gerechnet werden. Im übrigen verdient der Ersatz der aus Bretter- und Lattenverschlägen bestehenden Trennwände in den Dachgeschossen durch nichtbrennbare Wände besondere Beachtung; wenngleich einfache Bretter- und Lattenverschläge durch Brandbomben nicht ohne weiteres gezündet werden, so können diese Verschläge, da sie aus verhältnismäßig dünnen Holzwerk bestehen und sich über einen großen Teil des Dachgeschosses hin erstrecken, doch leicht die Ursache für die rasche Ausbreitung eines Entstehungsbrandes sein.
Am besten ist ohne Zweifel eine Unterteilung der Dachgeschosse durch nichtbrennbare Wände aus Gipsdielen oder ähnlichen Bauplatten, wobei die Wände bis unmittelbar unter die Dachhaut hochzuführen sind. Die vielfach empfohlenen Drahtgewebe müssen insofern als unzweckmäßig bezeichnet werden, da sie nach dem Zusammensturz des Gebälks schwer aus dem Brandschutt zu entfernen sind und u. U. bedenkliche Verzögerungen der Aufräummungsarbeiten – etwa Verzögerungen beim Freilegen gefährlicher Deckenbrände – verursachen können.
Bei aller Bedeutung, die den im vorigen aufgeführten Maßnahmen zur Minderung der Zündgefahr und zur örtlichen Beschränkung von Bränden beizumessen ist, darf nicht verkannt werden, daß sie letzen Endes doch nicht als ausreichend zur Vermeidung von Brandkatastrophen angesehen werden können. Dazu ist eine weitgehende, unter dem Gesichtspunkt des Luftschutzes vorzunehmende Neugestaltung des gesamten Bauwesens, insbesondere der Bau- und Feuerpolizeiordnungen, unerläßlich. Diese Aufgabe ist wegen ihrer völligen Neuartigkeit und ihrer ungeheuren wirtschaftlichen Auswirkungen nur mit größter Vorsicht und schrittweise zu bewältigen. Zwar wurde auch in früheren Zeiten schon Städtebau und Bauweisen durch den jeweiligen Stand der Kriegstechnik erheblich beeinflußt. Durch Zusammenballung der menschlichen Siedlungen versuchte man bis in die neueste Zeit einzelne möglichst starke Bollwerke gegen feindliche Angriffe zu schaffen. Die Entwicklung der Luftwaffe hat diesen früheren Grundsatz jedoch völlig umgewandelt, ja in sein genaues Gegenteil verkehrt. An Stelle der Zusammenballung wird mit allen Mitteln eine möglichst weitgehende Auflockerung der baulichen Anlagen angestrebt werden müssen. Keine Gelegenheit darf ungenützt bleiben, um diesem Ziele näher zu kommen.
Bei der Sanierung von Altstadtvierteln, beim Erschließen neuer Baugebiete am Rande der Städte muß die Forderung der Auflockerung zum obersten Gebot erhoben werden. Durch die Anordnung von Grünflächen sowie geräumiger Straßenzüge lassen sich natürliche Brandabschnitte schaffen, an denen selbst Totalbrände umfangreicher Gebäudeblocks zum Stillstand kommen müssen.
Grundsätzlich ist zu fordern, daß die Abstände zwischen den einzelnen Gebäudeblocks das zwei- bis dreifache der Gebäudehöhe nicht unterschreiten. Die Pläne zur Errichtung von Monumentalbauten im Innern der Städte stellen auch den vorbeugenden Brandschutz im Luftschutz vor neue Aufgaben. Die Dachhaut bei derartigen Gebäuden ist unbedingt als durchschlagsichere Branddecke auszubilden; wirtschaftliche Schwierigkeiten werden sich bei solchen Projekten unschwer aus dem Weg räumen lassen. Damit kann aber die Gefahr durch Brandbomben noch keinesfalls als behoben gelten; es muß auch damit gerechnet werden, daß Brandbomben, die im Tiefangriff abgeworfen werden, durch die Fenster in die Stockwerke eindringen und dort Brände hervorrufen. Derartige Baulichkeiten müssen daher in allen Teilen in feuerbeständiger oder hochfeuerbeständiger Bauweise errichtet werden. Die weiteren Sicherungsvorkehrungen sind unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung durchzuführen. Im besonderen wird eine Unterteilung dieser Gebäude durch Innenbrandmauern ins Auge zu fassen sein; sofern umfangreiche Räume mit größeren Mengen leicht brennbaren Inhalts vorgesehen sind, wird der Einbau einer selbsttätigen Feuerlöschbrausenanlage, die Anordnung von Feuerschürzen usw. notwendig werden. Neben all diesen Vorkehrungen aber wird – nicht zuletzt aus bevölkerungs- und sozialpolitischen Gründen – eine scharfe Trennung zwischen Industrie-, Geschäfts- und Wohngebieten in die Wege zu leiten sein, wobei die Anforderungen an die zulässigen Bauweisen und Baustoffe entsprechend dieser Abstufung sowie der vorgesehenen Verwendungsart festzulegen sind.
Nicht weniger wichtig als die Fragen des baulichen Luftschutzes müssen die auf dem Gebiete der industriellen und allgemein technischen Luftschutzes sich ergebenden Probleme angesehen werden; denn die Sicherstellung der industriellen Erzeugung im Kriege ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Landesverteidigung. Die Brandgefahren in Industriebetrieben sind, wie Häufigkeit, Verlauf und Umfang der dort im frieden vorkommenden Brände erkennen lassen, keineswegs geringer einzuschätzen als in Wohngebieten. Bauweise, Inhalt und Nutzung der Werksanlagen sind ausschlaggebend für die Größe der Brandgefahr. Soweit Gebäude der üblichen Geschoßbauweise vorhanden sind, bleiben die vorhergehend erörterten bautechnischen Luftschutzmaßnahmen im allgemeinen richtunggebend. Eines besonderen Schutzes aber bedürfen solche Anlagen, in denen feuergefährliche Stoffe verwendet, hergestellt oder gelagert werden, oder in denen erhebliche sekundäre Brand- und Explosionsauswirkungen durch Bombentreffer hervorgerufen werden können. Hierzu zählen namentlich die Lager brennbarer Flüssigkeiten, Gasanstalten, Filmlager u. a. m.
Brennbare Flüssigkeiten, insonderheit die Mineralöle, sind als das „kostbare und unentbehrliche weiße Blut“ des modernen Wirtschaftslebens und der neuzeitlichen Kriegführung anzusehen. Die Mineralöllager werden daher in besonderem Maße den Angriffen aus der Luft ausgesetzt sein, vor allem die Großtanklager, in denen sich der Umschlag des importierten Öles vollzieht, sowie die Vorratslager in der Nähe der Mineralölgewinnungsstätten. Die wirkungsvollste Maßnahme zur Sicherung der Ölvorräte ist eine so weit als möglich gehende Aufteilung. Das Ziel muß in der Errichtung einer möglichst großen Anzahl von Umschlags- und Vorratslagern erblickt werden, so daß die Bedeutung der einzelnen Anlage für die Gesamtversorgung stark herabgesetzt wird. Die unterirdische Lagerungsart muß, da sie eine weit größere Sicherheit als die oberirdische Lagerung gewährt, mit allen Mitteln gefördert werden. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die Mehrkosten für die Herrichtung der unterirdischen Lagerstätten durch eine Reihe wesentlicher Vorteile wieder ausgeglichen werden, u. a. durch die beträchtlich geringeren Verdampfungsverluste bei warmer Witterung, durch die geringeren Ausgaben für Feuerlöscheinrichtungen, durch den Fortfall jeglicher Tarnungsmaßnahmen. Bei besonderen, durch den Grundwasserstand und dergl. bedingten Schwierigkeiten ist gegen eine halbunterirdische Verlegung der Tanks unter der Voraussetzung der Herstellung eines Splitterschutzes für die Tankwandungen nichts einzuwenden. Sofern die unterirdische oder halbunterirdische Lagerung auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, kann die oberirdische Lagerung ausnahmsweise zugelassen werden; es sind jedoch sodann alle Vorkehrungen zu treffen, wodurch größere Verluste im Falle von Bombentreffern vermieden werden, u. a. stärkste Auflockerung der Anlage, Errichtung von Umwallungen, die die zu lagernde Höchstmenge aufzunehmen vermögen, Bereithaltung zweier voneinander unabhängiger Schaumlöscheinrichtungen sowie Herstellung zweier voneinander unabhängiger Wasserquellen. Bei kleineren Tankanlagen (Tankstellen) werden der verhältnismäßig geringen Bedeutung der vorrätig gehaltenen Ölmengen für die Gesamtversorgung luftschutztechische Forderung nur dann gestellt, wenn an der Erhaltung des Lagers ein besonderes kriegswirtschaftliches Interesse besteht oder im Falle seiner Zerstörung eine Gefährdung von Gebäuden und Anlagen in der Nachbarschaft eintreten kann. Es ist festgestellt worden, daß die frühere Annahme einer erheblichen Brandgefährdung der Nachbarschaft unterirdisch verlegter Öltanks durch Sprengwirkungen im allgemeinen nicht zutrifft, und daß im besonderen auch durch den Inhalt der Öltanks eine Steigerung der Explosionswirkung nicht hervorgerufen wird. Bei unmittelbaren Sprengwirkungen auf unterirdisch verlegte Öltanks werden zumeist nur geringe Mengen des Tankinhalts herausgeschleudert; eine Zündung tritt in der Regel nicht ein. Im umgünstigsten Falle wird der Tankinhalt durch die Wucht der Explosion in seiner Verteilung als Nebel- oder als Dampfwolke in die Luft geschleudert. Beim Auftreffen solcher mitunter ausgedehnter Ölwolken auf offenes Feuer (Feuerstätten und dergl.) können sekundäre Zündungen hervorgerufen werden, die Gefahr der Ausbreitung dieser Brandherde ist naturgemäß ausschließlich von den örtlichen Verhältnissen abhängig.
Die Hauptgefahrenstellen innerhalb de Gasanstalten bilden die vielfach in riesigen Abmessungen vorhandenen Gasvorratsbehälter. Durch Einwirkung von Luftangriffsmitteln können sowohl bei Behältern trockener als auch nasser Bauart explosionsfähige Gasluftgemische entstehen, und zwar bei den trockenen Behältern, wenn infolge Schräglage oder Beschädigung der Scheibe das Gas in den Raum über der Scheibe einströmt, bei den nassen Behältern, wenn infolge Beschädigung und Hängenbleibens der Glocke Luft in die Behälter einströmen kann. Bei Entzündung können diese Gasluftgemische, wie eine Reihe folgenschwerer Unfälle gezeigt hat, größte Verwüstungen hervorrufen. Sofern es ohne Gefährdung der Gasversorgung möglich ist, müssen daher diese Gasbehälter bei Aufruf des Luftschutzes stillgelegt werden. Beim Neubau von Behältern in bedrohlicher Nähe von Wohngebäuden oder Betrieben sind nur solche Behälterbauarten zu wählen, bei denen geschlossene Lufträume, in denen sich Gasluftgemische bilden können, vermieden sind. An Stelle eines großen und hohen Behälters sind mehrere kleine, in möglichst großen Abständen voneinander zu errichtende Behälter zu bevorzugen. Hochdruckgasbehälter sind gegen seitliche Luftdruckwirkung von Sprengbomben sowie gegen Rückstöße etwa plötzlich entweichender Gasmengen mit dem Erdboden zu verankern. Im übrigen ist auf die Vermaschung der Gasversorgungsleitung größter Wert zu legen.
Besondere Beachtung verdienen auch die Filmverarbeitungsbetriebe und –lager, die in gewissen inneren Stadtteilen zahlreich vorhanden und wegen ihrer besonderen Feuersgefahr durchweg in den Dachgeschossen untergebracht sind. Zwar wird, wie festgestellt worden ist, auch ein großer Filmlagerbrand die feuerbeständigen Umfassungswände eines Lagerraumes nicht durchbrechen; die aus dem zerstörten Dach herausschlagenden Flammen sowie die dabei entstehende große Hitze können jedoch eine erhebliche Brandgefahr für die benachbarten Gebäude hervorrufen. Mit der Einführung des schwerbrennbaren Films wäre diese Gefahr mit einem Schlag behoben. Sollten die Anstrengungen, die von vielen Stellen zur Erreichung dieses Ziels gemacht werden, mißlingen, wird eine Verlegung dieser Industrie in die Außenbezirke der Städte wohl nicht zu umgehen sein.
Zu den gefährlichsten Bränden zählen ohne Zweifel die Brände in Warenhäusern; dort sind in der Regel alle Voraussetzungen für eine schlagartige Brandausweitung gegeben: Anhäufung größerer Mengen brennbarer, ja sogar feuergefährlicher Gegentände (Zellhornwaren u. ä.), fehlende Unterteilung durch vertikale Brandabschlüsse und überdies Durchbrechungen der horizontalen Brandabschlüsse durch Lichthöfe, Innentreppen usw. Vielfach werden bereits in Friedenszeiten bei Warenhausbränden die Feuerwehrkräfte bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit beansprucht. Daher müssen bei Luftgefahr alle Maßnahmen vorbeugender Art ergriffen werden, durch die die Möglichkeiten der Entstehung von Bränden in den Warenhäusern vermindert werden können. Im besonderen ist die völlige Entleerung der Dachgeschosse sowie das ständige Freihalten enger Höfe von Waren, Packmaterialien und dergl. unerläßlich. In dem gleichen Maße aber wie die Dachgeschosse müssen die Lichthöfe als brandbombengefährdet gelten, da die über den Lichthöfen vorhandenen Glasabdeckungen von Brandbomben glatt durchschlagen werden. Bei Aufruf des Luftschutzes müssen die Lichthöfe völlig entleert werden. Wegen der bei ausgedehnten Warenhausbränden entstehenden gewaltigen Brandhitze, die selbst entfernt liegende Gebäude der Nachbarschaft noch zu zünden vermag, muß bei Neubauten von Warenhäusern der Abstand zu benachbarten Baulichkeiten unter allen Umständen en Mehrfaches der beabsichtigten Gebäudehöhe betragen.
Jedoch nicht allein in Gebäuden und in technischen Anlagen sind die Brandgefahren bei Luftangriffen zu suchen, sie sind auch an schier unzähligen weiteren Stellen, u. a. in forst-, landwirtschaftlcihen und sonstigen Erzeugungsstätten, vorhanden. Viele der dort lauernden Brandgefahren werden vielleicht derzeit in ihren Ausmaßen noch nicht erkannt, manche der Gefahren wir mangels Erfahrungen vielleicht auch überschätzt. Mit steter Aufmerksamkeit sind daher alle Ereignisse zu verfolgen und auszuwerten. Die Hinweise für den voraussichtlichen Ablauf einer militärischen Brandstiftung bei den einzelnen Objekten geben könnten; aufschlußreiche Beobachtungen werden hauptsächlich bei Schadenfeuern gemacht werden können. Schon jetzt jedoch dürften nicht die geringsten Unklarheiten über die Auswirkung eines Angriffes mit Brandbomben auf forstliche Anlagen bestehen; die in Friedenszeiten vorkommenden Waldbrände von oft gewaltiger Ausdehnung lassen keinen Zweifel zu, daß große Waldgebiete der Vernichtung anheimfallen müßten, wenn nicht weitesgehende Vorkehrungen vorbeugender und abwehrender Art getroffen werden würden. Auf kaum einem anderen Gebiet kommt dem vorbeugenden Brandschutz eine so überragende Bedeutung zu wie auf dem Gebiete des Luftschutzes in der Forstwirtschaft; die zu schützenden Waldgebiete sind viel zu umfangreich, als daß hier für ausreichende Löschkräfte zur Verfügung gestellt werden könnten. Die vorbeugenden Maßnahmen bestehen vornehmlich in der Unterteilung gefährdeter Waldbrände durch wundzuhaltende Sicherheitsstreifen (Feuergestelle) oder durch Schutzstreifen, die aus Laubhölzern bestehen, in der Anforstung eines aus Laub- und Nadelhölzern bestehenden Mischwaldes sowie in der Vermeidung übermäßig großer, gleichaltriger Nadelholzflächen; bei ausgedehnten Dickungskomplexen müssen Sicherheitsstreifen bis zu 100 m Breite angelegt werden. Ähnliche Schwierigkeiten, wie sie die Sicherung der Waldbestände mit sich bringt, bereitet der Schutz der Getreidefelder. Glücklicherweise aber dauert die Zeit, während der Getreidefelder durch Brandstiftungsmittel gefährdet sind, nicht lange; mit dem Inbrandgeraten von Getreidefeldern braucht nur im Zustande kurz vor der Gelbreife bis zur Totreife gewartet werden. Da das Getreide normalerweise bereits bei Gelbreife geerntet wird, besteht die Gefahr der Vernichtung von Getreidefeldern nur für eine Zeitspanne von etwas 2 Wochen. Die Durchführung vorbeugender Maßnahmen stößt hier auf außerordentliche Schwierigkeiten. Die Anordnung breiter Schutzstreifen, die mit Hackfrüchten, Grünland usw. bestellt werden können, würde einen äußerst nachteiligen Eingriff in den Fruchtwechsel der landwirtschaftlichen Betriebe bedeuten, über schmale Streifen aber springt das Feuer bei böigem Wetter mit Leichtigkeit hinweg. Eine Verringerung der Gefahr wird vor allem durch eine rechtzeitig einsetzende und beschleunigt durchgeführte Ernte erzielt; das gemähte Getreide ist möglichst rasch in größeren, hinreichend voneinander entfernt liegenden Hocken aufzustellen.
Die Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes im Luftschutz ist damit noch keineswegs erschöpft, es sei nur erinnert an die außerordentlichen Brandgefahren, die in den ausgedehnten Speicheranlagen von Häfen, in den umfangreichen Holzverarbeitungsbetrieben und –lagerstätten sowie in zahlreichen Betrieben der chemischen Industrie vorhanden sind. Auch hier wird wie auf den übrigen Gebieten ein wirksamer Schutz gegen die vielgestaltigen Brandgefahren
Bei Luftangriffen nicht allein durch Verordnungen und Bestimmungen erzielt werden können, vielmehr der Erfolg schließlich doch von dem Verständnis, dem Verantwortungsbewußtsein und dem Gemeinschaftssinn des einzelnen abhängen.
Quelle: Der zivile Brandschutz – 2. Auflage 1937
Aus dem altdeutschen übersetzt: Kai Ohlenbostel
Stand der Gerätetechnik im Feuerlöschwesen
Einheitliche, zweckmäßig gestaltete Geräte sind die Voraussetzungen für einen wirkunsvollen Einsatz. Dies gilt im besonderen Maße für die Geräte und Fahrzeuge des Feuerlöschdienstes, da ein reibungsloses Zusammenarbeiten der verschiedenen Luftschutzgliederungen bei der Brandbekämpfung nur bei Vorhandensein einheitlicher Geräte möglich ist.
Dieses Ziel soll einerseits durch Normung der Geräte, zum anderen durch Zulassung auf Grund des § 8 des Luftschutzgesetzes erreicht werden, indem der Vertrieb bestimmter Geräte dem Genehmigungsverfahren unterliegt.
A. Normung.
Durch die Normung der Feuerlöschgeräte und Fahrzeuge sollen sämtliche bei Einsatz von Feuerwehrkräften im Luftschutz zur Verwendung gelangenden Lösch-, Rettungs- und Hilfsgeräte erfaßt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die zu normenden Geräte sowohl für den friedensmäßigen Einsatz wie für den Kriegsfall verwwendbar sein müssen, denn dies ist Voraussetzung für einen schlagkräftigen Einsatz im Kriege. Darüber hinaus kommt der Normung erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, indem die Vielzahl vorhandener Typen zugunsten einiger weniger, zweckmäßig gestalteter, konstruktiv und werkstoffmäßig einwandfreier Ausführungen beschränkt ist. Die Typenbeschränkung bewirkt eine erhebliche Verbilligung der Fertigung und ermöglicht eine wesentlich vereinfachte Lagerhaltung und risikolose Vorratswirtschaft. Wirtschaftliche Vorteile begegnen sich somit mit taktischen Erwägungen, denn ein störungsfreier Nachschub von Geräten im Kriege ist nur bei Vorhandensein genormter Geräte durchführbar. Dabei wird durch die Möglichkeit der Bevorratung der Stoßbedarf zu Beginn einer jeden kriegerischen Verwicklung gesichert. Durch die Normung werden die zur Herstellung notwendigen Rohstoffe art- und mengenmäßig festgelegt, ihre Erfassung und Sicherstellung im Rahmen des Vierjahresplanes der deutschen Wirtschaft wird damit ohne Schwierigkeiten möglich sein.
Auf Veranlassung des Reichsluftfahrtministeriums und unter tätiger Mitwirkung von Hersteller- und Verbraucherkreisen wird seit dem Ende des Jahres 1933 die Normung der Feuerwehrgeräte durch die feuerwehrtechnische Normenstelle durchgeführt. Innerhalb von 3 ½ Jahren sind vom deutschen Normenausschuß etwa 100 einzelne Normblätter herausgegeben worden und haben so dem deutschen Feuerwehrwesen ein einheitliches technisches Gesicht gegeben; hierbei konnten als Grundlage für die Arbeiten oftmals Liefervorschriften des Reichsluftfahrtministeriums benutzt werden.
Die Normung umfaßt im einzelnen die wasserführenden Armaturen wie z. B. Verteilungs- und Sammelstücke, Standrohre, die Anschlußelemente, wie Kupplungen und Kuppelstücke, außerdem die Saug- und Druckschläuche, die Hilfsgeräte, wie Steckleitern, Schiebleitern, Klappleitern, Handwerkzeug- und Starkstromkästen und vieles andere.
Nach Normung der Elemente wurde folgerichtig die Normung der größeren Geräte und Fahrzeuge, z. B. der tragbaren Kraftspritzeen, Kraftfahrspritzen, Kraftfahrleitern, Schlauchkraftwagen, in die Wege geleitet.
Bei der Normung ist weitgehend auf die Verwendung einheimischer Roh- und Werkstoffe Rücksicht genommen worden; so sind z. B. für sämtliche wasserführenden Armaturen an Stelle kupferhaltiger Legierungen korrosionsbeständige Aluminiumlegierungen vorgesehen. Der Ersatz des Werkstoffes Kupfer durch den Werkstoff Aluminium und seine Legierungen bewirkt oftmals eine Abweichung von bestehenden Konstruktionsgrundsätzen, da auf Grund seiner metallischen Eigenschaften eine andere konstruktive Behandlung erforderlich ist.
Auf einzelne Geräte muß mit Rücksicht auf ihre überragende Bedeutung für den Luftschutz besonders hingewiesen werden. In erster Linie sind hierbei die Feuerlösch-Druckschläuche und ihre Anschlußstücke, die Kupplungen, zu nennen. Vor der Normung gab es in Deutschland eine stattliche Zahl von Druckschläuchen verschiedenen Durchmessers, z. B. solche der Nennweite 25 mm, 45 mm, 52 mm, 60 mm, 75 mm, 84 mm, 100 mm, wobei die entsprechenden Anschlußstücke, die Kupplungen, verschiedenster Bauart waren, z. B. Hönig-Kupplung, Ewald-Kupplung, Giersberg-Kupplung, Stolz-Bolte-Kupplung, Storz-Kupplung.
Außerdem bestanden Verschraubungen zahlreicher Bauarten, die vor allem bei Saugschläuchen angewandt wurden, z. B. Sächsisches Gewinde, Thüringisches Gewinde, Brandenburgisches Gewinde. Jeder in Deutschland wird sich noch des furchtbaren Brandunglücks in Öschelbronn erinnern, wo die Unmöglichkeit, die von den verschiedenen Feuerwehren benutzen Schläuche miteinander zu verbinden, die Löscharbeiten in größtem Maße erschwert hat. Die vor dem Jahre der Machtergreifung durch die nationalsozialistische Regierung eingeleiteten Bemühungen, zu einer einheitlichen Regelung der Schläuche und ihrer Anschlüsse zu kommen, haben nicht den gewünschten Erfolg gehabt.
Durch die jetzt abgeschlossene Normung sind im Reiche drei Druchschlauchgrößen mit den entsprechenden Kupplungen festgelegt worden:
der B-Schlauch mit der Nennweite 75 mm,
der C-Schlauch mit der Nennweite 52 mm,
der D-Schlauch mit der Nennweite 25 mm.
Die Normung bestimmt für Schläuche und Kupplungen den Werkstoff mit den an sie zu stellenden qualitativen Anforderungen und die konstruktiven Abmessungen mit den zulässigen Abmaßen. Dadurch wird bewirkt, daß die z. B. in Mannheim verwendeten Schläuche in Berlin und die in München verwendeten auch in Dresden eingesetzt werden können.
Das zweite Gerät, daß die Bedeutung der Normung für den Luftschutz in besonders hohen Maße erhellt, ist das Standrohr für den Unterflurhydranten. Vor Einleitung der Normung waren in Deutschland etwa 200 verschiedene Unterflurhydranten in Benutzung, für die die in Gebrauch befindlichen Standrohre nur in den seltensten Fällen wechselseitig austauschbar waren. Durch die Normung ist diese Zahl auf eine Forum verringert worden. Nach erfolgter Umänderung der Hydranten auf die Normbauart, die bereits in die Wege geleitet worden ist, kann jedes Feuerwehrfahrzeug in jeden beliebigen deutschen Orte aus einer vorhandenen Sammelwasserleitung Wasser für Löschzwecke entnehmen, d. h. sämtliche Feuerwehrfahrzeuge im Reiche sind im Hinblick auf die Löschwasserentnahme uneingeschränkt einsatzfähig.
Die Durchführung der Feuerwehrnormung kann mit Rücksicht auf die Größe und Schwere der durch den Luftschutz gestellten Anforderungen privater Initiative nicht überlassen bleiben. Aus diesem Grunde ist durch das Reichsluftfahrtministerium und das Reichs- und Preußische Ministerium des Inneren im Oktober 1936 ein gemeinsamer Runderlaß herausgegeben worden, der die Durchführung der Normung allen staatlichen und kommunalen Dienststellen zur Pflicht macht. Darüber hinaus ist für besonders wichtige Geräte, wie die Kupplungen, die Hydranten und Standrohre, die Durchführung der Normung in befristeter Zeit sichergestellt worden.
B. Zulassung.
Während für Feuerwehrgeräte in engeren Sinne für die notwendige Vereinheitlichung der Weg der Normung gewählt worden ist, empfiehlt es sich, für die Ordnung der Feuerwehrgeräte, die ausschließlich oder vorwiegend für Luftschutzzwecke verwendet werden sollen, das Zulassungsverfahren zu beschreiten. Die Handhabe hierfür bietet der § 8 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935, in dem bestimmt wird: Wer Geräte oder Mittel für den Luftschutz vertreiben oder Druckschriften veröffentlichen will, bedarf der Genehmigung des Reichsministers der Luftfahrt oder der vom ihm bestimmten Stellen.
Der Umfang dieses Zulassungsverfahrens wird sich in verhältnismäßig engen Grenzen halten können, da genormte Feuerwehrgeräte oder handelsübliche Geräte, die neben ihrem bisherigen Verwendungszweck für Luftschutzzwecke verwendet werden sollen, einer besonderen Zulassung nicht bedürfen.
Zu den dem Zulassungsverfahrens unterliegenden Feuerwehrgeräten gehört u. a. der Löschkarren für Zwecke des Selbstschutzes und für kleinere Betriebe des Werkluftschutzes. Es erscheint mit Rücksicht auf Hersteller und Verbraucher notwendig, dieses Gerät zum Luftschutzgerät zu erklären. Es ist dringend wünschenswert, daß das Gerät nach gleichen Gesichtspunkten gefertigt wird, um die durch die “vorläufige Ortsanweisung” festgesetzten Geräte einheitlich darauf unterbringen zu können. Aus diesem Grunde ist auf Veranlassung des Reichsluftfahrtministeriums eine Bauskizze des Karrens geschaffen worden, die die allgemeinen Baugesichtspunkte enthält und die jedem Interessenten zugänglich ist. Die Hersteller können durch Bezug der Fertigungsunterlagen viel an Arbeit und Kosten ersparen und ihr Augenmerk auf die zweckmäßige und dabei preiswerte Gestaltung der einzelnen Teile richten.
Ein zweites Gerät, für das das Zulassungsverfahren zweckmäßig und notwendig erscheint, ist das Hauptlöschgerät für den Selbstschutz der Zivilbevölkerung, die Einstellspritze. Auch hier muß durch behördliche Einwirkung sichergestellt werden, daß der Bevölkerung ein preiswertes Gerät zur Verfügung steht, das den zu stellenden technischen Anforderungen genügt. Es wird sich wahrscheinlich empfehlen, eine Einheitstype zu schaffen, deren Fertigung durch keinerlei Schutzrechte gehemmt sein darf. Dabei wird versucht werden, durch weitgehende Verwendung von einheimischen künstlichen Werkstoffen die Herstellung der Geräte von etwaigen Verknappungen auf dem Metallmarkt frei zu halten.
So wie sich der Normgedanke klärend und befruchtend auf die Entwicklung und Ausbildung der Einzelteile auswirkt, so gelten die Gesichtspunkte der Vereinheitlichung und der Beschränkung der Typenzahl für die Entwicklung der Großgeräte und Fahrzeuge in demselben Umfange. Mit Rücksicht auf die Schlagkraft der einzelnen Teile des Feuerwehrdienstes im Luftschutz muß eine einheitliche Ausrüstung sämtlicher technischen Gliederungen gefordert werden. Auch sind die Begriffsbestimmungen für Geräte, Fahrzeuge und Gesamtausrüstung der Feuerwehreinheiten eindeutig festzulegen. Bei der Entwicklung der Feuerwehrfahrzeuge und Geräte für den Luftschutz ist in jedem Falle versucht worden, Zahl und Art so gering wie möglich zu halten. Fahrzeuge, wie sie z. B. beim Sicherheits- und Hilfsdienst benutzt werden, müssen in gleicher Weise an entsprechender Stelle des Werkluftschutzes eingesetzt werden können.
Für jede Fahrzeugtype ist eine Musterausrüstung von Geräten festgelegt, gleichgültig, ob das Fahrzeug z. B. im Sicherheits- und Hilfsdienst oder im Werkluftschutz eingesetzt wird. Dies ist für den Fall notwendig, daß Kräfte des Sicherheits- und Hilfdienstes zusammen mit anderen Gliederungen, z. B. den Werkluftschutzkräften, an größeren Schadenstellen gemeinsam arbeiten müssen.
C. Fahrzeuge und Geräte für den Selbstschutz.
Beginnen wir mit den Geräten, die im Selbstschutz der Zivilbevölkerung sowie im erweiterten Selbstschutz und in kleineren Betrieben des Werkluftschutzes eingesetzt werden sollen. Es handelt sich um den bereits erwähnten Löschkarren, dessen Gewicht und Größe so gehalten ist, daß er bequem von zwei Personen gezogen werden kann. Er besteht im wesentlichen aus einem oben offenen Holzkasten, der mit Handgriffen versehen werden kann, damit man ihn leicht von den Achsen abheben kann. Die leichte Trennung des Aufbaues vom Fahrgestell ist mit Rücksicht auf beschränkte Unterbringungsmöglichkeiten gewählt werden. Der Kasten wird in der Längsrichtung durch Bretter oder Zuganker unterteilt und kann bis 12 C-Rollschläuche sowie die übrigen notwendigen einfachen Löschgeräte aufnehmen. Bei Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem einfachen gebogenen Eisenrohr mit Festkupplung DIN FEN 307 und einem C-Strahlrohr soll das Fahrzeug im Selbstschutz der Zivilbevölkerung Verwendung finden; bei reichhaltiger Ausstattung mit einem Standrohr DIN FEN 370 und zwei C-Strahlrohren kommt es für den erweiterten Selbstschutz und für kleinere Betriebe des Werkluftschutzes in Betracht. Die Preisgestaltung des Karrens wird so vorgenommen werden, daß die Anschaffung auf breitester Grundlage möglich sein wird.
D. Fahrzeuge und Geräte für den Sicherheits- und Hilfsdienst
I.Einsatzkräfte
Die organisatorische Gliederung der Kräfte des Sicherheits- und Hilfsdienstes in Einsatz- und Bereitschaftskräfte ist auch für den taktischen Einsatz maßgebend. Die Einsatzkräfte stellen die leicht beweglichen Kräfte dar, während sinngemäß die Bereitschaftskräfte als die schweren Einheiten bezeichnet werden können. Entsprechend dieser Unterteilung ist die Ausrüstung vorzunehmen.
Luftschutzübungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, daß an die technische Ausrüstung der Einsatzkräfte der Feuerwehr- und Bergungstrupps erhebliche Anforderungen gestellt werden müssen. Der Deckungsbereich eines Feuerwehr- und Bergungstrupps umfaßt im allgemeinen die Fläche eines Polizeireviers, d. i. also ein Stadtteil, in dem etwa 25.000 Menschen wohnen. Bislang war die gesamte Ausrüstung für einen derartigen Feuerwehr- und Bergungstrupp auf einem einachsigen Anhänger untergebracht. Sie bestand im wesentlichen aus einer genormten tragbaren Kraftspritze DIN FEN 560 einschließlich der dazu gehörigen Ausrüstung, 80 m B-Schläuchen und 150 m C-Schläuchen sowie der sonstigen Ausrüstung mit Lösch- und Hilfsgeräten. Diese Ausrüstung erforderte einen Anhänger von etwa 1600 kg Gesamtgewicht. Dabei war es nicht möglich, die Geräte völlig zweckmäßig unterzubringen, wollte man nicht unmögliche Fahrzeugabmessungen in Kauf nehmen. Auch war zu bezweifeln, ob für derartige Anhänger im Bedarfsfalle geeignete Zugfahrzeuge in ausreichendem Umfange zur Verfügung stehen würden. Aus diesen Erwägungen heraus ist der Bau eines besonderen Zugkraftwagens und eines leichteren Anhängers in die Wege geleitet worden (Bild 1 und 2).
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Auf dem Zugfahrzeug, dem Löschkraftwagen, einem Kraftfahrzeug mit einer Rahmenbelastung von etwa 1600 – 1800 kg, werden die Mannschaften sowie ein Teil der Geräteausrüstung untergebracht; auf dem wesentlich leichteren, dem Kraftspritzenanhänger, befindet sich die tragbare Kraftspritze mit Ausrüstung. Als Kennzeichen des Anhängers, der unter Benutzung langjähriger Erfahrungen entwickelt worden ist, sind zu nennen: Ganzstahlausführung, Schwingachsenanordnung und tiefe Schwerpunktlage zur Erreichung guter Fahreigenschaften. Die aus den zwei genannten Fahrzeugen zusammengestelle Einheit wird als Kraftfahrspritze bezeichnet; sie ist ein handliches, überall schnell einsetzbares Gerät von erheblicher Löschkraft. So konnte z. B. durch die Verteilung auf die beiden Fahrzeuge die Ausrüstung auf 120 m B- und 300 m C-Schläuche erhöht werden. Bei Benutzung der Kraftspritze können bei mittleren Drücken gleichzeitig drei C-Strahlrohre und ein B-Strahlrohr eingesetzt werden. Der durch Ausrüstung mit diesen Fahrzeugen erzielte Einsatzwert der Feuerwehr- und Bergungstrupps dürfte das Optimum des Erreichbaren darstellen.
Die Kraftzugspritze kann ohne Abänderung der Ausrüstung mit gleichem Erfolge im Werkluftschutz Verwendung finden. Sind, was oftmals der Fall sein wird, im Werkluftschutz geeignete Zugfahrzeuge, z. B. in Form von Zugmachinen, Lastkraftwagen, Elektrokarren, vorhanden, so können die auf dem Löschkraftwagen untergebrachten Geräte auf einem einachsigen Anhänger verladen werden, der ähnlich dem Kraftspritzenanhänger gebaut ist. Dadurch bleibt der Umfang der Ausrüstung gewahrt, eine Veränderung des Einsatzwertes tritt nicht ein. Aber nicht nur im Luftschutz, sondern auch im Frieden bei Berufts- und Freiwilligen Feuerwehren stellt die Kraftzugspritze in vielen Fällen das geeignete Löschfahrzeug dar; seine Normung soll daher in die Wege geleitet werden.
2. Bereitschaftskräfte.
Die taktische Ergänzung der leichten Löschkräfte der Feuerwehr- und Bergungstrupps bilden die schweren Löscheinheiten der Bereitschaftskräfte des Luftschutzortes, die in den Luftschutzabschnitten oder als unmittelbar der Luftschutzleitung unterstehende Kräfte eingesetzt werden. Diese schweren Löscheinheiten werden aus Kraftfahrspritzen zusammengesetzt Bild 3).
Luftschutz_Löschkraftwagen_a_Bild302
Folgende Bedingungen sind zu stellen: Die Fahrzeuge müssen schnell und beweglich sein, sie müssen aber auch in längerem anstrengendem Dauerbetrieb uneingeschränkt eingesetzt werden können. Die Feuerlöschkreiselpumpe muß hinsichtlich Leistung, Drehmoment und Drehzahl dem Antriebsmotor angepaßt sein. Als Fahrgestell wird zweckmäßig ein Lastkraftwagenfahrgestell handelsüblicher Bauart genutzt, dessen Rahmentragfähigkeit den im Luftschutz zu erwartenden, gegenüber dem friedensmäßigen Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen stark erhöhten Beanspruchungen angepaßt sein muß. Mit Rücksicht auf die Versorgung im Kriege empfiehlt es sich, gleichartige Fahrgestelle verschiedener Herstellerfirmen zu verwenden, jedoch muß die völlig einheitliche Unterbringung der Fahrzeugausrüstung und die Einheitlichkeit des Aufbaues gewährleistet sein. Die mitzuführende Ausrüstung muß zweckmäßig gelagert und leicht greifbar sein, auf dem Fahrzeug müssen die Bedienungsmannschaften (1 Führer, 8 Mann) möglichst geschützt untergebracht werden.
Das auf Grund dieser Gesichtspunkte entwickelte Fahrzeug, die Kraftfahrspritze, Type Ks25, weist im einzelnen folgende Merkmale auf:
In ein Lastkraftwagenfahrgestell handelsüblicher Bauart mit einer Rahmentragfähigkeit von etwa 5500 kg, mit einem Dieselmotor der Leistungsgruppe 90 – 110 PS wird eine am hinteren Rahmenende gelagerte Feuerlöschkreiselpumpe eingebaut, die bei einem Nenndruck von 80 m Ws eine Nennwasserleistung von 2000 l/min besitzt. Die Pumpencharakteristik ist so gewählt worden, daß eine möglichst hohe Lenzleistung der Pumpe zur Verfügung steht. Die Pumpe wird unter fast ausschließlicher Verwendung von Leichtmetall hergestellt, dazu zum Schutz gegen Korrosion mit einem z. B. durch anodische Orydation hergestellten Oberflächenschutz versehen ist. Für sämtliche zum Einbau gelandenden Fabrikate sind die Außenabmessungen der Pumpe sowie ihre Lagerungen genau bestimmt, so daß der wechselseitige Austausch der verschiedenen Pumpenfabrikate sichergestellt ist.
Für sämtliche Kraftfahrzeuge ab 3 t Rahmentragfähigkeit, die für Luftschutzzwecke beschafft werden, werden einheitlich Dieselmotore verwendet. Der Dieselmotor ist die zur Zeit im Lastkraftwagenbau fast ausschließlich verwendete Motorenbauart. Für seine Wahl sind neben rein technischen Vorteilen gegenüber einem Vergasermotor, wie geringerer Brennstoffverbrauch, konstantes Drehmoment bei fast allen Drehzahlen, besseres Anzugsvermögen bei kalter Maschine sowie leichtere Verwendung von Ersatztreibstoffen, vor allem wehrwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend gewesen. Folgerichtig ist nicht nur für die Kraffahrspritzen die Verwendung von Dieselmotoren vorgeschrieben worden, sondern es werden auch die anderen scheren Feuerwehrfahrzeuge und sämtliche sonstige für Luftschutzzwecke zu beschaffenden Sonderfahrzeuge mit einer Rahmentragfähigkeit von mehr als 3 t mit Dieselmotoren ausgerüstet. Um die Einheitlichkeit der Friedenskräfte mit den zusätzlichen, für Luftschutzzwecke beschafften Feuerwehrfahrzeugen sicherzustellen, ist durch Erlaß der beteiligten Ministerien die ausschließliche Verwendung von Dieselmotoren auf für kommunale Feuerwehrfahrzeuge gleicher Größe bestimmt worden. Der Motor von etwa 100 PS verleiht dem Fahrzeug im vollbelasteten Zustande eine Höchstgeschwindigkeit von etwa 75 km/h, auf Langstreckenfahrten wurde in leicht hügeligen Gelände eine Reisegeschwindigkeit von 50 – 55 km/h ohne Schwierigkeit eingehalten. Die große spezifische Motorleistung von etwa 12 PS/t Fahrzeugewicht verbunden mit geeigneter Wahl der Getriebeübersetzung gewährleisten, daß das für den Stadtverkehr notwendige gute Beschleunigungsvermögen in ausreichendem Maße vorhanden ist. Die Austauschbarkeit einzelner Fahrzeugteile, z. B. der Räder, ist zwischen den einzelnen Fabrikaten möglich; nach Abschluß der Entwicklung des deutschen Acht-Zylinder-Einheitsdieselmotors ist beabsichtigt, diesen Motor ausschließlich zu verwenden. Das Fahrzeug kann auch auf schlechtesten Landwegen gefahren werden, so daß unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes eine ausreichende Geländefähigkeit vorliegt, die die Benutzung eines besonders geländefähigen oder bedingt geländegängigen Fahrgestells überflüssig macht.
Der Fahrzeugaufbau der Kraftfahrspritze besteht aus einem geschlossenen Mannschaftsraum mit anschließendem Kastenaufbau, in dem das Fahrzeugzubehör und die Ausrüstung mit Lösch-, Hilfs-, Beleuchtungs- und Entgiftungsgeräten untergebracht ist. Die Fertigung der Fahrzeuge erfolgt die sämtlichen Herstellern an Hand der gleichen Unterlagen, so daß trotz Verwendung von Fahrgestellen verschiedenen Fabrikates ein völlig einheitlicher Aufbau mit in jedem Falle gleicher Unterbringung der Geräte geschaffen wurde. Diese Gleichheit ist mit Rücksicht auf die Verwendung der Fahrzeuge im Luftschutz unerläßliche Voraussetzung.
Das Fahrzeug ist entsprechend seiner großen Löschkraft mit der notwendigen Zahl von Löschgeräten, wie Standrohre, Verteilungs-, Sammel- und Übergangsstücke und Strahlrohre, ausgerüstet.
Wesentlich für den Erfolg des Einsatzes ist die Zahl der mitgeführten Feuerlöschschläuche. Während bisher nur eine fahrbare Schlauchhaspel mit 8 B-Schläuchen und zwei tragbaren Schlauchhaspeln mit je 5 C-Schläuche sowie 2 C-Rollschläuchen, das sind also 160 m B-Schläuche und 180 m C-Schläuche, mitgeführt werden konnten, wird die Zahl der B-Schläuche um weitere 160 m dadurch erhöht, daß das Fahrzeug eine zweite fahrbare Haspel mit sich führt. Die beiden fahrbaren Haspeln sollen auf einem einachsigen Fahrzeug untergebracht werden, das an das Zugfahrzeug angehängt wird. Um die volle Wasserlieferung der Feuerlöschpumpe in einem Strahlrohr auszunutzen, wird erwogen, auf dem Dache des Anhängers ein dreh- und schwenkbares Wenderohr von etwa 40 mm Durchmesser anzubringen, um ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Großbränden in der Hand zu haben.
Der Ausrüstung der Kraftfahrspritze mit Engiftungsmitteln ist besonders Beachtung geschenkt worden, da die Besatzung in der Lage sein muß, eine behelfsmäßige Entgiftung der Fahrbahn und gegebenenfalls auch des eigenen Fahrzeuges vorzunehmen.
Ausgedehnte Versuchs- und Schulungsfahrten sowie der Einsatz im praktischen Feuerdienst haben gezeigt, daß das vorstehend beschriebene Fahrzeug die Voraussetzung dafür bietet, daß es den Anforderungen des Luftschutzes uneingeschränkt genügen wird. Daß es auch im Frieden voll einsatzfähig ist, zeigen die bei zahlreichen deutschen Feuerwehren im Betrieb befindlichen Fahrzeuge dieser Bauart. Der Normung der Kraftfahrspritze stehen also keinerlei Bedenken entgegen, die für den Luftschutz notwendigen Vereinheitlichung der Feuerwehrgeräte wird durch die Festlegung dieses Großlöschgerätes nicht unwesentlich bereichert sein.
Außer diesem vornehmlich der unmittelbaren Brandbekämpfung dienenden Großfahrzeug werden für den Feuerschutz im Luftschutz noch zahlreiche andere Fahrzeuge notwendig. Für eine wirkungsvolle Brandbekämpfung muß in erster Linie die Heranschaffung der notwendigen Schlauchmengen sichergestellt werden. Für diese der Beförderung der Reserveschläuche dienenden Fahrzeuge, die Schlauchkraftwagen, ist ein einheitlicher Typ geschaffen worden, um die auch auf diesem Gebiete bestehende nicht zu begründende Mannigfaltigkeit zu beseitigen. Für den Schlauchkraftwagen (Bild 4) wird ein handelsübliches Lastkraftwagenfahrgestell genutzt, für das hinsichtlich der technischen Ausführung dieselben Gesichtspunkte wie die für die Kraftfahrspritze genannten maßgebend sind.
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Wie das Bild zeigt, besitzt das Fahrzeug einen geschlossenen Kastenaufbau. Hinter dem Führerraum liegt ein großer, nach beiden Seiten durch Türen verschließbarer Laderaum, in dem zwei fahrbare Schlauchhaspeln DIN FEN 350 mitgeführt werden können. In den daran anschließenden Teil sind auf jeder Fahrzeugseite zwei übereinanderliegende Reihen von Schlauchfächern vorgesehen, die nach Öffnen von großen mit Gewichtsausgleich versehenen Klappen entladen werden können. Zwischen diesen beiden Schlauchreihen befindet sich ein Mannschaftsraum, der durch eine in der hinteren Fahrzeugrückwand angebrachte Tür zugänglich ist. In den Schlauchfächern können 72 B-Schläuche, auf den beiden fahrbaren Haspeln 160 m B- und C-Schläuche untergebracht werden, so daß das Fahrzeug insgesamt 1930 m Druckschläuche mit sich führen kann. Diese Menge stellt unter Berücksichtigung der sonstigen Ausrüstung und der Tragfähigkeit des Fahrzeuges die zu erreichende Höchstmenge dar.
Die in den Fächern lagernden Rollschläuche werden doppelt gerollt, durch Verbindung jeweils einer Außenkupplung mit der Innenkupplung des darauf folgenden Schlauches wird innerhalb einer jeden Fächerreihe eine geschlossene Schlauchleitung hergestellt, die von dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug ausgelegt werden kann. Das fahrende Fahrzeug entrollt die durch die Bedienungsmannschaften herausgenommenen und auf dem Boden abgelegten Schlauchrollen. Dieses Verfahren ermöglicht gegenüber den bisher geübten das Auslegen einer längeren Schlauchleitung in kürzester Zeit. Die Entladung der beiden fahrbaren Haspeln wird über eine seitlich angebrachte leicht zu bedienende Vorrichtung vorgenommen.
Außer den Schläuchen führt das Fahrzeug eine große Zahl von Lösch- und Hilfsgeräten zum Ersatz und zur Ergänzung mit. Bei Einsatz außerhalb des Luftschutzortes oder bei Mangel geeigneter ortsfester Einrichtungen ist auf dem Fahrzeug eine kleine Schlauchwerkstatt untergebracht, um die notwendigen Ausbesserungen an den Schläuchen sofort vornehmen zu können.
Im Hinblick auf seine lange Funktion als Hilfsfahrzeug ist der Schlauchkraftwagen mit einer am hinteren Rahmenende eingebauten Spillvorrichtung versehen worden, mit der es möglich ist, verunglückten Fahrzeugen Hilfe zu leisten.
Die Wasserführung über lange Wegstrecken wird durch Kraftfahrspritzen vorgenommen, die an geeigneten Punkten in die Schlauchleitung zur Druckverstärkung eingeschaltet werden. Bei Übungen und in der Praxis hat sich herausgestellt, daß eine hinreichende Verständigung zwischen den Bedienungspersonalen an den Kraftfahrspritzen nicht möglich ist. Zur Beseitigung dieses Mangels ist der Schlauchkraftwagen mit einem Fernfeldsprecher ausgerüstet worden. Die Fernsprechleitung läuft beim Auslegen der Schlauchleitung selbstttätig von einer Trommel ab, so daß gleichzeitig eine Fernsprechverbindung zwischen Anfang und Ende der Schlauchleitung hergestellt werden kann.
Die aus Hanf-, Flachs- oder Ramiegarnen und Gummi hergestellten Druckschläuche sind beim Einsatz auf der Brandstelle erheblichen Abnutzungen unterworfen. Um die Abnutzung der Schläuche bei lang anhaltendem Einsatz, z. B. beim Ablöschen ausgedehnter Brandstellen zu verringern, empfiehlt es sich, die Schläuche durch bewegliche, miteinander zu verbindende metallische Rohre zu ersetzen. Diese Rohrleitungen können ohne Schaden längere Zeit ununterbrochen verwendet werden, während die wertvollen Schläuche zu erneutem Einsatz zur Verfügung stehen. Auch können derartige oberirdisch verlegte Rohrleitungen als Behelfswasserleitung wertvolle Hilfe leisten. Diese Rohre und die dazu notwendigen Anschluß- und Verteilungsstücke sollen auf besonderen, noch zu entwickelnden Fahrzeugen befördert werden.
Im Frieden werden die bei den Feuerwehren vorhandenen Kraftfahrleitern im wesentlichen zur Rettung gefährdeter Personen aus oberen Stockwerken benutzt. Bei Dachstuhlbränden bedient man sich ihrer außerdem zur Unterstützung des Löschangriffs, indem man von der Leiter aus versucht, durch Einschlagen der Dachhaut den Brandgasen den Abzug zu ermöglichen. Dadurch wird den im Innern des Gebäudes vorgehenden Trupps die Brandbekämpfung erleichtert. Neben diesen Aufgaben, von denen die zweite vielleicht mit Rücksicht auf eine von den Friedensverhältnissen abweichende Taktik im Luftschutz von geringerer Bedeutung sein wird, fallen der Kraftfahrleiter im Luftschutz zwei weitere Aufgaben zu.
Bei Großbränden, wie sie nach Luftangriffen erwartet werden müssen, wird man die Kraftfahrleiter zur unmittelbaren Brandbekämpfung durch ein an der Leiterspitze befestigtes Wendestrahlrohr wirkungsvoll einsetzen können. Das in vertikaler Ebene bewegliche Rohr kann durch Seilzug leicht von unten bedient werden. Durch Drehen, Neigen oder Heben, Ausziehen oder Einlassen des Leiterparks, kann das Rohr in jede beliebige Strahlrichtung gebracht werden. Die Schlauchleitungen werden so zugeführt, daß die Freizügigkeit der Leiterbewegungen nicht beeinträchtigt werden kann. Entsprechend ihrem Einsatzzweck sollen mit derartigen Wenderohren große Wassermengen abgegeben werden können. Der Durchmesser des Mundstückes ist daher so gewählt worden, daß bei einem Druck von 80 m Ws die volle Leistung einer Kraftfahrspritze, das sind 2500 l/min, zur Abgabe eines wirkungsvollen Strahles notwendig wird. Ob über diese Art von Wenderohren und die auf den Schlauchanhängern der Kraftfahrspritze befindlichen hinaus der Einsatz von weiteren Sonderfahrzeugen, ähnlich denen der amerikanischen water towers, notwendig sein wird, unterliegt z. Zt. Noch der Prüfung.
Eine weitere wichtige Aufgabe kann die Kraftfahrleiter im Luftschutz im Instandsetzungsdienst erlangen, indem sie als Krahn zum Heben schwerer Lasten, z. B. zur Beseitigung von Straßenhindernissen, eingesetzt wird. An der Spitze des annähernd horizontal liegenden Leiterparks wird ein Hebezeug angebracht; zur Unterstützung der Last werden am Fahrgestell klappbare Bodenstützen vorgesehen.
In technischer Hinsicht muß von Kraftfahrleitern, die im Luftschutz eingesetzt werden sollen, gefordert werden, daß sämtliche Leiterbewegungen vollautomatisch gesichert werden. Dies ist notwendig, um Beschädigungen und Unfälle im Luftschutz, die bei Bedienung durch nicht genügend geschultes Personal befürchtet werden müssen, zu vermeiden. Die beabsichtigte Normung sieht unter Berücksichtigung der Gebäudehöhen und der feuerpolizeilichen Vorschriften eine einheitliche Ausschublänge von 26 m vor, die durch eine Handausschubleiter am obersten Leiterteil um 2 m vergrößert werden kann. Für besondere Aufgaben in Einzelfällen werden auch noch Leitern mit größerer Ausschublänge entwickelt. Ihre Verwendung kommt jedoch nur in ganz beschränktem Umfange in Betracht.
Die wirkungsvolle Brandbekämpfung mit Landfahrzeugen hängt von der hinreichenden Versorgung mit Löschwasser ab. Die Sicherung der Löschwasserzufuhr auf dem Lande muß, soweit möglich, durch Wasserfahrzeuge, z. B. Feuerlöschboote, vom Wasser aus unterstützt werden. Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können diese Wasserfahrzeuge auch zur unmittelbaren Brandbekämpfung herangezogen werden. Im Luftschutz kommt diesen Gesichtspunkten erhöhte Bedeutung zu, da mit einer Zerstörung oder dem teilweisen Ausfall der Sammelwasserleitung gerechnet werden muß. Es sind daher für Luftschutzzwecke aufsetzbare Pumpenaggregate geschaffen worden. Sie bestehen aus einer Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennwasserleistung von etwa 3500 l/min bei 80 m Förderhöhe; die Pumpe wird durch eine Verbrennungskraftmaschine angetrieben. Das Gewicht des gesamten Aggregats wird so bemessen, daß es im Einsatzfalle auf Dampfer, größere Motorboote, Prähme oder Schuten aufgesetzt werden kann. Diese Hilfsfeuerlöschboote stellen eine wertvolle Ergänzung der sonst bereits vorhandenen Wasserfeuerlöschkräfte dar.
Quelle: Der zivile Brandschutz – 2. Auflage 1937
Aus dem altdeutschen übersetzt: Kai Ohlenbostel
Hausfeuerwehr
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1. Die vorbereitenden Aufgaben der Hausfeuerwehr.
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a) Unterstützung des LS-Warts bei der Beschaffung der Löschgeräte sowie bei der Durchführung der vorbeugenden Maßnahmen in den besonders brandgefährdeten Gebäudeteilen (Dachboden).
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b) Instandhaltung der Geräte unter der Aufsicht des LS-Wartes
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c) Beschaffung der persönlichen Ausrüstung
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2. Aufstellung bei Fliegeralarm.
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a) Die gesamte LS-Gemeinschaft einschließlich der Selbstschutzkräfte im LS-Raum;
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b) dort macht sich die Hausfeuerwehr einsatzbereit; Anlegen der persönlichen Ausrüstung, die ebenso wie die LS-Handspritze vom Aufruf des Luftschutzes ab dort bereit sein muß. Es müssen sämtliche übrigen Löschgeräte und Löschmittel vom Aufruf des Luftschutzes ab auf dem Treppenabsatz des obersten Stockwerkes bereitstehen: Wasservorräte, Kiste mit etwa 5 Eimern Sand und Schaufel (Kohlenschaufel, Müllschaufel u.ä.), Feuerpatschen, Einreißhaken.
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3. Überwachung des Hauses
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Erkundungsgänge des LS-Warts zu dem Zweck, rechtzeitiger Erkennung aufgetretener Gefahren; bei Unübersichtlichkeit des Bereichs der LS-Gemeinschaft Unterstützung durch die Hausfeuerwehr u.U. Aufstellung eines Beobachtungspostens an geschützter Stelle (Hausflur).
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Notwendigkeit der Meldungen
Ein gut arbeitendes Meldewesen ist notwendig;
Zur Befehls- und Nachrichtenübermittlung innerhalb der LS-Gemeinschaft.
Zur Verbindung mit den benachbarten LS-Gemeinschaften zum Zweck der „nachbarlichen Hilfe“.
Zur Abhaltung und Überbringung von Meldungen an das LS-Revier.